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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 30 - Beamer



F kauft bei U einen Beamer im Wert von 2000 €. Dabei wird vereinbart, dass die Bezahlung des Kaufpreis durch eine von der Bank B angebotene Finanzierung in Monatsraten zu jeweils 200 € erfolgen soll. Nach vier Monaten funktioniert der Beamer aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr. Die von F verlangte Nacherfüllung bleibt ohne Erfolg. F gibtden Beamer an U zurück und erklärt, dass er damit nichts mehr zu tun haben will. Dennoch verlangt B die weitere Zahlung der Raten.

Rechte des F?



Lösung


I. Ein Anspruch der B-Bank gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta könnte sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben.

1. Nach den Angaben des Sachverhalts wurde zunächst ein wirksamer Darlehensvertrag i.S.d. zwischen B und F geschlossen.

2. Der ursprüngliche Anspruch in Höhe von 2000 € ist bereits durch Tilgung in Höhe von 800 € nach § 362 BGB erloschen. Fraglich erscheint, ob der Restanspruch durch den Rücktritt des F gem. § 437 Nr. 2 BGB, § 323 BGB erloschen ist. Der von F gegenüber U erklärte (§ 349 BGB) Rücktritt aufgrund des Sachmangels(§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) bezog sich ursprünglich nur auf den Kauf des Beamers. Allerdings könnte er sich in Form eines Einwendungsdurchgriffs gem. § 359 BGB auch auf den Verbraucherdarlehensvertrag mit B auswirken, wenn es sich hierbei um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB handeln würde. Die B-Bank hat sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrags der Mitwirkung des U gem. § 358 Abs. 3 S. 2 BGB bedient. Zudem bestand der Darlehenszweck ausschließlich in der Finanzierung des Beamerkaufs. Eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge ist damit gegeben. Demnach erstreckt sich die rechtsvernichtende Einwendung des Rücktritts auch auf den Darlehensvertrag, wenn keine Ausnahme des § 359 in S. 2 oder 3 eingreift. Vorliegend lag das finanzierte Entgelt von 2000 € über dem Ausschlussbetrag von 200 € (§ 359 S. 2). Außerdem war die zunächst von F gewünschte Nacherfüllung auch, wie von § 359 S. 3 verlangt, bereits fehlgeschlagen i.S.d. § 440 BGB. Daher greift die Einwendung des F auf den Darlehensvertrag gem. § 359 durch. Ein Anspruch der B gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 S. 2 scheidet damit aus.

II. Klärungsbedürftig bleibt damit, ob F die Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten von B verlangen kann oder sich insoweit an U aus seinem Anspruch nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff. halten muss. Eine Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht aus der Regelung des § 359 BGB. Die Möglichkeit eines Durchgriffs wird daher unterschiedlich beurteilt.

1. Eine Auffassung lässt den Durchgriff des Käufersauf den Darlehensgeber zu (Graf v. Westphalen, Emmerich, v. Rothenburg, § 9, Rn. 182; LG Braunschweig, NJW 1994, S. 2701). Gestützt wird dieses Ergebnis auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), § 813 Abs. 1 BGB bzw. einer analogen Anwendung des § 813 Abs.1.

2. Eine andere Ansicht verneint hingegen die Zulässigkeit eines Durchgriffs seitens des Käufers (Larenz/Canaris II/2 § 68 I 5 a). Hierfür ließe sich anführen, dass es aufgrund des Anspruchs aus §§ 437Nr. 2, 323, 346 ff. gegen den Verkäufer bereits an einer Regelungslücke, jedenfalls aber an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.

Je nachdem, wie diese Kontroverse entschieden wird, besteht ein Anspruch des F gegen die B-Bank in Höhe von 800 € oder auch nicht














CategoryWIPR2Faelle
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