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Urheberrecht


Fall 3 - Fernsehshow


Fernsehsender A hat eine sehr erfolgreiche Sendereihe entwickelt, in der Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren mit einem Song eines berühmten Sängers auftreten. Der Sänger wird auch zur Show eingeladen. Die Eltern der Kinder sitzen während der Sendung unter den Zuschauern. Bevor ein Kind zu singen beginnt, wird es auf die Bühne gebeten und kurz interviewt. Es werden Fragen gestellt wie „Was macht denn der Papa oder die Mama? Wo kommst du denn her?“, etc. Das Kind singt dann begleitet von Klavier und Kontrabass ein Lied, welches der eingeladene Künstler vorher ausgewählt hat.
Wegen der hohen Einschaltquoten bei A will nunmehr der Fernsehsender B eine vergleichbare Sendereihe entwickeln. Geplant ist eine Fernsehshow, in deren Mittelpunkt immer jeweils drei Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren stehen. Während im Publikum die Verwandten sitzen werden, wird das Kind durch den Moderator zu einem kleinen Podest auf der Bühne gerufen, wo ihm erstmal Fragen zu Eltern, Wohnort, Anreise, Kindergarten oder Schule gestellt werden. Im Anschluss soll das Kind ein Lied begleitet durch einen Pianisten vortragen. Noch bevor jedoch das Format komplett ausgearbeitet ist, kommen B Bedenken wegen der starken Ähnlichkeit zu dem Konzept der Sendung des A.

Ist in der Anlehnung an die Vorgabe ein urheberrechtlich relevantes Handeln zu sehen?

Lösung


Damit von einem urheberrechtlich relevanten Verhalten aufgrund der Verwendung der Fernsehshow des A als Vorlage gesprochen werden könnte, ist zunächst Voraussetzung, dass das Format der Sendung als Werk i.S.d. § 2 UrhG zu qualifizieren ist.
A. Hiergegen könnte zunächst eingewendet werden, dass in § 2 Abs. 1 UrhG das Format von Sendungen nicht gesondert als geschützte Werkart aufgeführt wird. Die Aufzählung der Werkarten in dieser Vorschrift ist jedoch nicht abschließend („insbesondere“), sondern nur beispielhaft.

B. Es ist in der urheberrechtlichen Literatur allerdings umstritten, ob das Format einer Fernsehshow urheberrechtlich schutzfähig sein kann.

I. Ein Rückgriff auf die Beurteilung, die im Hinblick auf Fernsehserien gemacht wird, verbietet sich insoweit. Fernsehserien sind inhaltlich dadurch geprägt, dass sie fiktive, in den einzelnen Folgen sich weiterentwickelnde Handlungen von Personen erzählen, die in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen und einem bestimmten Milieu entstammen. Bei der Frage, ob derartige Fernsehserien urheberrechtlich gegen Nachahmungen geschützt sind, geht es regelmäßig darum, ob für Elemente der Serie – wie insbesondere der Fabel – urheberrechtlicher Werkschutz geltend gemacht werden kann. Dagegen entwerfen Fernsehshows in der Regel keine fiktive Welt. Die einzelnen Folgen werden miteinander also gerade nicht aufgrund einer erfundenen Geschichte verbunden, sondern wegen des übereinstimmenden Formats.

II. Das Fernsehshowformat muss zunächst auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruhen. Das Konzept, das A der Show zugrunde gelegt hat, weist sich durch seine verschiedenen Gestaltungselemente aus, die ihm einen individuellen Gedankengehalt verleihen. Bedenken gegen die Schutzfähigkeit bestehen aber insofern, als von einem Werk i.S.d. UrhG nur gesprochen werden kann, wenn es durch seine Formgebung den menschlichen Sinnen zugänglich ist. Daran fehlt es bei einer vom Inhalt losgelösten bloßen Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, mag diese auch ein individuell erarbeitetes, ins Einzelne gehendes und eigenartiges Leistungsergebnis sein.

III. Der Schutz eines solchen Formats durch das Urheberrecht, also der Schutz gegen die Verwendung als Vorbild für ähnliche Sendeveranstaltungen scheidet danach aus.






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