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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 31 - Neuwagen



Verbraucher V kauft bei Autohändler A einen Neuwagen zum Preis von 15.000 €. Dabei wird vereinbart, dass A zunächst nur 3.000€ anzahlt. Der Restkaufpreis soll durch eine von der B-Bank angebotene Finanzierung in Raten zu jeweils 1000 € erfolgen. V unterschreibt das entsprechende einheitliche Formular, in dem auf sämtliche erforderliche Informationen hingewiesen wird. Nach Leistung der Anzahlung wird V das Fahrzeug umgehend ausgehändigt. Eine Woche später widerruft V jedoch wegen finanzieller Überlastung den Darlehensvertrag gegenüber A. In der Zwischenzeit hatte die B bereits den Darlehensbetrag dem Konto des A gutgeschrieben. A verlangt nun von V Rückzahlung der angezahlten 3.000 €.

Hat A recht?



Lösung


V könnte gegenüber A einen Anspruch auf Rückzahlungder Anzahlung aus § 358 Abs. 2 S. 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. haben.

1. Dazu müsste er den Kaufvertrag hinsichtlich des Neuwagens mit A wirksam gem. § 355 Abs. 1 widerrufen haben. Ein ausdrücklicher Widerruf dieses Vertrags durch V ist aber nicht erfolgt.

2. Allerdings wäre V von der Bindung des Kaufvertrags auch dann ohne ausdrücklichen Widerruf gelöst, wenn dieser zusammen mit dem Verbraucherdarlehensvertrag einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bilden würde und letzterer wirksam widerrufen worden wäre.
Der Kaufvertrag und der Verbraucherdarlehensvertrag müssten dazu eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist hier aus zwei Gründen anzunehmen. Zum einen diente der Darlehenszweck ausschließlich der Finanzierung des Fahrzeugs. Andererseits greift die Vermutungswirkung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB ein, zumal sich die B-Bank als Darlehensgeber bei der Vorbereitung des Unternehmers A bedient hat.













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