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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 7 - Badekappe



Der anfangs sehr erfolgreiche Sänger D gerät aufgrund abnehmender Beliebtheit und seines angestiegenen Lebensstandards in finanzielle Schwierigkeiten. Er überlegt daher, sich durch den Verkauf einiger Accessoires, die in seinem letzten Musikvideoclip verwendet wurden, aus dieser Bredouille zu retten. Bei den letzten ihm verbliebenen Fans finden dabei insbesondere pinke Rüschenbadekappen reißenden Absatz. Auch F kann gerade noch eine dieser Kappen ergattern. Ohne sich für eine bestimmte Kappe zu entscheiden, zahlt er den Kaufpreis sofort. Als er die ihm in den nächsten Tagen zugesandte Badekappe zum ersten Mal im heimischen Wannenparadies benutzen möchte, muss er jedoch zu seiner Betrübung feststellen, dass sich die einzelnen Rüschen bereits von dem Plastik lösen. F wendet sich sofort am nächsten Tag an D und fordert ihn zur Nacherfüllung auf. D wendet jedoch ein, dass die Lieferung einer neuen Kappe aus dem Bestand nicht möglich sei, da bereits alle Exemplare verkauft seien. Auch eine Reparatur – auch wenn es dafür nur weniger Nadelstiche bedürfe – halte er für zu aufwendig, außerdem könne er „mit derartigem Gerät“ gar nicht umgehen.

Rechtslage?














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