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Urheberrecht


Fall 31 - Melisse



Biologe B hat sich im Rahmen seiner Arbeit vor allem mit der heilsamen Wirkung der Melisse beschäftigt und hierzu ein Sachbuch mit dem Titel „Melisse – Frischer Duft und heilsame Wirkung“ verfasst. Seine zahlreichen Versuche, das Buch bei einem Verlag unterzubringen, scheitern jedoch kläglich. Endlich erklärt sich jedoch der X-Verlag interessiert, eine Veröffentlichung des Werkes vorzunehmen. Nach Zusendung des Manuskripts bietet X dem B an, für ein entsprechendes Engelt in Höhe von 5.000,- € 500 Exemplare des Werkes zu drucken, allerdings müsse sich B selbst um Werbung und Vertrieb kümmern. B erklärt sich hiermit einverstanden und unterschreibt einen entsprechenden Vertrag bei X. Der Absatz der 500 Exemplare gestaltet sich jedoch als sehr mühselig. Lediglich befreundete Kollegen erklären sich – meist aus Mitleid – bereit, dem B Exemplare des Buches abzukaufen. Erst durch mehrere Zeitungsartikel, in denen insbesondere Mediziner die wundersame Wirkung der Pflanze anpreisen und hierzu auch auf das Buch des B verweisen, wird der Verleger V hierauf aufmerksam. Er wendet sich daher an B und bietet ihm an, das Werk in die Reihe seiner Medizinsachbücher aufzunehmen.

B möchte nun wissen, ob er einen solchen weiteren Vertrag überhaupt noch abschließen darf.






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