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aktuelles Dokument: VergleichNationalparkVerordnungen
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ich war hier: VergleichNationalparkVerordnungen
Nationalparkverordnungen / Gesetze / Staatsverträge der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich

A. Vorgaben zum Inhalt und Form der gesetzlichen Regelungen durch das BNatSchG

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt im Wesentlichen die Kerninhalte der gesetzlichen Grundlagen zu Naturschutz-gebieten durch den §22 Abs. 1 BNatSchG und verweist in Form und Verfahren der Ausweisung, durch den §22 Abs. 2 BNatSchG auf die Gesetzgebung der jeweiligen Bundesländer.

1. Form und Verfahren der Ausweisung

Dem Wortlaut des § 22 BNatSchG ist zu entnehmen, dass die Unterschutzstellung durch Erklärung zu ergehen hat, jedoch nicht in welcher Form. Es ist den Bundesländern durch konkurrierende Gesetzgebung somit freigestellt, ob die gesetzliche Grundlage des jeweiligen Naturschutzgebiets durch Gesetz, Verordnung oder bei länderübergreifenden Schutzgebieten durch Staatsvertrag dargestellt wird. Hieraus begründet sich einer der Unterschiede in den aktuell existierenden Rechtsgrundlagen. Bisher wurden die Erklär-ungen zu Nationalparks überwiegend durch Verordnungen umgesetzt. Wobei manche Verordnungen durch Erweiter-ungen in Gebieten und Zusammenlegungen von Nationalparks durch Gesetze abgelöst und das Verhältnis zwischen Verordnungen und Gesetzen annähernd gleich gestellt wurde. Bergründet wird der Erlass eines solchen Gesetzes mit der außerordentlichen Bedeutung des Nationalparks. Ein Gesetz ist aufgrund der formalen Hürden schwieriger zu ändern als eine Rechtsverordnung . Die ausgearbeiteten Erklärungen ergehen ausschließlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Das Bundesnatur¬schutzgesetz schreibt des Weiteren vor, dass die erklärten Nationalparks zu registrieren und zu kennzeichnen sind, es wird auch hier auf die Regelungen der Länderebene verwiesen.

Tabelle 1 Übersicht Rechtsgrundlagen/ Erklärungen

Name in Kraft getreten (aktuelle Fassung) Bemerkungen und Fundstelle
Nationalparkverordnungen
Nationalpark Bayerischer Wald (NPBayWaldV) 01.10.1997 BY GVBl 1997, 513; letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 7, 12,15, 16, und 17 geänd. (§ 1Nr. 403 V v. 22.07.2014, 286)
Nationalpark Berchtesgaden (BerchtAlpPV) 01.03.1987 BY GVBl 1987, 63; letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 11, 14,15, und 15a geänd. ( § 1 Nr 402 V v. 22.07.2014, 286)
Nationalpark Müritz (MüritzNatPV) 14.01.1993 letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. November 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 9), in Kraft am 14. Januar 1993
Nationalpark Jasmund (NatPJasmundV) 03.10.1990 GBl DDR 1990, SDr 1467
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft (VorpBoddenNatPV) 14.01.1993 letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. November 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 6), in Kraft am 14. Januar 1993
Nationalpark Sächsische Schweiz (NLPR-VO) 07.11.2003 Die aktuelle Fassung NLPR-VO v. 07.11.2003 (SächsGVBl. 2003, 663) löst die ursprüngliche Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz v. 12.09.1990 ab, (GBl.,SDr.Nr.1470)
Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) 01.01.2004 GV. NRW. 2003, 823; letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448)
Nationalpark Kellerwald-Edersee (KellerEderNatPV) 01.01.2004 HE GVBl. I 2003, 463; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, 643)
Nationalparkgesetze
Nationalpark Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer (Schl.-H.WattNPG) 18.12.1999 ursprüngliche Fassung v. 22.07.1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 202), neufassung LIS-SH GVOBl. 1999, 518; letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143)
Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (NWattNPG) 01.08.2001 Ursprüngliche Rechtsgrundlage Verordnung vom 13.12.1985, Gesetz seit 15.07.1999 NWattNPG, Nds. GVBl. 2001, 443; letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 19 und 29 aufgehoben, § 30 neu gefasst, Anlagen 4 und 5 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104)
Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer (HAWattMG) 09.04.1990 HmbGVBl. 1990, 63; letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6 und 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)
Nationalpark Unteres Odertal (NatPUOG) 17.11.2006 BB GVBl. I 2006, 142; letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BB GVBl. I Nr. 3) - Berichtigung vom 16. Mai 2013 (BB GVBl. I Nr. 21)
Nationalpark Hainich (ThürNPHG) 31.12.1997 TH GVBl. 1997, 546; letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (TH GVBl. S. 273, 282)
Nationalpark Harz 2006 Ursprünglich Verordnungen NPHHarzV vom 12.09.1990/NPHarzV vom 15.12.1993 nach Zusammenschluss auf Grund des neugefassten Staatsvertrags vom 23.06.2006 der Nationalparke Gesetze vom 19.12.2005 NPGHarzNI, Nds. GVBl. 2005, 446; letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353)/ 20.12.2005 NatPHHarzG, GVBl. LSA 2005, 816; letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl LSA S. 288, 342)
Nationalpark Schwarzwald (NLPG) 01.01.2014 BW GBl. 2013, 449; letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 14, 15 und 18 sowie Anlagen 1 und 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614)
Nationalparkstaatsvertrag
Nationalpark Hunsrück-Hochwald (Hu/HochwNatPStVtr) 01.03.2015 RP GVBl. 2015, 2/SL Amtsblatt I 2015, 170

2. geregelte Inhalte auf Bundesebene nach § 22 BNatSchG

Die gesetzlichen Grundlagen der Nationalparks müssen auf Länderebene unbedingt den Schutz¬gegenstand, den Schutz-zweck und die zum Schutz notwendigen Ge- und Verbote enthalten. Desweitern können die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- sowie Wiederherstellungsmaßnahmen des zu schützenden Gebiets eingebracht werden. Aus diesen Vor-gaben erschließt sich der ähnliche Aufbau der bisher 16 existierenden rechtlichen Grundlagen

B. Aufbau der Nationalparkverordnungen und –gesetze/ Staatsvertrag

In den einzelnen Verordnungen beziehungsweise Gesetzen wurde eine abschnittsweise Untergliederung vorgenommen . Dieser Abschnittsaufbau lässt sich auch in rechtlichen Regelungen erkennen, die diesen nicht ausdrücklich benennen. Im ersten Abschnitt werden die grundlegenden Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes eingebunden und umfasst allgemein die Erklärung beziehungsweise die Festsetzung und Benennung des Nationalparks in § 1, anschließend werden die Schutzgebiete abgegrenzt, Schutzzonen definiert und der Schutzzweck benannt, wobei letzterer teilweise auch in den zweiten Abschnitt einfließen kann.
Im zweiten und dritten Abschnitt, welche die Kerninhalte bilden, sind regelmäßig die Regelungen zu Ge- bzw. Verboten, Forschungs- und Bildungsarbeit, Erholung sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen verankert. Zu den letzten genannten Punkten wird immer wieder auf die Erstellung eines Nationalparkplans verwiesen . Die Reihenfolge der genannten Paragrapheninhalte variiert stark. Abweichend von den typischen in diesem Abschnitt genannten Regelungen enthalten die Verordnungen der Nationalparks Müritz, Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, Vorpommersche Boddenlandschaft, Hamburgisches Wattenmeer und Jasmund, lediglich die Regelungen über Gebote, Verbote, Ausnahmen, Befreiungen, Einvernehmen und Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen.
Im vierten Abschnitt wird ausführlich die Organisation und Verwaltung festgelegt . Abschließend werden im fünften und sechsten Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schluss-bestimmungen geregelt.
Generell abweichend von der vorab genannten Gliederung ist das Gesetz zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Hier erfolgt eine Unterteilung der unzulässigen Handlungen, sowie den Regelungen zu Fischerei, Jagd, Landwirtschaft und Beweidung und des Betretens nach den unterschiedlichen Zonierungen (Ruhezone, Zwischenzone und Erholungszone)

1. Schutzgebiet

Im zweiten Paragraphen wird das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand und dessen Grenzen genau festgelegt, teilweise wird hier bereits die Zonengliederung vorgenommen. Die Angaben enthalten die flächenmäßige Größenangabe des Nationalparks mit Verweisen auf anhängende Karten. Ferner werden hier die Registrierungs-und Einsichtsstellen/ -ämter benannt, welche die gesetzlichen Dokumente und dazugehörigen Karten und Anlagen verwahrt.

2. Schutzzweck

Der Schutzzweck dient der Rechtfertigung der einzelnen ausgearbeiteten Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen und muss möglichst genau definiert werden. Einleitend wird in den Verordnungen der generelle Schutz vor menschlichen Einflüssen auf die für den Nationalpark typische Artenvielfalt, der natürlichen Entwicklung des Gebiets, und den Erhalt der natürlichen Lebensräume und deren Funktionen abgestellt . Anschließend erläutert der jeweilige Paragraph den Schutzzweck detaillierter und benennt genauere typische Land¬schaftsbilder, Tierarten und andere Funktionen, welche der Nationalpark erfüllen soll. Jedoch sollte eine zu genaue Beschreibung vermieden werden, um den vorab beschriebenen Schutzzweck nicht zu gefährden. Daher sind hier die inhaltlichen Unterschiede zwischen den rechtlichen Grundlagen weitreichend.
Weiterhin wird im Schutzzweck teilweise geklärt, dass der Nationalpark nicht wirtschaftlichen Zwecken dient und zur Erholung im Rahmen des Schutzzweckes geöffnet und zugänglich gemacht werden kann.

3. Schutzzonen

Das Bundesnaturschutzgesetz §24 sieht einen einheitlichen Schutz des Nationalparkgebietes vor. Jedoch kann auch durch die gewählte Formulierung in §24 Abs.1 Nr. 3 darauf geschlossen werden, dass der Schutz nicht gleich stark ausgeprägt sein muss. Hier wird zum Ausdruck gebracht, dass lediglich der überwiegende Teil des Gebiets nicht oder nur sehr wenig durch Menschen beeinflusst sein darf oder dass das Gebiet sich dazu eignet sich in diesen Zustand selbst zurück entwickelt oder zurück entwickelt zu werden . Durch Auslegung dieser Formulierung wird in fast allen rechtlichen Grundlagen eine Zonierung des Nationalparks vorgenom-men . Meist erfolgt die Verteilung auf zwei bis drei Zonen, wobei die erste Zone wiederrum teilweise erneut untergliedert wird. Entscheidend dafür ist regelmäßig die Gebietsgröße und Struktur des jeweiligen Nationalparks.
Eine einheitliche Bezeichnung der unterteilten Zonen ist nicht vorhanden, jedoch kann man davon ausgehen, dass die erste Zone (Kernzone, Zone I, Ruhezone, Naturzone A und weitere) das Gebiet mit fast keiner bzw. keiner Einwirkung durch Menschen darstellt und natürliche Prozesse ungestört ablaufen können . Die zweite Zone (Pflege- und Entwicklungszone , Zwischenzone) stellt die Bereiche des Nationalparks dar, welche sich nur durch geringe Pflege-maßnahmen in ihren ursprünglichen Zustand zurück entwickeln und nach gewisser Zeit (IUCN 20-30 Jahre) in die erste Zone überführt werden kann. Es kommen aber auch Teilflächen für diese Zone in Betracht, welche nur durch dauerhafte Pflege erhalten werden können. Der Nationalpark soll durch die Setzung einer dritten Zone (Pufferzone, Erholungszone, Managementzone) von äußeren angrenzenden Einflüssen geschützt werden. Die Zone dient unter anderem auch dazu, die Bereiche des Nationalparks vor zu intensiven Natur¬schutz zu bewahren, welche besiedelt, bewirtschaftet, bebaut sind oder zu touristischen-, erholungs- und bildungszwecken genutzt und nicht aus dem Nationalpark ausgegliedert werden sollen.

a. zwei Zonengliederung

Eine Unterteilung in zwei Zonen findet statt, in den Nationalparken Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer (Schutzzone 1 und Schutzzone 2), Hamburgische Wattenmeer (Zone I und II), Hunsrück-Hochwald (Naturzone und Pflegezone), Hainich (Schutzzone 1 und 2), Vorpommersche Boddenlandschaft (Kernzone und Pflege- und Entwicklungszone), Unteres Odertal (Schutzzonen I und II, hier wird die Zone I zusätzlich in a und b unterteilt, begründet damit, das zu den Flächen Ib die Eigentümerverhältnisse geklärt werden müssen) , Eifel (Prozessschutzzone und Pflegezone, auch hier werden beide Zonen unterteilt in I a-c und II a-b , wobei hier die Prozess-schutzzone Ib-c Gebiete der eben beschriebenen Entwicklungszone und Teile der Pflegezone umfasst und die eigentliche Pflege¬zone zusätzlich Bereiche der vorgenannten dritten Zone der Pufferzone bzw. Managementzone einschließt) .
Eine Zonierung des Nationalparks Bayerischer Wald wurde erst mit der Änderung der Verordnung vom 17.September 2007 durch einfügen des § 12a eingeführt. Dieser sieht eine Entwicklung einer Naturzone von mindestens 75% bis zum Jahr 2027 vor.

b. drei Zonengliederung

In drei Zonen werden die Nationalparke Harz (Naturdynamik¬zone, Naturentwicklungszone Nutzungs-zone), Niedersächs¬isches Wattenmeer (Ruhezone, Zwischen-zone, Erholungs¬zone), Sächsische Schweiz (Naturzone, Entwicklungszone, Pflegezone), Jasmund (Kernzone, Entwicklungs- und Pflegezone, Erholungszone), Müritz (Kernzone, Pflegezone, Entwicklungszone), Schwarzwald (Kernzone, Entwicklungs¬zone, Managementzone) gegliedert.

c. Rechtliche Grundlagen ohne Zonierung

Die Verordnungen des Nationalparks Kellerwald-Edersee und des Alpenparks Berchtesgaden enthalten keine genaueren Zoneneinteilungen.
In der Verordnung zum Nationalpark Kellerwald-Edersee ist eine explizite Zonierung nicht geregelt, jedoch wird im §2 dem Schutzzweck eine grob definierte Gliederung vorgenommen. So heißt es in Absatz 1 das mindestens 75% der Fläche dem Prozessschutz unterliegen, also eine Entwicklung ohne Einfluss durch den Menschen und Absatz 5 erlaubt aktive Schutz¬maßnahmen im Rahmen der IUCN Richtlinien für die restlichen 25% der Gesamtfläche.
Die Nationalparkverordnung Berchtesgaden legt durch einen integrierten Landschaftsrahmenplan §2 die Grenzen des Nationalparks und seines Vorfeldes fest, sowie dessen Naturschutzes und Landschaftspflege zu dem gibt § 3 der Verordnung die Möglichkeit das Vorfeld zu Erholungszwecken zu gestalten, hierin kann ebenfalls eine Art Zonierung gesehen werden.

Tabelle 2 Zonengliederung
keine Zonierung zwei Zonen drei Zonen
Nationalpark Bayerischer Wald
§12a
Nationalpark Berchtesgaden
x
Nationalpark Müritz
§ 4
Nationalpark Jasmund
§ 4
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
§ 2
Nationalpark Sächsische Schweiz
§ 5
Nationalpark Eifel
§ 2
Nationalpark Kellerwald-Edersee
x
Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
§ 4
Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
§ 5
Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer
§ 3
Nationalpark Unteres Odertal
§ 5
Nationalpark Hainich
§ 4
Nationalpark Harz
§ 2


4. Planung, Entwicklung und Nutzung

Grundsätzliche enthalten alle Nationalparkverordnungen, -gesetze und der Staatvertrag Regelungen zu den Punkten Planung, Entwicklung und Nutzungen. Diese werden teilweise in zwei bis drei Paragraphen (Gebote und Verbote, Schutz¬bestimmungen und Zulässige Handlungen) zusammen¬gefasst . Der Großteil der rechtlichen Grundlagen sieht genauere Regelungen für jeweilig gesondert zu regelnde Bereiche vor.

a. Planung und Entwicklung

In den einigen rechtlichen Grundlagen werden verschiedene Pläne zu Planung und Umsetzung des Nationalparks vorgesehen, meist als Pflege- und Entwicklungsplan bezeichnet . Die Nationalparks Bayerischer Wald, Kellerwald-Edersee, Harz, Schwarzwald, Berchtesgaden, Hunsrück-Hochwald, Eifel, Unteres Odertal führen eine eigne Regelung zum Nationalparkplan, welcher ausführlich die Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen für die nächsten Jahre regeln soll, um die im Schutzzweck verfolgten Ziele zu erreichen. Die restlichen Nationalparke beschreiben in ihren rechtlichen Grundlagen einen Pflege- und Entwicklungsplan der, aus der Formulierung und Umschreibung heraus, dem eines Nationalparkplans gleich gestellt ist. Der Nationalparkplan wird über einen längeren Zeitraum gefasst, daher werden in den Planungsparagraphen oder gesonderten Paragraphen zusätzlich Maßnahmenpläne (teilweise auch anders oder nicht direkt als Pläne benannt) geregelt, welche einen Zeitraum von einem Jahr vorschreiben . Des Weiteren sind vereinzelt Wegepläne aufgenommen worden , diese dienen zusätzlich der Umsetzung des Schutzzwecks und sollen sicherstellen, dass keine weiteren Wege jeglicher Art angelegt werden und die vorhandenen nur zum vorgesehenen Zweck genutzt werden.

b. Nutzung und erlaubte Handlungen

Grundsätzlich werden die erlaubten und verbotenen Handlungen und Nutzungen durch die sinngemäße Übernahme des Paragraphen § 23 Abs. 2 S. 1 BNatSchG geregelt. Zudem bestimmt dieser, dass die genannten und weitere Handlungen/Nutzungen einer näheren Definition bedürfen. Die erlaubten Nutzungen ergeben sich hauptsächlich durch die Regelungen in den Paragraphen über Zulässige Handlungen, Ge- und Verbote, Betretungsrechte und erlaubte Nutzungen. Unter anderem werden Handlungen zugelassen die von Naturschutzbehörden, Forstämtern, der Nationalpark-verwaltung oder dessen Vertretern durchgeführt worden, soweit es der jeweilige vorgesehene Schutzzweck vorsieht. Des Weiteren werden Nutzungen zu Erholungszwecken, Forschung, Bildung und Wissenschaft im Rahmen des Schutzzwecks zugelassen welche auch im § 24 Abs. 2 BNatSchG wahlweise vorgesehen sind. Die vorgenannten Punkte werden teilweise durch separate Paragraphen angesprochen. Auch werden die Nutzungen in manchen zonierten Nationalparks auf dessen Schutzgrad abgestimmt. Dies betrifft vor allem sonstige Nutzungen/Hand¬lungen welche für die Randzonen des Nationalparks vorgesehen sind. Beispielsweise kann in einigen Parks ein geeignetes Gebiet zum Baden zugänglich gemacht oder Pilze und Beeren für Eigenbedarf gesammelt werden.

Tabelle 3 Übersicht wichtiger geregelter zulässiger Handlungen/Nutzungen
Handlung / Nationalpark Land- und Forstwirtschaft Jagd / Wildbestandregulierung Fischerei Erholung Wissenschaft / Forschung Bildung
Bayerischer Wald
§ 13 Abs. 1
§ 13 Abs. 2 S.2
§ 13 Abs. 4
§ 5 Abs. 2-3
§ 4
§ 5Abs. 1
Berchtesgaden
§ 10 Abs. 2
§ 10 Abs. 4
§ 10 Abs. 5
§ 8
§ 7
§ 8
Müritz
§ 7 Abs. 1 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Nr. 6
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Nr. 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
Jasmund
§ 7 Abs. 1 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Nr. 10
§ 5 Abs. 1 Nr. 9
Vorpommersche Boddenlandschaft
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c,
§ 7 Abs. 1 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c und
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 f
§ 7 Abs. 1 Nr. 11
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 d
Sächsische Schweiz
§ 8 Abs. 1 Nr. 3-4 + 7
§ 8 Abs. 1 Nr. 5
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 + 7
§ 4
Mit Erlaubnis § 7 Abs. 1 Nr. 3
§ 4
Eifel
§ 9 Abs. 2
§ 16 Nr. 9
§ 10
§ 11
§ 12
Kellerwald-Edersee
§ 9 Nr. 10
§ 7 Abs. 1
§ 5
§ 6
Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
§ 7 Abs. 1
§ 5
§ 6
Niedersächsisches Wattenmeer
§ 7 Abs. 1 (Ruhezone), §13 (Zwischenzone)
§ 8 Abs. 1 (Ruhezone), § 13 (Zwischenzone)
§ 9 Abs. 1 (Ruhezone), § 13 (Zwischenzone)
§ 15
§ 21
§ 20
Hamburgisches Wattenmeer
§ 5 Abs. 3 Nr. 1
§ 5 Abs. 3 Nr. 5b
Unteres Odertal
§ 11 und § 12
§ 13 PUOG i.V.m NatPUORegWildV
§ 14 NPUOG i.V.m. NatPUOFischV
§ 10
§ 10
Hainich
§ 13 + § 14
§ 15 NPHainichG i.V.m (ThürJagdNPHVO)
§ 6 Abs. 2-3
§ 6 Abs. 1
Harz
§ 7 Abs. 3 Nr. 7
§ 4
§ 14
§ 16@
Schwarzwald § 12 Abs. 2
§ 8
§ 5
§ 4
Hunsrück-Hochwald § 8 Abs. 2
§ 8 Abs. 3-5
§ 9
§ 12
§ 10

c. Befreiungen

Befreiungen von Geboten und Verboten werden schon durch das Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen. Auf dieser Basis beinhalten die Verordnungen, Gesetze sowie der Staatsvertrag die Möglichkeit unter besonderen Umständen Befreiungen zu erteilen. Der überwiegende Teil der Nationalparkrechts¬grundlagen richtet sich in den Voraussetzungen nach § 67 BNatSchG, diese werden in den jeweiligen Landesnatur¬schutzgesetzen umgesetzt. Daher ist in den rechtlichen Grundlagen ein Verweis entweder auf das Bundesnaturschutzgesetz oder das jeweilige Landesnatur-schutzrecht zu finden Die Nationalpark¬verordnungen der Nationalparke Jasmund, Müritz und Vorpommersche Boddenlandschaft übernehmen teilweise den Wortlaut des § 67 BNatSchG, der sinngemäß besagt, dass eine Einzelfall-befreiung möglich ist, soweit die Durchführung der Gebote/ Verbote zu ungewollten und unverhältnismäßigen Härten führt und die Erlaubnis mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Oder aber das Einhalten der Ge-/Verbote führt zu einer Beeinträchtigung der eigentlichen zu schützenden Natur und Landschaft. Diese Befreiung kann in Verbindung mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Zuständig ist in der Regel die National¬parkverwaltung /-amt in Zusammenarbeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

d. Entschädigungen und Härtefallausgleich

Die Regelungen zu Entschädigungen in den jeweiligen Verordnungen, Gesetzen oder dem Staatsvertag sind geteilt, acht der bisher gegründeten Nationalparks enthalten keine gesonderten Verweis auf eine Entschädigung oder Härtefallausgleich, dieser ist dennoch in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen vorgesehen und wurde auf Grundlage des Bundesnatur¬schutzgesetzes eingebracht. In den rechtlichen Grundlagen der Nationalparke Hamburgisches Wattenmeer, Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, Hainich, Unteres Odertal und Sächsische Schweiz verweisen gesonderte Paragraphen auf das jeweilige Landesrecht . Lediglich in den Verordnungen Jasmund, Müritz und Vorpommersche Boddenlandschaft, welche in Mecklenburg Vorpommern gelegen sind, wird eine Teilformulierung des § 68 BNatSchG verwendet. Diese beinhaltet nur einen Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise einen Härtefallausgleich in Fällen von besonderem Ausmaß, näheres wird hier ebenfalls durch das Landesnaturschutzgesetz § 36 Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

5. Organisation und Verwaltung

Die Organisation und Verwaltung der Nationalparks wird zu meist von maximal vier Organen gebildet. Diese werden in den rechtlichen Grundlagen der Nationalparks weitestgehend in Zusammensetzung und Zuständigkeit festgehalten
Die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane des Nationalparks Harz wird nicht direkt durch die entsprechenden Nationalparkgesetze NPGHarzNI/ NatPHHarzG geregelt. Hier werden entsprechende Vorgaben bereits in dem Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke „Harz (Niedersachsen)” und „Harz (Sachsen-Anhalt)” gemacht. Teilweise verweisen die Nationalparkgesetze des Harzes auf den Staatsvertrag oder aber übernehmen Teile der Formulierungen des zutreffenden Paragraphen .

a. Nationalparkverwaltung / Nationalparkamt

Das leitende Organ bildet die Nationalparkverwaltung /-amt, es handelt sich hier um eine Behörde die den jeweiligen zuständigen unterschiedlichen Landesbehörden zugeordnet wird. Eine einheitliche Eingliederung in die Länderorgane oder rechtliche Stellung ist nicht gegeben. In Bezug auf die Zuständigkeit und Aufgabenstellung kann man unterschiedslos die Punkte der Erstellung des Nationalparkplans, des jährlichen Maßnahmenplans, die Umsetzung der angeordneten Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen, die Einhaltung der Schutzvorschriften und weitere der durch die Verordnungen, Gesetze und dem Staatsvertrag benannten Aufgaben erwähnen.

b. Kommunaler Nationalparkausschuss / Versammlung / Rat

Der Kommunale Nationalparkausschuss wird aus Landräten, Bürgermeistern und Oberbürgermeistern der Gebiete, welche in das jeweilige Gebiet der Nationalparke fällt, angrenzt oder durch die Verordnung benannt wurde, gebildet. Die Nationalparkverordnung Eifel bezieht zudem noch die/den Regierungspräsidenten/-in der Bezirksregion Köln und den Wasserverbandsvorsitzenden mit ein.
Zuständigkeiten und Mitwirkungspflicht bestehen bei der Ausarbeitung und Aufstellung der Nationalparkplänen im Einzelnen auch bei Landschaftsplänen und Wegeplänen, auf jeden Fall aber bei der Festlegung der jährlichen Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege des Nationalparks, sowie die Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs. Letzteres wird in der Verordnung Nationalpark Eifel nicht ausdrücklich erwähnt, aber auf langfristige Planungen verwiesen. Des Weiteren wird der Kommunale Nationalparkausschuss des Nationalparks Schwarzwald befugt über das Verkehrs-und Tourismuskonzept zu entscheiden.

c. Nationalparkbeirat/ Kuratorium / Nationalpark Arbeitsgruppe

Die Zusammensetzung dieses Organs ist vielfältig, um die Interessen möglichst aller durch den Nationalpark betroffenen Gruppen zu vertreten. Es besteht daher aus Vertretern kommunaler Mitglieder sowie Mitgliedern von Vereinen, Industrie- und Wirtschaftsvertretern, Touristen-, Naturschutz-, Fischerei-, Landwirtschafts-, Jagd- und Sportverbänden und weiteren Interessengruppen. Die jeweilige Anzahl der Mitglieder und die bestimmten Interessengruppen werden durch die jeweilige rechtliche Grundlage des Nationalparks bestimmt.
Hauptaufgabe ist die fachliche Beratung der Nationalparkverwaltung im Hinblick auf den Erhalt des Schutzzweckes und dessen Berücksichtigung bei Entwicklungs- Planungs- und Pflegemaßnahmen.
Eine Besonderheit liegt in der Nationalparkverordnung der Eifel, durch dessen Paragraph 21 kann die Nationalpark-verwaltung einen wissenschaftlichen Nationalparkbeirat vorschlagen lassen, welcher vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einberufen wird. Auch die Nationalparkgesetze des Harzes sehen einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beirat vor, gemäß §§ 19 NPGHarzNI/ NatPHHarzG.

d. sonstige Organe der Nationalparkorganisation
Der Staatsvertrag des Hunsrück-Hochwald sieht in § 23 ein Bürgerforum vor, welches einmal jährlich zu einer Bürgerversammlung lädt um die Öffentlichkeit in die Pläne, Ziele und die Entwicklung des Nationalparks mit ein zu beziehen. Auch weitere sonstige Bürgerbeteiligungen, unter anderem durch Ehrenamt, werden mit einbezogen .
Weiterhin wird durch die Nationalparkgesetze des Harzes §§ 20 NPGHarzNI/NatPHHarzG, sowie § 15 Abs. 6 der Verordnung über den Nationalpark Bayrischen Wald eine National¬parkwacht gegründet, welche für die Einhaltung der Schutzvorschriften und die Bildung und Information der Besucher und deren Lenkung verantwortlich sind. Nach § 24 Abs. 5 NWattNPG Niedersachsens kann diese gebildet werden. Das NLPG Schwarzwald § 16 bestellt ebenfalls einen Naturschutzdienst der dem der National¬parkwacht gleichgestellt ist.

Tabelle 4 Nationalparkorgane

Nationalpark Nationalparkverwaltung Kommunaller Nationalparkauschuss/ Versammlung/ Rat Nationalparkbeirat/ Kuratorium/ Nationalpark Arbeitsgruppe wissenschaftlicher Beirat Bürgerforum Nationalpark-/ Landschaftswacht Eingliederung der Nationalpark-verwaltung in die Landesorganschaft
Bayerischer Wald § 15 Abs. 1
§16
§17
§ 15 Abs. 6
Untergeordnete Sonderbehörde des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
Berchtesgarden § 14
§ 15a
§ 15
Untergeordnete Sonderbehörde des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit/ untergeordnete Forstbehörde mit Verwaltungsbefugnissen der unteren Jagdbehörde
Müritz § 1 Abs. 1 Nr. 1a
GSchGOrgG untere Naturschutz- und untere Forstbehörde
Jasmund § 1 Abs. 1 Nr. 1b
GSchGOrgG untere Naturschutz- und untere Forstbehörde
Vorpommersche Boddenlandschaft § 1 Abs. 1 Nr. 1b
GSchGOrgG untere Naturschutz- und untere Forstbehörde
Sächsische Schweiz § 16
§ 17 Abs. 2
§ 17 Abs. 4
Naturschutzfachbehörde Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete § 46 (2) Nr. 2 SächsNatSchG, SächsGVBl. 2013, 451
Eifel § 18
§ 19
§ 20
§ 21 auf Vorschlag
Nationalparkforstamt Eifel
Kellerwald- Edersee § 11
§ 12
unter der Rechts-und Fachaufsicht des für Forste und Naturschutz zuständigen Ministeriums und unter Dienstaufsicht des Landesbetriebs Hessen-Forst
Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer § 7
§ 8
untersteht dem schleswig-holsteinischen Umweltministerium als Geschäftsbereich des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein
Niedersächsisches Wattenmeer § 23
§ 27
kann gebildet werden § 24 Abs. 5
Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz unterstellte Landesbehörde
Hamburgisches Wattenmeer Die Nationalpark-Verwaltung Hamburgisches Wattenmeer ist Teil der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie
Unteres Odertal § 16
§ 17
Landesumweltamt übernimmt Aufgaben der Nationalparkverwaltung
Hainich § 18
§ 19
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Harz § 17
§ 18
§ 19
§ 20
Nationalparkverwaltung untersteht Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Schwarzwald § 13
§14
§ 15
§ 16
Sonderbehörde des Landes und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unterstellt
Hunsrück-Hochwald § 18
§ 21
§ 22
§ 23
untere Naturschutzbehörde unterstellt dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten



6. Ordnungswidrigkeiten

Fast alle rechtlichen Grundlagen führen einen Paragraphen zu Ordnungswidrigkeiten Diese benennen vorab, unter Bezugnahme auf das jeweilige Landesrecht , wer ordnungswidrig handelt. Ordnungswidrig handeln alle diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in der Rechtsnorm benannten Ge-/Verbote und Schutzvorschriften beziehungsweise gegen Betretungsrechte verstoßen. Ausführlich werden die Ordnungswidrigkeiten in den Verordnungen der Nationalparks Kellerwald-Edersee, Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, Jasmund und Sächsische Schweiz definiert, hingegen wird in den restlichen Normen lediglich die zu beachtenden Paragraphen aufgeführt. Auch sind Angaben zur Bußgeldhöhe eingebracht die regelmäßig je nach verstoß bis zu 50.000,- € betragen können. Allein die rechtliche Grundlage des Kellerwald-Edersee sieht einen maximal Betrag von 100.000,-€ vor. Die Nationalpark¬verordnungen ¬des Harzes und das National-parkgesetz des Niedersächsischen Wattenmeers verweisen zudem auf die Gültigkeit des § 72 BNatSchG.

7. Abschlussvorschriften

Die Verordnungen, Gesetze und der Staatsvertrag der Nationalparks wird mit dem Paragraphen zum Inkrafttreten und Übergangsregeln geschlossen. In der Nationalpark-verordnung der Eifel wird zusätzlich eine Berichtspflicht über Erfahrungen mit der Verordnung an die Landesregierung festgelegt. Im Staatsvertrag zum Hunsrück-Hochwald wird zusätzlich die Kündigung des Vertrages geregelt und die Auswirkungen eventueller Unwirksamkeit von Vertragsklauseln.

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