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aktuelles Dokument: UR1Handelskauf
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Revision history for UR1Handelskauf


Revision [34743]

Last edited on 2013-09-30 15:14:38 by Jorina Lossau
Additions:
Die Gewährleistungsansprüche sind im {{du przepis="§ 437 BGB"}} geregelt. Diese Ansprüche können allerdings im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} erloschen sein.
Deletions:
||Die Gewährleistungsansprüche sind im {{du przepis="§ 437 BGB"}} geregelt. Diese Ansprüche können allerdings im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} erloschen sein.


Revision [34742]

Edited on 2013-09-30 15:11:23 by Jorina Lossau
Additions:
||Die Gewährleistungsansprüche sind im {{du przepis="§ 437 BGB"}} geregelt. Diese Ansprüche können allerdings im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} erloschen sein.
Deletions:
Die Gewährleistungsansprüche sind im {{du przepis="§ 437 BGB"}} geregelt. Diese Ansprüche können allerdings im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} erloschen sein.


Revision [34741]

Edited on 2013-09-30 15:09:55 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [34740]

Edited on 2013-09-30 15:06:10 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Übersicht]]>>**


Revision [34739]

Edited on 2013-09-30 14:49:40 by Jorina Lossau
Additions:
**=====Der Handelskauf=====**
((1)) Grundlagen
||Der Handelskauf ist in den §§ 373 - 381 ff. HGB geregelt. Diese Vorschriften ergänzen das bürgerliche Recht lediglich. Das BGB bleibt somit subsidiär (d.h nachrangig) anwendbar. Dies bedeutet, die Grundprinzipien der für jeden Kaufvertrag geltenden Regeln werden mit den Prinzipien des Handelsrechts in Beziehung gesetzt.||
((1)) Subsidiäre Anwendung des BGB
||Wie bereits festgestellt, ergänzt das HGB lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das BGB wird aber nur subsidiär angewendet. Insbesondere die folgenden Regelungen des BGB gelten nur insoweit, als das HGB keine eigenen Regelungen trifft.
{{image url="NachrangigeAnwendungBGB.jpg" class="center" width="700"}}||
((1)) Anwendungsbereich des Handelsrechts
||Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften finden Anwendung auf
Genügt allerdings für die Anwendung der Vorschiften des Handelskaufs ein einseitiges Handelsgeschäft, dann reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei (also Käufer oder Verkäufer) Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB ist.||
((1)) Handelsrechtliche Besonderheiten
||Das HGB enthält einige abweichende Regelungen zum BGB. Unter anderem werden im HGB abweichende Regelungen zum BGB bezüglich des Fixkaufs, des Annahmeverzugs und der Gewährleistung getroffen.
||
**Voraussetzungen des Fixkaufs nach {{du przepis="§ 376 HGB"}}:**
- mind. einseitiges Handelsgeschäft
- relatives Fixgeschäft
- Nichtleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt
**Rechtsfolgen:**
**Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. {{du przepis="§ 373 HGB"}}:**
**Rechtsfolgen:**
**Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}}:**
**Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit**
**Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit**
Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Gewährleistungsrechte gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}} zu. Liegt allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} vor und verletzt der Käufer diese, so gilt die Ware gem. {{du przepis="§ 377 II HGB"}} als genehmigt. Der Käufer verliert damit seine Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}}.
Deletions:
======Der Handelskauf======
===((1)) Grundlagen===
Der Handelskauf ist in den §§ 373 - 381 ff. HGB geregelt. Diese Vorschriften ergänzen das bürgerliche Recht lediglich. Das BGB bleibt somit subsidiär (d.h nachrangig) anwendbar. Dies bedeutet, die Grundprinzipien der für jeden Kaufvertrag geltenden Regeln werden mit den Prinzipien des Handelsrechts in Beziehung gesetzt.
===((1)) Subsidiäre Anwendung des BGB===
Wie bereits festgestellt, ergänzt das HGB lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das BGB wird aber nur subsidiär angewendet. Insbesondere die folgenden Regelungen des BGB gelten nur insoweit, als das HGB keine eigenen Regelungen trifft.
{{image url="NachrangigeAnwendungBGB.jpg" class="center" width="700"}}
===((1)) Anwendungsbereich des Handelsrechts===
Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften finden Anwendung auf
Genügt allerdings für die Anwendung der Vorschiften des Handelskaufs ein einseitiges Handelsgeschäft, dann reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei (also Käufer oder Verkäufer) Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB ist.
===((1)) Handelsrechtliche Besonderheiten===
Das HGB enthält einige abweichende Regelungen zum BGB. Unter anderem werden im HGB abweichende Regelungen zum BGB bezüglich des Fixkaufs, des Annahmeverzugs und der Gewährleistung getroffen.
**__Voraussetzungen des Fixkaufs nach {{du przepis="§ 376 HGB"}}:__**
~1. Mind. einseitiges Handelsgeschäft
~2. Relatives Fixgeschäft
__Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft__
~3. Nichtleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt
**__Rechtsfolgen:__**
**__Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. {{du przepis="§ 373 HGB"}}:__**
**__Rechtsfolgen:__**
===Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit===
**__Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}}:__**
**__Rechtsfolge:__**
~Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}}
===Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit===
**__Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit__**
Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Gewährleistungsrechte gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}} zu. Liegt allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} vor und verletzt der Käufer diese, so gilt die Ware gem. {{du przepis="§ 377 II HGB"}} als genehmigt. Der Käufer verliert damit seine Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}}.


Revision [34129]

Edited on 2013-08-21 13:03:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryUnternehmensR


Revision [32592]

Edited on 2013-07-03 01:07:30 by LisaBeyer
Additions:
Genügt allerdings für die Anwendung der Vorschiften des Handelskaufs ein einseitiges Handelsgeschäft, dann reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei (also Käufer oder Verkäufer) Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB ist.
Das HGB enthält einige abweichende Regelungen zum BGB. Unter anderem werden im HGB abweichende Regelungen zum BGB bezüglich des Fixkaufs, des Annahmeverzugs und der Gewährleistung getroffen.
__Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft__
Deletions:
Genügt allerdings für die Anwendung der Vorschiften des Handeslkaufs ein einseitiges Handelsgeschäft, dann reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei (also Käufer oder Verkäufer) Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB ist.
Das HGB enthält einige abweichende Regelungen zum BGB. Unter anderm werden im HGB abweichende Regelungen zum BGB bezüglich des Fixkaufs, des Annahmeverzugs und der Gewährleistung getroffen.
__Abrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft__


Revision [32590]

Edited on 2013-07-03 00:52:32 by LisaBeyer

No Differences

Revision [32589]

Edited on 2013-07-03 00:52:07 by LisaBeyer
Additions:
__Abrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft__
|=|absolutes Fixgeschäft|=|relatives Fixgeschäft||
|| Bei Nichteinhaltung der Frist tritt sofort Unmöglichkeit ein. || Schuldner und Gläubiger sind auch nach Ablauf der Leistungszeit zwar grundsätzlich noch zur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug. ||
Deletions:
__Abrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft__
|=|absolutes Fixgeschäft|=|relatives Fixgeschäft||
|| Bei Nichteinhaltung der Frist tritt sofort Unmöglichkeit ein. || Schuldner und Gläubiger sind auch nach Ablauf der Leistungszeit zwar grundsätzlich noch nur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug. ||


Revision [32588]

Edited on 2013-07-03 00:49:43 by LisaBeyer
Additions:
__Abrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft__
|=|absolutes Fixgeschäft|=|relatives Fixgeschäft||
||Die Einhaltung der Leistungszeit ist Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann.||Eine verspätete Leistung ist noch möglich, für beide Seiten ist jedoch erkennbar, dass das Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit "stehen und fallen" soll.||
|| Bei Nichteinhaltung der Frist tritt sofort Unmöglichkeit ein. || Schuldner und Gläubiger sind auch nach Ablauf der Leistungszeit zwar grundsätzlich noch nur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug. ||
|| z. B. Buchung eines Künstlers zu einer Veranstaltung, Buchung der "12-Uhr-Maschine" an einem bestimmten Tag || z. B. Lieferung der Geburtstagstorte zum Geburtstag ||
~3. Nichtleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt
Deletions:
~Abrenzung relatives und absolutes Fixgeschäft:
~~- Absolutes Fixgeschäft
~~Die Einhaltung der Leistungszeit ist Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann. Bei Nichteinhaltung der Frist tritt sofort Unmöglichkeit ein.
z. B. Buchung eines Künstlers zu einer Veranstaltung, Buchung der "12-Uhr-Maschine" an einem bestimmten Tag
~~- relatives Fixgeschäft
~~Eine verspätete Leistung ist noch möglich, für beide Seiten ist jedoch erkennbar, dass das Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit "stehen und fallen" soll. Schuldner und Gläubiger sind auch nach Ablauf der Leistungszeit zwar grundsätzlich noch nur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug.
z. B. Lieferung der Geburtstagstorte zum Geburtstag
~3. Nichtleistung zum festgesetzten Zeitpunkt


Revision [32587]

Edited on 2013-07-03 00:34:00 by LisaBeyer
Additions:
~1. Mind. einseitiges Handelsgeschäft
~2. Relatives Fixgeschäft
~Abrenzung relatives und absolutes Fixgeschäft:
~~- Absolutes Fixgeschäft
~~Die Einhaltung der Leistungszeit ist Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann. Bei Nichteinhaltung der Frist tritt sofort Unmöglichkeit ein.
z. B. Buchung eines Künstlers zu einer Veranstaltung, Buchung der "12-Uhr-Maschine" an einem bestimmten Tag
~~- relatives Fixgeschäft
~~Eine verspätete Leistung ist noch möglich, für beide Seiten ist jedoch erkennbar, dass das Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit "stehen und fallen" soll. Schuldner und Gläubiger sind auch nach Ablauf der Leistungszeit zwar grundsätzlich noch nur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug.
z. B. Lieferung der Geburtstagstorte zum Geburtstag
~3. Nichtleistung zum festgesetzten Zeitpunkt
Deletions:
1) Mind. einseitiges Handelsgeschäft
1) Relatives Fixgeschäft
1) Nichtleistung zum festgesetzten Zeitpunkt


Revision [32309]

Edited on 2013-06-26 22:38:18 by LisaBeyer
Additions:
**__Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}}:__**
Deletions:
**__Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}}__**


Revision [32308]

Edited on 2013-06-26 22:34:26 by LisaBeyer
Additions:
- den Werklieferungsvertrag ({{du przepis="§ 381 II HGB"}}, {{du przepis="§ 651 BGB"}})
- Rücktritt ohne Fristsetzung, {{du przepis="§ 376 I S. 1 1. Alt. HGB"}}
- Schadensersatz statt der Leistung, {{du przepis="§ 376 I S. 1 2. Alt. HGB"}}
--> Mahnung ist hierbei regelmäßig entbehrlich gem. {{du przepis="§ 286 II BGB"}}
- Erfüllungsanspruch {{du przepis="§ 376 I S. 2 HGB"}}
~~a. Erfüllbarkeit der Leistung (nach Vertrag oder {{du przepis="§ 271 II BGB"}})
~~~- in der richtigen Art und Weise ({{du przepis="§ 242 BGB"}}, {{du przepis="§ 241 II BGB"}}, {{du przepis="§ 266 BGB"}}) erfolgen.
~- Hinterlegungsmöglichkeit auf Gefahr und Kosten des Käufers, {{du przepis="§ 373 I HGB"}}
~- Recht zum Selbsthilfeverkauf, {{du przepis="§ 373 II S. 1 HGB"}}
**__Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}}__**
~~- Qualitätsmangel {{du przepis="§ 434 I BGB"}} = Schlechtleistung
~~- Quantitätsmangel {{du przepis="§ 434 III 2. Alt BGB"}} = Mengenfehler
~~~**__Achtung:__** Zuviel-Lieferung fällt nicht unter {{du przepis="§ 377 HGB"}}, da keine Gleichstellung mit Sachmangel gem. {{du przepis="§ 434 III BGB"}}: hier müsste der Käufer bei unterlassener Rüge nicht den erhöhten Kaufpreis bezahlen; Verkäufer könnte zu viel gelieferte Ware gem. {{du przepis="§ 812 I S.1 1. Alt. BGB"}} zurückverlangen
~~- Falschlieferung {{du przepis="§ 434 III 1. Alt. BGB"}} = andere Ware als bestellt
~~- wenn der Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat ({{du przepis="§ 377 V HGB"}})
Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Gewährleistungsrechte gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}} zu. Liegt allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} vor und verletzt der Käufer diese, so gilt die Ware gem. {{du przepis="§ 377 II HGB"}} als genehmigt. Der Käufer verliert damit seine Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}}.
Deletions:
- den Werklieferungsvertrag (§§ 381 II HGB, 651 BGB)
- Rücktritt ohne Fristsetzung, § 376 I S. 1 1. Alt. HGB
- Schadensersatz statt der Leistung, § 376 I S. 1 2. Alt. HGB
--> Mahnung ist hierbei regelmäßig entbehrlich gem. § 286 II BGB
- Erfüllungsanspruch
~~a. Erfüllbarkeit der Leistung (nach Vertrag oder § 271 II BGB)
~~~- in der richtigen Art und Weise (§§ 242, 241 II, 266 BGB) erfolgen.
~- Hinterlegungsmöglichkeit auf Gefahr und Kosten des Käufers, § 373 I HGB
~- Recht zum Selbsthilfeverkauf, § 373 II S. 1 HGB
**__Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB__**
~~- Qualitätsmangel § 434 I BGB = Schlechtleistung
~~- Quantitätsmangel § 434 III 2. Alt BGB = Mengenfehler
~~~**__Achtung:__** Zuviel-Lieferung fällt nicht unter {{du przepis="§ 377 HGB"}}, da keine Gleichstellung mit Sachmangel gem. § 434 III BGB: hier müsste der Käufer bei unterlassener Rüge nicht den erhöhten Kaufpreis bezahlen; Verkäufer könnte zu viel gelieferte Ware gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB zurückverlangen
~~- Falschlieferung § 434 III 1. Alt. BGB = andere Ware als bestellt
~~- wenn der Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat (§ 377 V HGB)
Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Gewährleistungsrechte gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}} zu. Liegt allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} vor und verletzt der Käufer diese, so gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt. Der Käufer verliert damit seine Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}}.


Revision [32307]

Edited on 2013-06-26 22:24:36 by LisaBeyer
Additions:
**__Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit__**
Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Gewährleistungsrechte gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}} zu. Liegt allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} vor und verletzt der Käufer diese, so gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt. Der Käufer verliert damit seine Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 437 BGB"}}.
Deletions:
{{files}}


Revision [32306]

Edited on 2013-06-26 22:08:10 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="VerletzungUntersuchungsRuegeobliegenheit.jpg" class="center" width="800"}}


Revision [32305]

Edited on 2013-06-26 22:05:29 by LisaBeyer
Additions:
~Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}}
===Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit===
Eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit kann in folgenden Fällen vorliegen:
{{files}}
Deletions:
~Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB


Revision [32304]

Edited on 2013-06-26 21:59:24 by LisaBeyer
Additions:
===Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit===


Revision [32303]

Edited on 2013-06-26 20:48:02 by LisaBeyer
Additions:
~1. beiderseitiges Handelsgeschäft
Deletions:
~1. beiderseitziges Handelsgeschäft


Revision [32302]

Edited on 2013-06-26 20:47:18 by LisaBeyer
Additions:
~~- Ablieferung bedeutet, dass der Käufer oder eine von ihm benannte Person in eine solche tatsächliche räumliche Beziehung zu der Ware kommt, dass er deren Beschaffenheit überprüfen kann
~3. Mangel der Ware
~~- Qualitätsmangel § 434 I BGB = Schlechtleistung
~~- Quantitätsmangel § 434 III 2. Alt BGB = Mengenfehler
~~~**__Achtung:__** Zuviel-Lieferung fällt nicht unter {{du przepis="§ 377 HGB"}}, da keine Gleichstellung mit Sachmangel gem. § 434 III BGB: hier müsste der Käufer bei unterlassener Rüge nicht den erhöhten Kaufpreis bezahlen; Verkäufer könnte zu viel gelieferte Ware gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB zurückverlangen
~~- Falschlieferung § 434 III 1. Alt. BGB = andere Ware als bestellt
~4. kein Ausschluss der Rügelast des Käufers
~~Ausschluss der Rügelast:
~~- wenn der Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat (§ 377 V HGB)
~~- wenn der Verkäufer auf seinen Schutz durch die Rügelast verzichtet
**__Rechtsfolge:__**
~Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB
Deletions:
~~Ablieferung bedeutet, dass der Käufer oder eine von ihm benannte Person in eine solche tatsächliche räumliche Beziehung zu der Ware kommt, dass er deren Beschaffenheit überprüfen kann


Revision [32301]

Edited on 2013-06-26 20:31:30 by LisaBeyer
Additions:
**__Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB__**
~1. beiderseitziges Handelsgeschäft
~~- Kaufmannseigenschaft (§ 1 ff. HGB) beider Parteien
~~- Abschluss eines Vertrages im Rahmen eines Handelsgewerbes ({{du przepis="§ 343 HGB"}})
~~- im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
~2. Ablieferung der Ware
~~Ablieferung bedeutet, dass der Käufer oder eine von ihm benannte Person in eine solche tatsächliche räumliche Beziehung zu der Ware kommt, dass er deren Beschaffenheit überprüfen kann
Deletions:
{{files}}


Revision [32300]

Edited on 2013-06-26 20:24:49 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="UntersuchungsRuegeobliegenheit.jpg" class="center" width="700"}}


Revision [32299]

Edited on 2013-06-26 20:17:38 by LisaBeyer
Additions:
{{files}}


Revision [32298]

Edited on 2013-06-26 20:17:15 by LisaBeyer
Additions:
Die Gewährleistungsansprüche sind im {{du przepis="§ 437 BGB"}} geregelt. Diese Ansprüche können allerdings im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. {{du przepis="§ 377 HGB"}} erloschen sein.


Revision [32256]

Edited on 2013-06-24 23:12:10 by LisaBeyer
Deletions:
{{files}}


Revision [32255]

Edited on 2013-06-24 23:07:19 by LisaBeyer
Additions:
**__Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. {{du przepis="§ 373 HGB"}}:__**
~
~1. mind. einseitiges Handelsgeschäft
~
~2. Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB
~
~~a. Erfüllbarkeit der Leistung (nach Vertrag oder § 271 II BGB)
~
~~b. Ordnungsgemäßes Leistungsangebot, {{du przepis="§ 294 BGB"}}
~~~- die richtige Leistung muss
~~~- am rechten Ort ({{du przepis="§ 269 BGB"}})
~~~- zur rechten Zeit ({{du przepis="§ 271 BGB"}})
~~~- in der richtigen Art und Weise (§§ 242, 241 II, 266 BGB) erfolgen.
~~~Ausnahme: wörtliches Angebot, {{du przepis="§ 295 BGB"}}
~
~~c. Möglichkeit der Leistung
~
~~d. Nichtannahme der Leistung oder Verweigerung der Mitwirkungspflicht
~
~- Hinterlegungsmöglichkeit auf Gefahr und Kosten des Käufers, § 373 I HGB
~- Recht zum Selbsthilfeverkauf, § 373 II S. 1 HGB
~~Aber: vorherige Androhung


Revision [32254]

Edited on 2013-06-24 22:54:45 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="Annahmeverzug.jpg" class="center" width="700"}}


Revision [32253]

Edited on 2013-06-24 22:53:16 by LisaBeyer
Additions:
**__Voraussetzungen des Fixkaufs nach {{du przepis="§ 376 HGB"}}:__**
**__Rechtsfolgen:__**
Deletions:
__Voraussetzungen des Fixkaufs nach {{du przepis="§ 376 HGB"}}:__
__Rechtsfolgen:__


Revision [32252]

Edited on 2013-06-24 22:46:46 by LisaBeyer
Additions:
__Voraussetzungen des Fixkaufs nach {{du przepis="§ 376 HGB"}}:__
1) Mind. einseitiges Handelsgeschäft
1) Relatives Fixgeschäft
1) Nichtleistung zum festgesetzten Zeitpunkt
__Rechtsfolgen:__
- Rücktritt ohne Fristsetzung, § 376 I S. 1 1. Alt. HGB
--> die Voraussetzungen des § 323 I BGB müssen nicht gesondert vorliegen!

- Schadensersatz statt der Leistung, § 376 I S. 1 2. Alt. HGB
Verzug gem. {{du przepis="§ 286 BGB"}} muss vorliegen
--> Mahnung ist hierbei regelmäßig entbehrlich gem. § 286 II BGB

- Erfüllungsanspruch
sofortige Anzeige des Gläubigers erforderlich, dass er trotz Überschreitens der Leistungszeit an der Vertragserfüllung festhält


Revision [32251]

Edited on 2013-06-24 22:40:11 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="Fixhandelskauf.jpg" class="center" width="700"}}


Revision [32250]

Edited on 2013-06-24 22:38:51 by LisaBeyer
Deletions:
{{image url="Fixkauf.jpg" class="center" width="700"}}


Revision [32249]

Edited on 2013-06-24 22:38:33 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="Fixkauf.jpg" class="center" width="700"}}


Revision [32248]

Edited on 2013-06-24 22:20:22 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="NachrangigeAnwendungBGB.jpg" class="center" width="700"}}


Revision [32247]

Edited on 2013-06-24 22:17:31 by LisaBeyer
Additions:
{{files}}


Revision [32246]

Edited on 2013-06-24 22:10:30 by LisaBeyer
Deletions:
{{image url="SubsidiaereAnwendungBGB.jpg" class="center" width="1400"}}
{{files}}


Revision [32245]

Edited on 2013-06-24 22:05:55 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="SubsidiaereAnwendungBGB.jpg" class="center" width="1400"}}


Revision [32244]

Edited on 2013-06-24 22:00:41 by LisaBeyer
Additions:
{{files}}
Deletions:
@@// Hier kommt die Tabelle//@@


Revision [32243]

Edited on 2013-06-24 21:56:20 by LisaBeyer
Additions:
Der Handelskauf ist in den §§ 373 - 381 ff. HGB geregelt. Diese Vorschriften ergänzen das bürgerliche Recht lediglich. Das BGB bleibt somit subsidiär (d.h nachrangig) anwendbar. Dies bedeutet, die Grundprinzipien der für jeden Kaufvertrag geltenden Regeln werden mit den Prinzipien des Handelsrechts in Beziehung gesetzt.
Ist für die Anwendung der Vorschriften des Handelskaufs ein beiderseitiges Handelsgeschäft Voraussetzung, so muss sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB sein.
Deletions:
Der Handelskauf ist in den §§ 373 - 381 HGB geregelt. Diese Vorschriften ergänzen das bürgerliche Recht lediglich. Das BGB bleibt somit subsidiär (nachrangig) anwendbar. Dies bedeutet, die Grundprinzipien der für jeden Kaufvertrag geltenden Regeln werden mit den Prinzipien des Handelsrechts in Beziehung gesetzt.
Ist für die Anwendung der Vorschriften des Handelskaufs ein beidseitiges Handelsgeschäft Voraussetzung, so muss sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB sein.


Revision [31845]

Edited on 2013-06-22 11:24:24 by LisaBeyer
Additions:
==((2)) Annahmeverzug ({{du przepis="§ 373 HGB"}})==
==((2)) Gewährleistung ({{du przepis="§ 377 HGB"}})==


Revision [31034]

Edited on 2013-06-15 22:16:55 by LisaBeyer
Additions:
===((1)) Handelsrechtliche Besonderheiten===
Das HGB enthält einige abweichende Regelungen zum BGB. Unter anderm werden im HGB abweichende Regelungen zum BGB bezüglich des Fixkaufs, des Annahmeverzugs und der Gewährleistung getroffen.
==((2)) Fixkauf ({{du przepis="§ 376 HGB"}})==


Revision [31033]

Edited on 2013-06-15 22:11:25 by LisaBeyer
Additions:
===((1)) Anwendungsbereich des Handelsrechts===
Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften finden Anwendung auf
- den Kauf von Waren und Wertpapieren (§§ 373 ff. HGB)
- den Werklieferungsvertrag (§§ 381 II HGB, 651 BGB)
- den Tausch ({{du przepis="§ 480 BGB"}})
Das HGB kann allerdings nur angewendet werden, wenn Kaufleute an den Rechtsgeschäften beteiligt sind. In diesem Zusammenhang unterscheidet das HGB zwischen einseitigem und beiderseitigem ({{du przepis="§ 343 HGB"}}) Handelsgeschäft.
Ist für die Anwendung der Vorschriften des Handelskaufs ein beidseitiges Handelsgeschäft Voraussetzung, so muss sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB sein.
Genügt allerdings für die Anwendung der Vorschiften des Handeslkaufs ein einseitiges Handelsgeschäft, dann reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei (also Käufer oder Verkäufer) Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB ist.


Revision [31032]

Edited on 2013-06-15 21:53:54 by LisaBeyer
Additions:
Wie bereits festgestellt, ergänzt das HGB lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das BGB wird aber nur subsidiär angewendet. Insbesondere die folgenden Regelungen des BGB gelten nur insoweit, als das HGB keine eigenen Regelungen trifft.
@@// Hier kommt die Tabelle//@@


Revision [31031]

Edited on 2013-06-15 21:46:47 by LisaBeyer
Additions:
===((1)) Grundlagen===
Der Handelskauf ist in den §§ 373 - 381 HGB geregelt. Diese Vorschriften ergänzen das bürgerliche Recht lediglich. Das BGB bleibt somit subsidiär (nachrangig) anwendbar. Dies bedeutet, die Grundprinzipien der für jeden Kaufvertrag geltenden Regeln werden mit den Prinzipien des Handelsrechts in Beziehung gesetzt.
===((1)) Subsidiäre Anwendung des BGB===


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