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Urheberrecht


Fall 16 - Kataloge


K, ein noch junger und sehr unbekannter Maler, beschäftigt sich überwiegend mit Aktmalerei. Durch einen Zufall lernt er den G kennen, der sich ihm als Galerist vorstellt und sich sogleich für eines seiner letzten Werke, eine barbusige Frau auf einem Hocker sitzend, interessiert. Die Parteien werden sich über den Kaufpreis schnell einig. In dem zugrunde liegenden Vertrag überträgt K dem G zudem aufgrund mangelnder Geschäftserfahrung alle Rechte an seinem Bild. Die Freude des K über den Verkauf seines ersten Bildes wird jedoch alsbald getrübt. In einem Katalog zur Erotikmesse in Essen sieht er auf der Titelseite sein Bild. K ist empört und bangt um seinen Ruf. Wie er erfahren muss, ist G nicht nur Galerist, sondern zudem Veranstalter dieser Messe. Er wendet sich daher an G und fordert ihn auf, die Kataloge nicht weiter zu verbreiten und wegen der unerwarteten Verwendung seines Werkes „Schmerzensgeld“ zu zahlen.

Zu Recht?


Lösung


A. K könnte gegen G einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Katalogs gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG haben.
Dann müsste die Verbreitung des Bildes auf der Titelseite des Katalogs zur Erotikmesse die Urheberrechte des K verletzen.

I. Das Bild ist durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk geschützt.

II. Weiterhin müsste die Nutzung als Titelbild eine widerrechtliche Verletzung darstellen.

1. Zunächst könnten die Verwertungsrechte aus §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 16, 17 UrhG des K verletzt sein. Jedoch hat K dem G durch Vertrag alle Rechte an seinem Bild übertragen. Also hat G gem. § 31 Abs. 1, 3 UrhG das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Bild erworben, das auch die Verwertungsrechte umfasst. Dass G das Bild in einer anderen Weise als von K gedacht verwertet, steht dem ausschließlichen Nutzungsrecht nicht entgegen.

2. G könnte aber das Urheberpersönlichkeitsrecht des K aus § 14 UrhG verletzt haben.
Auch wenn K dem G sämtliche Rechte an dem Bild übertragen hat, verbleibt das unübertragbare und unverzichtbare Urheberpersönlichkeitsrecht bei ihm. Der Nutzungsberechtigte muss die Urheberpersönlichkeitsrechte respektieren.
Die Nutzung des Bildes des K als Titelbild auf einem Katalog zur Erotikmesse könnte eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung gem. § 14 UrhG darstellen, die dazu geeignet ist, seine geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. A ist ein junger und unbekannter Maler, der sich mit Aktmalerei in der Künstlerbranche etablieren will. Durch die Nutzung des Bilds für eine Erotikmesse wird der Eindruck erweckt, dass der K selbst seinen Akt in einem solchen Zusammenhang sieht und es auf diese Weise der Öffentlichkeit präsentieren will. Die Veröffentlichung seines Aktbildes als Werbung für eine Erotikmesse zieht seine Malerei ins Lächerliche und wird es ihm erschweren, sich als seriöser Künstler zu behaupten und weitere Werke an Galerien zu verkaufen. Somit stellt die konkrete Nutzung eine Verletzung des § 14 UrhG dar.

III. Die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs können ohne weiteres bejaht werden. K hat daher gegen G einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.


B. K könnte gegen G einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG haben.

I. Eine widerrechtliche Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des K aus § 14 Abs. 1 UrhG liegt, wie bereits geprüft, vor.

II. Der Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG entsteht nur bei schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriffen, die eine gravierende Beeinträchtigung der ideellen Interessen der Urhebers darstellen und nur soweit Genugtuung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist an der Bedeutung und der Tragweite der Folgen für den Urheber, sowie an dem Verschulden des Verletzenden zu messen.
Der Ruf des K als ernsthafter und seriöser Aktmaler ist durch die Verwendung des Bildes als Werbung für Erotikmessen geschädigt. Seine Malerei wird ins Lächerliche gezogen und es wird ihm erschwert, sich als Maler zu etablieren. Schließlich ist ein solcher Ruf nachteilig, wenn es darum geht, weitere Modelle für seine Bilder zu finden oder seine Bilder in seriösen Galerien auszustellen. Ferner ist sein Ansehen als Künstler und die Einordnung seines Bildes als Kunst gesunken, wenn es als Aushängeschild für eine anstößige Messe dient und der Eindruck erweckt wird, dass dies mit seinem Willen geschehen ist. Die Folgen für K sind folglich gravierend. Ferner handelte der G vorsätzlich. Der von § 97 Abs. 2 UrhG geforderte Eingriff liegt vor.

III. K hat gegen G einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG.





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