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Urheberrecht


Fall 30 - Wohnhaus


Bauherr B plant den Bau eines Wohnhauses. Hierzu kontaktiert er den Architekten A, der ihm nach Besichtigung des Grundstückes und einer eingehenden Besprechung erst einmal einen Vorentwurf anfertigen soll. Ob A auch die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens durchführen soll, ist zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach Aushändigung des Vorentwurfs gerät A mit B aber über gewisse bauliche Einzelheiten derart in Konflikt, dass er sich gezwungen sieht, das Geschäftsverhältnis mit B zu beenden. B beauftragt daher einen anderen Architekten, der den Bau nach dem Vorentwurf des A erstellt. A meint, B habe sich damit wegen einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht. B tritt dem jedoch entgegen und behauptet, eine Urheberrechtsverletzung scheide schon deswegen aus, weil ein Architekt mit der Erstellung und Vorlage eines Vorentwurfs auch die Nachbaubefugnis übertrage.

Wer hat Recht?


Lösung


A könnte gegen B ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts gem. § 16 UrhG zustehen.

A. Bei dem von A angefertigten Vorentwurf handelt es sich um ein geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG.

B. Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht ist gegeben. Fraglich ist allein, ob dieser Eingriff widerrechtlich erfolgte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn B berechtigt gewesen ist, den Vorentwurf des A bei der Errichtung seines Bauvorhabens zu verwerten.
Festgestellt werden kann, dass vorliegend eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte fehlt. Es ist daher zur Beurteilung auf den von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung solcher Nutzungsrechte erforderlich ist.
Dies beurteilt sich nach § 31 Abs. 5 UrhG. Ausgangspunkt der hierin enthaltenene Zweckübertragungslehre ist die Tendenz des Urheberrechts, dass Urheberrechte soweit wie möglich beim Urheber verbleiben. Hierdurch soll der Urheber davor geschützt werden, seine Rechte pauschal und unüberlegt wegzugeben. Im Zweifel räumt also der Urheber keine weitergehenden Rechte ein, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mitübertragen werden. Der Annahme einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht auch nicht entgegen, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteilwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Ein solcher Parteilwille kann sich nämlich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien ergeben.
Hier wurde zunächst nur ein Einzelauftrag zur Erstellung eines Vorentwurfs erteilt. Ob A auch die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens übernehmen sollte, war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. In einem solchen Fall aber – wenn also die Erreichung des Vertragszwecks eine Nutzungsübertragung nicht erfordert – kann von der Übertragung der Nutzungsrechte nur bei einer unzweideutigen Erklärung ausgegangen werden. Der Umstand allein, dass ein Vorentwurf regelmäßig die Grundlage des Bauplanes ist und dass unmittelbar nach dem Vorentwurf auch der eigentliche Bau beginnt, bedeutet nicht eine Verpflichtung zur Einräumung der Nutzungsrechte oder gar eine stillschweigende Rechtsübertragung. Es handelt sich folglich auch um eine widerrechtlichen Eingriff.

C. Zudem handelte B auch zumindest fahrlässig.

D. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG besteht demzufolge.






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