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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 43 - Gemälde



A hat zwei Lavinia-Fontana-Gemälde zur Überarbeitung zum Restaurator R gebracht. Während Reparaturarbeiten an der Heizung des R kommt es durch Fahrlässigkeit des stets sorgfältig arbeitenden Gesellen G des Installateurs I zum Austritt einer großen Menge von Wasser, durch das die beiden wertvollen Gemälde völlig zerstört werden. G ist in der Privatinsolvenz.

Kann A von I Schadensersatz erhalten?



Lösung


A. Ansprüche des A gegen I

I. Anspruch des A gegen I aus § 280 Abs. 1 BGB

A könnte gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB haben. Jedoch hatte V mit I keinen Werkvertrag geschlossen. Auch war der Werkvertrag zwischen R und I aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit für I kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des A. A hat gegen I keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

B. Anspruch des A gegen I aus § 823 Abs. 1 BGB

A könnte gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung haben. Fraglich ist ob den I ein Verschulden trifft. Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass I den G fehlerhaft überwacht hat. V hat gegen I keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

C. Anspruch des A gegen I aus § 831 Abs. 1 S. 2 BGB

A könnte gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 831 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Eigentumsverletzung haben. I hatte den G zur Ausübung einer Verrichtung bestellt und war somit Geschäftsherr. Weiterhin müsste G Verrichtungsgehilfe gewesen sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Als Geselle war G von den Weisungen des I abhängig, weiterhin wurde G im Interesse und mit Wissen und Wollen des I tätig. G ist Verrichtungsgehilfe des I. Weiterhin müsste G eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung vorgenommen haben. Eine solche bestand in der Zerstörung der Gemälde. Dies geschah auch rechtswidrig. I handelte bei dieser Handlung auch in Ausübung einer Verrichtung. Fraglich ist jedoch, ob I als Geschäftsherr, die Vermutung des Verschuldens nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entkräften kann. Dies ist ihm dann möglich, wenn er sich für seinen Verrichtungsgehilfen exkulpieren kann. G hatte stets sorgfältig gearbeitet. Somit hat I bei der Auswahl des G die erforderliche Sorgfalt beachtet. I kann sich exkulpieren. A hat keinen Anspruch gegen I aus § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.

D. An A abgetretener Anspruch des R gegen I aus §§ 280 Abs. 1, 285 Abs. 1 BGB

A könnte gemäß § 285 Abs. 1 BGB von R die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen I gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Der Werkvertrag zwischen R und I war ein Schuldverhältnis. Aus diesem hatte I gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, auf Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Daraus ergab sich die Pflicht, keine in der Wohnung des R befindlichen Gegenstände durch Heizungswasser zu beschädigen. Diese Pflicht wurde verletzt. Fraglich ist, ob sich I hinsichtlich dieser Pflichtverletzung exkulpieren kann. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sein Verschulden feststeht. Ein eigenes Verschulden des I nach § 276 BGB kommt nicht in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob er sich möglicherweise das fahrlässige Verhalten des G zurechnen lassen muss. Dann müsste G Erfüllungsgehilfe des I sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird. G wurde zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der I aus dem Werkvertrag mit R hatte, eingesetzt. G war Erfüllungshilfe des I. Das Verschulden des G wird dem I zugerechnet. Somit steht ein Verschulden des I fest. Er kann sich somit nicht exkulpieren. I ist dem R zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.

Fraglich ist, ob der R einen Schaden erlitten hat. Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Diese wird durch den Vergleich der Vermögenslage des R vor und nach dem Schadensereignis ermittelt.

I. Rechnerische Vermögenslage

Bevor die Gemälde zerstört wurden, hatte der R Besitz an diesen. Allerdings war der Besitz mit der Pflicht zur Rückgabe aus § 633 BGB belastet. Nachdem diese durch das Wasser zerstört worden waren, hatte R keinen Besitz mehr an den Gemälden und war somit von der Pflicht zur Rückgabe nach § 275 BGB frei geworden. Demnach liegt nach rein rechnerischer Betrachtung kein Schaden des R vor, somit ist ein Anspruch des R gegen I aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben.

II. Drittschadensliquidation
Bei Anwendung der Regeln über die Drittschadensliquidation kann der Anspruchsberechtigte, also R, ausnahmsweise den Schaden eines Dritten, hier A, geltend machen, wenn die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation gegeben sind.

1. Anspruch aber kein Schaden

R müsste einen Anspruch, aber keinen Schaden haben.R hat einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen I. Allerdings kann er keinen eigenen Schaden geltend machen.

2. Schaden aber kein Anspruch

A hat einen Schaden durch die zerstörten Gemälde, aber keinen Anspruch gegen I.

3. Fall der zufälligen Schadensverlagerung

Die Schadensverlagerung von R auf A müsste zufällig gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es vom Zufall abhing, dass der Schaden nicht beim Anspruchssteller eingetreten ist. Die Tatsache, dass der besitzende R nicht Eigentümer der Gemälde war, war in dem Werkvertrag mit A begründet. Die Schadensverlagerung beruhte somit auf Zufall. Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen vor. R kann den Schaden des A im eigenen Namen gegenüber I geltend machen. R hat gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Schadens, den A durch die Zerstörung der Gemälde erlitten hat. A könnte von R die Abtretung dieses Schadenersatzanspruchs gegen I aus § 285 Abs. 1 BGB verlangen. Dann müsste R aufgrund des Umstandes, der nach § 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss seiner Rückgabepflicht aus dem Werkvertrag aus § 633 BGB führte, einen Ersatzanspruch erlangt haben. R erlangte aufgrund der Zerstörung der Gemälde einen Schadenersatzanspruch gegen I aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Regeln über die Drittschadensliquidation. Demnach hat A gegen R aus§ 285 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Abtretung des Anspruches gegen I aus § 280 Abs. 1 BGB.













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