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Beendigung der Ehe durch Scheidung


A. Allgemeines

Regelungen für die Scheidung sind in § 1564 BGB - § 1564 BGB zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird oder dann, wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag gem. § 1408 BGB, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände zwischen den Ehepartnern auszugleichen.

Die Regelung des § 1564 BGB eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit, die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann, erforderlich. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des § 1353 BGB widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht nicht geeignet ist, fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.

B. Scheidungsvoraussetzungen

Damit eine Ehe wirksam geschieden werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Ehe muss gescheitert sein
  • Getrenntleben der Ehepartner gem. § 1567 BGB
  • Scheidungsgrund liegt vor

1. Scheitern der Ehe gem. § 1565 Abs. 1 BGB

Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs. 1 BGB (Kernstück des Scheidungsrechts). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. Zerüttungsprinzip erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:

  • die Ehepartner getrennt leben und dessen Dauer
  • die Charaktere der Ehepartner miteinander unvereinbar sind
  • einer der Ehepartner Ehebruch begeht
  • ein Partner den anderen misshandelt, beleidigt oder ihm gegenüber eine Straftat begangen hat
  • sich ein Partner dauerhaft lieblos verhält
  • ein Partner dem Alkohol verfallen ist
  • ein Partner den Haushalt und die Kinder vernachlässigt

2. Getrenntleben der Ehepartner gem. § 1567 BGB

Neben der Voraussetzung einer gescheiterten Ehe müssen die Ehepartner gem. § 1567 BGB getrennt leben. Durch das Getrenntleben der Ehepartner wird in aller Regel davon ausgegangen, dass die Ehe gescheitert ist. Von einem Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • keine häusliche Gemeinschaft - objektives Element
  • Trennungswille von mind. einem Ehepartner - subjektives Element

a. Keine häusliche Gemeinschaft

Ein Getrenntleben der Ehepartner i.S.d. § 1567 BGB ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet es muss zwischen den Ehepartnern eine räumliche Trennung bestehen. Diese Trennung muss in erster Linie Ausdruck eines gestörten Verhältnisses der Eheleute sein. Allerdings reicht das alleinige Bestehen der räumlichen Trennung in manchen Fällen nicht aus. Hierzu zählen vor allem solche Fälle, in denen die Ehepartner berufsbedingt nicht gemeinsam leben oder einer der Ehepartner sich in Strafhaft befindet. In all diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Element.
Hiervon sind gem. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB solche Fälle abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein bloßes Nebeneinanderleben keine häusliche Gemeinschaft darstellt.

b. Trennungswille eines Ehepartners

Entsprechend der Regelung des § 1567 BGB muss neben dem objektiven Element noch ein subjektives Element hinzutreten.

3. Scheidungsgründe

Bei den Scheidungsgründen ist zwischen der widerlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe gem. § 1565 BGB und der unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe gem. § 1566 BGB zu unterscheiden.

a. Materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB (Grundfall)

Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB müssen die folgenden Voraussetzungen für die widerlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe vorliegen:

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aa. eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr

Für die Feststellung des Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist das Familiengericht gem. § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig. Das Gericht hat für diese Feststellung eine Analyse durchzuführen, innerhalb derer das Getrenntleben der Ehepartner als Indiz für das Scheitern der Ehe angesehen werden kann.

bb. keine Erwartung der Wiederherrstellung

Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim Treffen einer negativen Prognose hat der Richter alle Umstände zu würdigen.

cc. keine unzumutbare Härte i. S.d. § 1565 Abs. 2 BGB

Weiterhin darf das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahres keine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner gem. § 1565 Abs. 2 BGB darstellen. Im Gesetz sind Fallgruppen für eine unzumutbare Härte nicht enthalten. Daraufhin entwickelte die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Demnach ist von einer unzumutbaren Härte auszugehen, wenn die Verfehlungen des Ehepartners oder die Anzeichen für die Zerrüttung der Ehe das gewöhnliche Maß übersteigen. Hierzu folgende Beispiele:
  • ständiges ehebrecherische Beziehung eines Ehepartners
  • mehrmalige Misshandlungen (Körperverletzungen bzw. häufige Gewalttätigkeit)
  • dauernde Verweigerung des ehelichen Verkehrs
  • Prostitution
  • Missbrauch von Kindern und Stiefkindern
  • Ehebruch mit Verwandten des Partners
  • dauernde Trunkenheit oder Drogensucht

Hiervon abzugrenzen sind solche Beispiele, welche keine unzumutbare Härte darstellen:

  • Lieblosigkeiten
  • ständige verbale Reibereien
  • wiederholte Aushäusigkeit
  • Unverständnis für die Belange des anderen Ehepartner

dd. keine sonstigen Verweigerungsgründe gem. § 1568 BGB

Schließlich dürfen keine sonstigen Gründe für die Versagung der Scheidung vorliegen. Solche Gründe können sein:

  • Kinderschutzklausel § 1568 Abs. 1 1. Alt. BGB
  • Persönliche Härtefallklausel § 1568 Abs. 1 2. Alt. BGB

b. Einjährige Trennung, einvernehmliche Scheidung § 1566 Abs.1 BGB

Nach § 1566 Abs. 1 BGB kann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet werden, wenn:

  • die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben
  • beide beantragen die Scheidung oder einer stimmt dem Antrag des anderen zu

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist eine Analyse und eine negative Prognose durch das Gericht nicht erforderlich. Denn bei dem beiderseitigen Scheidungsantrag der Ehepartner liegt das Einverständnis bereits vor. Im Fall der einseitigen Beantragung und der Zustimmung durch den Anderen wird das Einverständnis durch dessen Zustimmung konkludent erreicht.

c. Dreijährige Trennung, einseitige Scheidung § 1566 Abs. 2 BGB

Eine Ehe gilt schließlich als gescheitert, wenn die Ehepartner seit drei Jahre getrennt leben. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn einer der Ehepartner durch sein Verhalten das Scheitern der Ehe herausfordert.

Abschließend ist für die Scheidungsgründe des § 1566 BGB zu erwähnen, dass die für das Getrenntleben bestimmten Fristen gem. § 1567 Abs. 2 BGB nicht durch ein kürzeres Zusammenleben, welches der Versöhnung der Ehepartner dienen soll, unterbrochen werden.

C. Wirkung einer Scheidung

Ist einer der eben genannten Scheidungsgründe erfüllt, so hat das Gericht gem. § 1564 Abs. 1 BGB durch Urteil die Ehe zu scheiden. Dieses Urteil bringt verschiedene Folgen mit sich:

  • Name des Ehepartners, § 1355 Abs. 5 BGB
  • Ehewohnung und Hausrat, §§ 1568a, 1568b BGB
  • Scheidungsunterhalt, § 1570 BGB - § 1586b BGB
  • Versorgungsausgleich, § 1587 BGB
  • Sorgerecht bei Scheidungskinder, §§ 1626, 1687, 1671 BGB
  • Ausgleich von Zuwendungen

Im Folgenden werden einiger dieser Folgen näher erläutert.

1. Scheidungsunterhalt

a. Grundlegendes

Ist die Ehe durch Urteil geschieden, stellt sich nun die Frage, ob und in welcher Höhe der eine Ehepartner vom anderen Unterhalt verlangen kann. Die hierfür maßgeblichen Regelungen sind in den § 1569 BGB bis § 1586b BGB enthalten.
In diesem Zusammenhang gilt generell der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Geregelt ist dieser in § 1569 S. 1 BGB. Demnach ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Hiervon abweichend räumt § 1569 S. 2 BGB dem Ehepartner, welcher nicht in der Lage ist für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB ein. Hierbei ist zwischen den folgenden Unterhaltssachverhalten zu unterscheiden:

- § 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB: Unterhalt wegenAlters
- § 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
- § 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1575 BGB: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
- § 1576 BGB: Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Auch wenn die einzelnen Untrhasltstatbestände,jeder für sich einen Anspruch begründen, müssen nocf weitere allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein. Welche dies im Einzelnen sind, wird nachstehend näher beschrieben.

b. Allgemeine Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche

Damit ein Ehepartner einen Anspruch aufgrund der oben aufgezählten Tatbestände geltend machen kann, ist ergänzend zu diesen gem. § 1577 Abs. 1 BGB erforderlich, dass dieser bedürftig ist. Von einer Bedürftigkeit ist dann auszugehen, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist ist, sich selbst durch seine Einkünfte und durch sein Vermögen selbst zu unterhalten.
Des Weiteren ist es notwendig, dass der Anspruchsgegner leistungsfähig i.S.d. § 1581 BGB ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn dem Anspruchsgegner mehr Vermögen oder größere Einnahmen zur Verfügung stehen als dieser für sich braucht, (Mindestselbstbehalt).

Die praktische Grundlage für die Ermittlung des Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können hier nachgelesen werden.

Ist der Anspruchsteller bedürftig und der Anspruchsgegner leistungsfähig, so bemisst sich der Umfang des Unterhalts gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach S. 2 umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf.

Abschließend ist für das Bestehen des Anspruchs noch zu prüfen, ob dieser nicht ausgeschlossen ist. Dies kann zum einem gem. § 1586b BGB und zum anderem gem. § 1579 BGB der Fall sein. Liegen diese Voraussetzungen alle vor, so kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner gem. § 1585 Abs. 1 S. 1 BGB den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Diese ist monatlich im Voraus zu leisten.

Zusammenfassend kann ein Anspruch nach folgender Struktur geprüft werden:

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2. Verteilung des Hausrats und Zuweisung der Ehewohnung

a. Allgemeines

Ursprünglich wurden die rechtlichen Beziehungen an der Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahin gehend geändert, dass nun § 1568a BGB einen Anspruch für die Zuweisung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats regelt nunmehr § 1568b BGB einen entsprechenden Anspruch. Beide Ansprüche können von dem Ehepartner geltend gemacht werden, welcher mehr als der andere Ehegatte auf die Weiternutzung der Ehewohnung oder der gemeinsamen Haushaltsgegenstände angewiesen ist. Richtlinie hierfür bilden die ehelichen Lebensverhältnisse als auch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder.[1]
Jedoch kann es für beide Ansprüche auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aufgrund von anderen Ursachen als die stärkere Angewiesenheit eine Überlassung der Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet. Anwendbar sind beide ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Masgeblicher Zeitpunkt für deren Anwendung bidet die Scheidung der Ehe und die Zeit danach. Ebenso findet der Anspruch bei Auflösung der Ehe nach § 1318 Abs. 4 BGB analoge Anwendung.[2]
Des Weiteren gilt für die Geltendmachung beider Ansprüche nicht die Ausschlussfrist des § 1568a Abs. 6 BGB, diese dient lediglich dem Schutz Dritter. Schließlich handelt es sich um einen Anspruch, bei dem eine Vertretung nicht möglich ist, dieser darf auch nicht durch Abtretung übertragen werden und auch nicht vererbt werden.[3]


b. Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche

Basierend auf den allgemeinen Informationen sollen im Folgenden die einzelnen Vorausetzungen für das Entstehen der oben benannten Ansprüche näher beleuchtet werden. Für das Entstehen des Anspruches gem. § 1568a Abs. 1 BGB müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

aa. Ehewohnung

Als erstes Tatbestandmerkmal nennt § 1568a Abs. 1 BGB die Ehewohnung. Unter dem Begriff wird jeder Raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder sachgemäß wohnen wollten. Umfasst werden auch Nebenräume und auch der Garten am Haus. Selbst eine Ferienwohnung kann als solche angesehen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass es nicht auf eine Dauerhaftigkeit ankommt, sondern diese den örtlichen Mittelpunkt der Ehe gebildet hat.
Auch bleibt die Eigenschaft der Ehewohnung erhalten, wenn einer der Ehegatten aufgrund von ehelichen Streitigkeiten auszieht. Hieran ändert sich erst etwas, wenn der weggezogene Ehegatte diese unwiderruflich aufgibt oder kündigt.[4]

bb. stärker auf diese angewisen sein als der andere oder Billigkeit

Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein. Ergibt sich schließlich, dass keiner der beiden Ehepartner stärker auf die Überlassung der Ehewohnung angewiesen ist als der andere, so sind beiden Zuweisungsanträgen zu versagen.[5]

Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines Ehepartners gegenüber des anderen auf die Nutzung der Ehewohnung kann deren Überlassung auch durch Billigkeit gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrigen sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat oder diese zum großen Teil eingerichtet hat. [6]

cc. Ãœberlassung zum Gebrauch

Abschließend ist für das Entstehen des Anspruches zu beachten, dass sich dieser ausschließlich auf ein Recht zum Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken erstreckt. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch § 1568a Abs. 5 BGB das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitergeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. § 1568a Abs. 6 BGB zu beachten.[7]

Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. § 1568b Abs. 1 BGB das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erforderlich.

aa. Haushaltsgegenstände

Als erstes muss es sich bei dem anspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144) als Haushaltsgegenstände angesehen. Hierbei ist die faktische Verwendung wie auch die Eignung dieser eine entscheidende Voraussetzung. Auf den Wert oder welche Motivation hinter ihrer Anschaffung stecken kommt es demgegenüber nicht an. Als Beispiele können an dieser Stelle folgende genannt werden:

  • Möbel wie auch andere Einrichtungsobjekte
  • Einbauküche, soweit diese nicht ein bedeutender Teil des Gebäudes
  • Familienauto
  • Haustiere, entspr.

Im Zusammenhang mit dem zu letztgenannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung für die Katze, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur vollständig verteilt werden können.Die Eigenschaft der Haushaltsgegenstände gilt nicht für Sachen, welche ausschließlich dem beruflichen bzw. den persönlichen Zwecken und Vorlieben fördern.[8]

bb. Befinden sich im gemeinsamen Eigentum

Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befindet. Hinsichtlich der Sachen, welche während der Ehe, für den gemeinschaftlichen Haushalt erworben wurden, regelt § 1568b Abs. 2 BGB, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind. Dementsprechend werden hiervon alle Ggegenstände umfasst, welche über die Dauer der Ehe angeschafft wurden sind. Ebenso sind solche Haushaltsgegenstände als erworben anzusehen, welche den Ehegatten im Hinblick auf die Hochzeit geschenkt wurden. Von einer Anschaffung des Haushaltsgegenstandes für den gemeinschaftlichen Haushalt, ist immer dann auszugehen, wenn hierfür eine wirkliche Vermutung vorhanden ist. Eine solche besteht grundsätzlich dann, wenn die Ehegatten nicht gem. § 1567 BGB getrennt leben.[9]

Diese widerlegbare Eigentumsvermutung greift aber nur dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die einzelnen Sache im Alleineigentum des jeweiligen Ehepartner sich befindet.
Ist dies der Fall, dann kann nur noch der Wert des Haushaltsgegenstandes im Rahmen eines güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten Beachtung finden. Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner lediglich den Alleinbesitz erwirbt.[10]

Mehr zum Thema der Scheidung ist hier nachzulesen Wörlen, Familienrecht S. 107-131

[1] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 2; BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB, § 1568b, Rn. 2; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 8.
[2] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 4; BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 4.
[3] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 8.
[4] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 7; Jauernig/Berger/Mansel BGB § 1568a Rn. 2 - 5; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 10
[5] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 10, 11.
[6] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 12; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 14 - 18.
[7] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 13; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 46, 53
[8] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 7; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568b Rn. 4 ff. 20f.
[9] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 12 ff.

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