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aktuelles Dokument: WIPRIILoesungAbfindung
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Revision history for WIPRIILoesungAbfindung


Revision [40823]

Last edited on 2014-06-19 18:42:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
**1.** Dazu müsste es sich zunächst überhaupt um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handeln. A hat das Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender abgeschlossen und ist daher als Unternehmer i.S.d. {{du przepis="§ 14 BGB"}} aufgetreten. Weiterhin handelte es sich zwar auch für B um einen in im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geschlossenen Vertrag.Allerdings geht B als Arbeitnehmer einer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nach,die seinem Verbraucherstatus nach {{du przepis="§ 13 BGB"}} auch hinsichtlich des konkreten arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages nicht entgegensteht.
Deletions:
**1.** Dazu müsste es sich zunächst überhaupt um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handeln. A hat das Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender abgeschlossen und ist daher als Unternehmer i.S.d. {{du przepis="§ 14 BGB"}} aufgetreten. Weiterhin handelte es sich zwar auch für B um einen in im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geschlossenen Vertrag.Allerdings geht B als Arbeitnehmer einer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nach,die seinem Verbraucherstatus nach § 13 BGB auch hinsichtlich des konkreten arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages nicht entgegensteht.


Revision [40822]

Edited on 2014-06-19 18:41:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
B könnte sich von dem zwischen ihm und A geschlossenen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag durch die Ausübung eines Widerrufsrechts gem. {{du przepis="§ 355 Abs. 1 BGB"}} lösen, wenn ihm ein solches in der vorliegenden Situation gesetzlich eingeräumt wäre.
**II.** Ein Widerrufsrecht i.s.d. {{du przepis="§ 355 Abs. 1 BGB"}} käme hier aus {{du przepis="§ 312 Abs. 1 BGB"}} in Betracht, wenn sich die von A und B getroffene Vereinbarung nach ihren Begleitumständen als Haustürgeschäft einordnen ließe. Ein solches könnte sich aus § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ergeben.
**1.** Dazu müsste es sich zunächst überhaupt um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handeln. A hat das Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender abgeschlossen und ist daher als Unternehmer i.S.d. {{du przepis="§ 14 BGB"}} aufgetreten. Weiterhin handelte es sich zwar auch für B um einen in im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geschlossenen Vertrag.Allerdings geht B als Arbeitnehmer einer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nach,die seinem Verbraucherstatus nach § 13 BGB auch hinsichtlich des konkreten arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages nicht entgegensteht.
**2.** Zudem setzt § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 voraus, dass dem Vertragsschluss mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz des Verbrauchers vorangegangen sind, aufgrund derer er zu dem Rechtsgeschäft bestimmt wurde. Der Vereinbarung des Aufhebungsvertrages gingen hier mündliche Verhandlungen zwischen A und B voraus, die auch am Arbeitsplatz des B stattgefunden haben. Insoweit wären die für ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs.1 BGB erforderlichen Umstände nach dem Gesetzeswortlaut somit gegeben.
**3.** Klärungsbedürftig erscheint allerdings, ob diese Verbraucherrechtsbestimmungen grundsätzlich unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auf derartige Verträge übertragen werden können. Hinsichtlich der Gesetzessystematik ist festzustellen, dass Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 BGB im Untertitel "Besondere Vertriebsformen" geregelt sind. Charakteristisch für die dort aufgeführten Fallgruppen ist der Umstand, dass der Verbraucher regelmäßig Empfänger von Dienstleistungen und Waren sein muss. Eine Parallele zu Arbeitsverträgen oder arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen ist von daher kaum zu ziehen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber inhaltlich über die Verbraucherschutzrichtlinie, deren Umsetzung der Untertitel 2 dient, hinausgehen wollte. Diese erfasst jedoch nur solche Verbindlichkeiten, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht. Systematisch lässt sich dieses Ergebnis weiterhin auf einen Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB"}} stützen, der eine entsprechende Anwendung des Abschnitts über AGBs gerade ausdrücklich anordnet. Zudem würde ein unbefristetes Widerrufsrecht, das sich ggf. aus § 355 Abs. 3 S. 3 BGB ableitet, zu dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten in Widerspruch stehen, das z.B. in §§ 4, 7, KSchG oder § 17 TzBfG seinen Ausdruck findet.
Eine punktuelle Übertragung des Verbraucherschutzes bei Haustürgeschäften auf arbeitsrechtliche Verträge ist daher auch teleologisch nicht geboten. Nach alledem lassen sich die Widerrufsvorschriften der §§ 355 Abs. 1, 312 Abs. 1 S.1 Nr. 1 nicht auf die vorliegende Situation übertragen. A steht gegenüber B kein Widerrufsrecht hinsichtlich des Aufhebungsvertrags zu.
Deletions:
B könnte sich von dem zwischen ihm und A geschlossenen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag durch die Ausübung eines Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 1 lösen, wenn ihm ein solches in der vorliegenden Situation gesetzlich eingeräumt wäre.
**II.** Ein Widerrufsrecht i.s.d. § 355 Abs. 1 käme hier aus § 312 Abs. 1 in Betracht, wenn sich die von A und B getroffene Vereinbarung nach ihren Begleitumständen als Haustürgeschäft einordnen ließe. Ein solches könnte sich aus § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ergeben.
**1.** Dazu müsste es sich zunächst überhaupt um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handeln. A hat das Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender abgeschlossen und ist daher als Unternehmer i.S.d. § 14 aufgetreten. Weiterhin handelte es sich zwar auch für B um einen in im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geschlossenen Vertrag.Allerdings geht B als Arbeitnehmer einer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nach,die seinem Verbraucherstatus nach § 13 auch hinsichtlich des konkreten arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages nicht entgegensteht.
**2.** Zudem setzt § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 voraus, dass dem Vertragsschluss mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz des Verbrauchers vorangegangen sind, aufgrund derer er zu dem Rechtsgeschäft bestimmt wurde. Der Vereinbarung des Aufhebungsvertrages gingen hier mündliche Verhandlungen zwischen A und B voraus, die auch am Arbeitsplatz des B stattgefunden haben. Insoweit wären die für ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs.1 erforderlichen Umstände nach dem Gesetzeswortlaut somit gegeben.
**3.** Klärungsbedürftig erscheint allerdings, ob diese Verbraucherrechtsbestimmungen grundsätzlich unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auf derartige Verträge übertragen werden können. Hinsichtlich der Gesetzessystematik ist festzustellen, dass Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 im Untertitel "Besondere Vertriebsformen" geregelt sind. Charakteristisch für die dort aufgeführten Fallgruppen ist der Umstand, dass der Verbraucher regelmäßig Empfänger von Dienstleistungen und Waren sein muss. Eine Parallele zu Arbeitsverträgen oder arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen ist von daher kaum zu ziehen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber inhaltlich über die Verbraucherschutzrichtlinie, deren Umsetzung der Untertitel 2 dient, hinausgehen wollte. Diese erfasst jedoch nur solche Verbindlichkeiten, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht. Systematisch lässt sich dieses Ergebnis weiterhin auf einen Umkehrschluss aus § 310 Abs. 4 S. 2 stützen, der eine entsprechende Anwendung des Abschnitts über AGBs gerade ausdrücklich anordnet. Zudem würde ein unbefristetes Widerrufsrecht, das sich ggf. aus § 355 Abs. 3 S. 3 ableitet, zu dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten in Widerspruch stehen, das z.B. in §§ 4, 7, KSchG oder § 17 TzBfG seinen Ausdruck findet.
Eine punktuelle Übertragung des Verbraucherschutzes bei Haustürgeschäften auf arbeitsrechtliche Verträge ist daher auch teleologisch nicht geboten. Nach alledem lassen sich die Widerrufsvorschriften der §§ 355 Abs. 1, 312 Abs. 1 S.1 Nr. 1 nicht auf die vorliegende Situation übertragen. A steht gegenüber B kein Widerrufsrecht hinsichtlich des Aufhebungsvertrags zu.


Revision [40775]

The oldest known version of this page was created on 2014-06-19 10:59:47 by Jorina Lossau
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