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Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Anmerkungen zur VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

A. Fundstelle
Hier der Text der VO 1370/2007 im PDF-Format
Diese Anmerkung bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

B. Anwendungsbereich der VO 1370/2007
Die VO ist anzuwenden, wenn ihr Anwendungsbereich eröffnet ist.

1. Persönlicher Anwendungsbereich
Die VO 1370/2007 ist durch Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung zu beachten (Art. 2 Buchst. b)).
In Brandenburg sind mit dem öffentlichen Personennahverkehr die Gemeinden beauftragt - s. Art. 2 Abs. 2 BbgKVerf. In Polen handelt es sich ebenfalls um die Eigenaufgabe der Gemeinde - 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>.

2. Sachlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt nach Art. 1 Abs. 2 für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene und auf der Straße. Ausgenommen sind dagegen Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Der Schienen-Personennahverkehr (Straßenbahn) oder der Betrieb einer Buslinie zwischen zwei benachbarten Grenzstädten wird daher vom objektiven Anwendungsbereich stets erfasst.
Ein Teil der Vorschriften der Verordnung ist allerdings dann nicht anwendbar (genauer: die Regeln der Auftragserteilung gem. Art. 5 Abs. 2 bis 6), wenn keine Dienstleistungskonzession erteilt wird, sondern ein Beschaffungsvorgang im Sinne des Vergaberechts vorliegt. Insofern ist beim Anwendungsbereich zwischen der vollständigen Anwendbarkeit der Verordnung und der nur teilweise Anwendung zu differenzieren. Dadurch kann die Frage, welche Vorschriften genau den Einzelfall betreffen, mitunter dazu führen, dass eine sehr differenzierte Betrachtung einzelner Regeln vorzunehmen ist.

3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt aber für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 bedingungslos anzuwenden.

C. Bedeutung der VO für den grenzüberschreitenden ÖPNV
Die Besonderheiten, die im Bereich des Straßenbahnverkehrs zu beachten sind, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007.
Danach werden Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gemäß den in Vergaberichtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, es sei denn, dass die Aufträge die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Vergaberichtlinien haben.
Die Vorschriften der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sind daher dann anzuwenden, wenn
  1. ein Auftrag im Sinne dieser RL vorliegt (dazu s. EUVergabeR in Buchst. C) aber keine Dienstleistungskonzession erteilt wird oder
  1. wenn der Auftrag nicht der Definition des öffentlichen Auftrags in Vergaberichtlinien entspricht (dazu s. EUVergabeR in Buchst. C).
Die Vergaberichtlinien entscheiden daher auch über die Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Direktvergabe (d.h. die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens - Art. 2 Buchst. h). Ob eine Direktvergabe nach Art. 1370/2007 möglich ist, s. Rechten/Röbke, NZBau 2010, S. 680 ff.)

Die Erteilung der Dienstleistungskonzession im Bus- und Straßenbahnbereich unterliegt daher der Verordnung 1370/2007.
Das gleiche gilt für die Aufträge, die nicht in den Anwendungsbereich der RL 2004/17 und 2004/18 fallen. Die Vorschriften der VO 1370/2007 gehen vom Prinzip des wettbewerblichen Vergabeverfahrens aus (Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007).

D. Aktueller Rechtsstand in DE und PL in Bezug auf Art. 5 VO
Während des Übergangszeitraums (Art. 8 Abs. 2) treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Art. 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden.

1. Zur Rechtslage 2010 in Deutschland
S. MoFair

2. Zur Rechtslage 2010 in Polen
S. OrganisationOePNVinPL in Buchst. D.

E. Folgen für das Projekt "Grenzüberschreitender ÖPNV"
Die VO bewirkt, dass die Kommunen weiterhin die Aufgaben des ÖPNV übertragen können. Die Übertragung soll in der Regel in Wege eines wettbewerblichen Verfahrens erfolgen (Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007). Ausnahmsweise kann die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages ohne Vergabeverfahren erfolgen und zwar:
  1. entweder durch Erteilung einer Dienstleistungskonzession nach dem Gesetz über die Bau- und Dienstleistungskonzessionen mit dem Betreiber, der die Fahrscheine emittiert und das wirtschaftliche Risiko des Vorhabens trägt;
  1. oder durch Direktvergabe im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation (Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007)

Besonderheiten für die Straßenbahn: die Vergabe des Dienstleistungsauftrags an eigenen Betrieb erfolgt nur durch eine Dienstleistungskonzession nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007. Ohne die Konzession kann der Auftrag erteilt werden, wenn das Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2004/18 und 2004/17 durchgeführt wird. Allerdings gelten hierfür die Grundsätze, die für die In-House-Vergabe durch den EuGH und nationale Gerichte ausarbeitet worden sind (dazu mehr in EUVergabeR).

F. Literatur:


CategoryGrenzOePNV CategoryVergaberecht
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