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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 42 - Nachsendung



Student K gönnt sich zu Weihnachten einen neuen 42-Zoll-Plasma-Fernseher für sein Wohnheimzimmer in Schmalkalden, den er beim Fachhändler V in Erfurt für 1500 € erwirbt. Allerdings kann K zunächst nur 500 € anzahlen. K und V vereinbaren, dass der Restbetrag in 20 Monatsraten zu 50 € abbezahlt werden soll, ohne einen genauen monatlichen Zahlungstermin festzulegen. Nachdem K die Januar- und Februarraten bezahlt hat, stellt er nach der Klausur im Wirtschaftsprivatrecht fest, dass Wirtschaftsrecht nicht das rechte für ihn sei und er jetzt Meeresbiologie in Kiel studieren will. Er gibt sein Zimmer in Schmalkalden auf und zieht mitsamt Fernseher, aber ohne Nachsendeadresse um. Nachdem die Buchhaltung von V Ende April feststellt, dass K zwei Raten nicht gezahlt hat, schreibt V ihm einen freundlichen Brief mit der Bitte um Begleichung der ausstehenden Raten und zukünftig pünktliche Zahlung. Dieses Schreiben bleibt ohne Antwort und auch in der Folgegeht keine weitere Zahlung bei V ein. Daraufhin schickt V an die von K angegebene Adresse in Schmalkalden im Juni eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung des gesamten ausstehenden Betrags bis zum 15. Juli. Dieses Schreiben kommt mit dem Postvermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurück. Auf Anfrage teilt das Einwohnermeldeamt Schmalkalden dem V mit, dass K niemals dort gemeldet war. Erst eine von V beauftragte Privatdetektei kann die aktuelle Anschrift von K in Kiel herausfinden; sie berechnet V dafür 200 €.

Kann V von K Erstattung der Detektivkosten verlangen?














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