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Urheberrecht


Fall 11 - Gipskopf




S, ehemals Schülerin des Künstlers B an der Staatlichen Kunstakademie in Düsseldorf, hatte im Unterricht einen weiblichen Kopf aus Ton modelliert. Genaue Angaben zur Erstellung der Arbeit hatte B nicht gemacht. Noch vor der Fertigstellung, zu einem Zeitpunkt als sich der Kopf von S noch nicht wesentlich von denen ihrer Mitschüler unterschied, nahm B jedoch noch einige wesentliche Veränderungen vor, z.B. öffnete er den Mund des Kopfes etwas mehr, schob mit beiden Daumen dessen Mundwinkel leicht nach oben, vertiefte die Augenhöhlen und drückte die Ohren des Tonkopfes an. Aus dem Mädchenkopf mit klassischem Profil entwickelte er einen Kopf, der leidend, aber auch martialisch wirkte. Jahre später ließ B von diesem Kopf in der Werkstatt der Akademie eine Negativform herstellen und hieraus einen Gipskopf gießen, der ihm als Vorlage für fünf bekannte metallische Abzüge diente. Davon präsentierte B zwei isoliert in Ausstellungen. S wurde auf die Verwendung ihres Kopfes durch eine Mitschülerin aufmerksam gemacht und verlangt nunmehr von B, dass auch ihr Name bei der Präsentation der zwei Metallgüsse Nennung finden müsse.

Zu Recht?







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