Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: UrhRWerksonderregeln
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: UrhRWerksonderregeln

Revision history for UrhRWerksonderregeln


Revision [28388]

Last edited on 2013-05-20 12:35:16 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[UrhRWerkbegriff Zurück zum Hauptartikel]]>>**


Revision [28005]

Edited on 2013-05-16 19:48:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryUrheberrecht


Revision [26446]

Edited on 2013-04-27 19:01:58 by Jorina Lossau
Additions:
||Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. {{du przepis="§ 4 UrhG"}} dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt.
Dagegen sind amtliche Werke gem. {{du przepis="§ 5 UrhG"}} vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.||
Deletions:
||Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. {{du przepis="§ 4 UrhG"}} dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt.||


Revision [26445]

Edited on 2013-04-27 18:52:29 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Sammelwerke und Datenbankwerke**||
||Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. {{du przepis="§ 4 UrhG"}} dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt.||


Revision [26444]

Edited on 2013-04-27 18:50:45 by Jorina Lossau
Additions:
{{image url="UrhRSonderregeln.jpg" width="600" class="center"}}
Deletions:
{{files}}


Revision [26443]

The oldest known version of this page was created on 2013-04-27 18:49:06 by Jorina Lossau
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki