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Zurechnung von Handlungen Dritter

Vertreter, Bote und Organ einer juristischen Person im Zivilrechtsverkehr


A. Einzelne Rechtsinstitute der Zurechnung - ein Überblick
Das (rechtsgeschäftliche) Handeln einer anderen Person kann einem Rechtssubjekt auf verschiedenen Wegen zugerechnet werden. Die für die Praxis wichtigsten Fälle sind die Rechtsinstitute der Vertretung, der Übermittlung (oder des Empfangs) einer Erklärung durch einen Boten sowie das Auftreten eines Organs einer juristischen Person.

1. Bote - rechtliche Bedeutung
Ein Bote übermittelt eine Willenserklärung des eigentlich Erklärenden. Bei einer solchen Übermittlung können zahlreiche Rechtsprobleme auftreten. Deshalb kann die Frage, ob und inwiefern ein Bote gehandelt hat, für unterschiedliche Rechtsinstitutionen (und damit für unterschiedliche Stellen im Prüfungsaufbau eines Einzelfalles) relevant sein. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind dabei:

a. Zugang einer Willenserklärung beim Empfangsboten
Wird eine (schriftliche) Willenserklärung einem Empfangsboten des Adressaten ausgehändigt, so ist die Voraussetzung für den Zugang beim Adressaten geschaffen. Allerdings ist der Zeitpunkt des Zugangs nicht immer mit dem Empfang durch den Boten identisch - die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten ist entscheidend! Handelt im vergleichbaren Fall ein Empfangsvertreter, so kommt es auf dessen Möglichkeit der Kenntnisnahme, weshalb der Zugang in vielen Fällen früher anzunehmen ist, an.

b. Erklärungen unter Abwesenden bei mündlicher Erklärung eines oder gegenüber einem Boten
Demzufolge ist bei einem Boten in der Regel nicht § 147 Abs. 1 BGB sondern § 147 Abs. 2 BGB anzuwenden.

c. Die Übermittlung einer Willenserklärung durch Boten
Ein Bote kann die Willenserklärung des an sich Erklärenden übermitteln. Es handelt sich dann um keine eigene Erklärung des Boten, sondern um eine solche des Erklärenden. Wird die Willenserklärung mittels Boten auf den Weg gebracht, so kann sie auch dann wirksam werden, wenn der Erklärende selbst nicht mehr weiter für Zugang beim Adressaten sorgt - diese Aufgabe übernimmt dann der Bote.
Da der Bote keine eigene Willenserklärung abgibt, spielt seine Geschäftsfähigkeit keine Rolle. Er kann auch gänzlich geschäftsunfähig sein (vgl. zum Vertreter § 165 BGB).

2. Vertreter
Ein Vertreter leitet keine fremde Erklärung weiter, sondern gibt eine eigene ab. Daraus folgt eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen bzw. werden an den Vertreter einige besondere Anforderungen gestellt:
    • ein Vertreter darf beschränkt geschäftsfähig, jedoch nicht geschäftsunfähig sein, § 165 BGB,
    • setzen Formvorschriften persönliches Erscheinen oder eine eigene Unterschrift voraus, ist die eigene Unterschrift / das Erscheinen eines Vertreters ausreichend, nicht jedoch das eines Boten.

3. Organ einer juristischen Person
Juristische Personen benötigen Organe, um handlungsfähig zu sein. So wird z. B. der eingetragene Verein durch den Vorstand vertreten, § 26 Abs. 2 BGB. Auf das Organ finden in der Regel die Vorschriften über die Vertretung Anwendung.


B. Abgrenzung zwischen den Rechtsinstituten des Boten und des Vertreters
Die Feststellung, inwiefern im Einzelfall ein Vertreter oder ein Bote handelt, kann mitunter schwierig sein. Wegen der oben erwähnten rechtlicher Relevanz muss sie in vielen Fällen zwingend vorgenommen werden. Nachstehend werden die wichtigsten Abgrenzungsregeln kurz erläutert.

1. Bote
Der Bote übermittelt eine Erklärung einer anderen, eigentlich rechtsgeschäftlich auftretenden Person, vgl. § 120 BGB.

2. Empfangsbote
Der Empfangsbote ist derjenige, der
    • vom Adressaten der WE ermächtigt wurde
    • für ihn bestimmte Willenserklärungen entgegen zu nehmen.
Alternativ zur Ermächtigung ist der Empfangsbote auch dann anzunehmen, wenn jemand nach Verkehrsanschauung die Stellung eines Empfangsboten einnimmt.

3. Vertreter
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, so dass sich die Willensbildung im Hinblick auf den konkreten rechtsgeschäftlichen Vorgang direkt bei ihm abspielt. Er hat gewissen Entscheidungsspielraum, der allerdings keine zwingende Voraussetzung ist. Handelt der Dritte nach exakten Weisungen des Geschäftsherrn, kann sich seine Position als Vertreter dennoch aus anderen Umständen ergeben - z. B. daraus, dass er mit eigenem Namen unterzeichnet.

Vgl. zur Abgrenzung beider Rechtsinstitute das Fallbeispiel Weisungen an Vertreter zum Grundstückskauf.

C. Voraussetzungen der Zurechnung
Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Zurechnung rechtsgeschäftlichen Handelns eines Vertreters vgl. folgende Struktur.

D. Vertretungsmacht / Vollmacht


1. Rechtliche Bedeutung der Vertretungsmacht
Als Voraussetzungen der Zurechnung einer Willenserklärung des Vertreters nennt § 164 Abs. 1 BGB unter anderem das Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht. Diese Voraussetzung hat jedoch wegen § 177 Abs. 1 BGB eine andere Bedeutung, als eine Voraussetzung der Zurechnung. Wegen der letztgenannten Vorschrift ist festzustellen, dass die Frage der Vertretungsmacht (ist sie gegeben oder nicht?) entscheidend ist für die Feststellung, ob das Rechtsgeschäft für den Vertretenen wirkt oder nicht, also eine Frage der Wirksamkeit ist.

Die in § 164 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen haben somit unterschiedliche rechtliche Bedeutung: während das Handeln im Namen eines anderen eine Voraussetzung der Zurechnung überhaupt ist, ist die Vertretungsmacht problematischer - wenn sie fehlt, handelt es sich nicht etwa um ein Rechtsgeschäft des Vertreters allein, das den Vertreter berechtigt und verpflichtet. § 177 BGB sieht hierfür andere Rechtsfolgen vor:
    • zum einen kann das Geschäft durch den Vertretenen noch genehmigt werden,
    • zum anderen macht sich der Vertreter schadensersatzpflichtig.
Eine direkte Bindung des Vertreters an das Geschäft bei Mängeln der Vertretungsmacht, kommt also vom Grundsatz her nicht in Betracht. Eine andere Frage ist, inwiefern der Vertragspartner des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 179 Abs. 1 BGB Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages verlangen kann.

Demzufolge ist die Frage des Handelns im fremden Namen bei Vertragsschluss (Abgabe der Willenserklärung bzw. Zugang bei passiver Vertretung) zu prüfen. Die Frage der Vertretungsmacht ist hingegen als Problem der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bzw. des Vertrages zu behandeln.


2. Rechtsfolgen bei Mängeln der Vertretungsmacht
Vgl. dazu das Fallbeispiel Einkäufe eines Angestellten.

3. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch bei Fehlen einer faktisch erteilten Vollmacht zugunsten des Vertragspartners die Vertretungsmacht des Vertreters angenommen, wenn die Grundsätze der sog. Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht greifen.
Mehr dazu im hier dargestellten Prüfungsaufbau.

Bei der Frage nach der Anscheinsvollmacht erscheint auf den ersten Blick als möglich, dass die Anscheinsvollmacht auch dann in Betracht kommt, wenn der Vertreter eine Vollmacht besitzt, sie aber - für den Vertragspartner nicht erennbar - überschreitet. Dieser Punkt wird in der Literatur und Rechtsprechung nicht häufig diskutiert. Die Koexistenz einer rechtsgeschäftlich (wirklich) erteilten Vollmacht und eines auf tatsächlichem Verhalten beruhenden Rechtsscheins einer Vollmacht wird aber insofern ausgeschlossen, als die Rechtsscheinhaftung nicht weiter gehen dürfe, als es die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht tue (*)
(*) Ellenberger in: Palandt-BGB, § 172 Rn. 16.
. Demzufolge ist die Prüfung einer Anscheinsvollmacht als Lösung für den Fall der Überschreitung einer tatsächlich erteilten Vollmacht nicht möglich. Ferner wird angeführt, dass die Anscheinsvollmacht bei Vollmachtsüberschreitung deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Anscheinsvollmacht das Fehlen der Vollmacht voraussetzt. Dies überzeugt insofern, als Anscheinsvollmacht im Wege der Analogie konstruiert wird. Diese setzt aber eine Regelungslücke voraus, die im Falle einer bestehenden Vollmacht nicht existiert.

E. Mit Vertretung vergleichbare Tatbestände
In manchen Fällen kann die Anwendung der Vorschriften über Vertretung in analoger Weise geboten sein. Demzufolge ist insbesondere die Regelung in Bezug auf Vertreter ohne Vertretungsmacht dann analog anzuwenden, wenn (*):
(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 997.

  • ein Bote eine Erklärung vermeintlich überbringt, wenn er dazu gar nicht ermächtigt ist (die "Botenmacht" überschreitet),
  • eine Person unter fremdem Namen handelt, die dazu nicht befugt ist.



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