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aktuelles Dokument: WIPR1Vertragsschluss
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Vornahme von Rechtsgeschäften, Abschluss von Verträgen

Regeln zu Willenserklärungen, Rechtsgeschäften, Verträgen etc.

A. Abschluss eines Vertrages nach §§ 145 ff. BGB
Die Regeln, nach denen ein Vertrag nach deutschem Recht abgeschlossen wird, sind in §§ 145 ff. BGB enthalten. Aus der recht knappen Regelung in den o. g. Vorschriften lassen sich folgende Prüfungsschritte herleiten:
  1. liegt ein Angebot seitens einer der Parteien des abzuschließenden Vertrages vor? (Angebot)
  1. sofern ja - wurde dieses Angebot auch durch die andere Partei angenommen? (Annahme)
  1. konnte das Angebot in zeitlicher und auch in sonstiger Hinsicht überhaupt angenommen werden? (Annahmefähigkeit des Angebotes bei Annahme)
  1. stimmen Angebot und Annahme inhaltlich überein - oder: geht aus Erklärungen der Parteien hervor, dass sie sich geeinigt haben? (Übereinstimmung, Konsens)
Können alle genannten Fragen mit "ja" beantwortet werden, ist ein Vertrag als geschlossen anzusehen. Vgl. dazu im Detail folgende Struktur.

Selbstverständlich stellen die oben genannten Punkte nur eine Grobstruktur dar, hinter welcher sich noch eine Reihe von Detailfragen versteckt. So liegt beispielsweise ein Angebot nur dann vor, wenn eine entsprechende Willenserklärung mit allen Voraussetzungen einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach § 130 BGB gegeben ist (Abgabe, Zugang etc.). Alle wesentlichen Details sind in der oben verlinkten Struktur zu finden.

B. Übereinstimmung (Konsens)
Ein wichtiger Bestandteil des Vertrages ist der sog. Konsens. Haben sich die Parteien nicht geeinigt, sind sie durch keinen Vertrag gebunden. Die gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang - § 154 BGB sowie § 155 BGB - sind dabei etwas unglücklich formuliert. Denn die darin enthaltene Unterscheidung zwischen einem offenen und einem versteckten Dissens (Einigungsmangel) ist relativ schwierig. Zugleich ist diese Unterscheidung insofern nicht wirklich sinnvoll, als der Gesetzgeber beiden Arten des Einigungsmangels jeweils nur mit einer Auslegungsregel begegnet. Die Folge ist, dass es am Ende gar nicht darauf ankommt, ob ein offener oder ein versteckter Einigungsmangel vorliegt, sondern immer darauf, was die Parteien an sich gewollt haben. Wollten sie einen Vertrag um jeden Preis (was sich darin manifestieren kann, dass sie trotz gewisser Uneinigkeit doch anfangen, den Vertrag beide zu erfüllen), dann können bestimmte, sogar wesentliche Bestandteile der Einigung noch fehlen.
Letztendlich ist bei der Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen wurde, im Zusammenhang mit dem Prüfungspunkt "Übereinstimmung von Angebot und Annahme" zu überlegen, ob:
  • die beidseitig geäußerten Erklärungen vom Inhalt her deckungsgleich, übereinstimmend sind,
  • die Erklärungen auch eindeutig sind, damit der Inhalt des Vertrages ebenso eindeutig bestimmt werden kann (eine "entweder-oder" Regelung durch die Parteien ist unzulässig)
  • die Einigung auch in einem Umfang erfolgte, der für den betreffenden Vertrag unbedingt notwendig war (gesamte Dissens-Problematik).

C. Sonderfall: Schweigen im Rechtsverkehr
Grundsätzlich kann Schweigen - als "Nichterklärung" - überhaupt keine Rechtsfolgen herbeiführen. In bestimmten Fällen ist das Schweigen jedoch ausnahmsweise als rechtsgeschäftlich erhebliches Handeln anzusehen. Wie das Schweigen in solchen Fällen im Zusammenhang mit dem Prüfungsaufbau zu verstehen ist (was ist die Rechtsfolge?) kann nicht pauschal festgestellt werden. Nachstehend werden diejenigen Fälle kurz erläutert, in denen das Schweigen ausnahmsweise Rechtsfolgen hat, die mit Folgen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung vergleichbar sind.

1. Besondere Parteivereinbarung, in deren Folge Schweigen bestimmte Folgen hat
Der Fall einer solchen Vereinbarung, die insbesondere eine (explizite) Annahmeerklärung ersetzen kann, wurde in der folgenden Beschreibung zur Baumstruktur geschildert. Vgl. dazu auch folgenden Fall.

2. Sonderregeln im Gesetz, die dem Schweigen rechtsgeschäftliche Bedeutung zuschreiben
In einigen, besonderen Fällen sieht das Gesetz direkt vor, dass Schweigen rechtliche Folgen hat. Dafür sind insbesondere folgende Beispiele zu nennen:
    • Annahme von Angeboten im Rahmen des § 362 HGB.

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