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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 5 - Teebestellung



Der in Suhl ansässige Lebensmittelgroßhändler A bestellt telefonisch bei dem Teehaus B in Leer zwei Paletten „Ostfriesen-Tee Silbermischung“ á 50 Halbpfundpakete zum Preis von insgesamt 2000 €. A bittet den B, die erste Palette im Mai und die zweite im Juni bei ihm anzuliefern. B übergibt Anfang Mai die erste Palette dem sichtlich angetrunkenen Spediteur S, der sie auch tatsächlich bei A abliefert. A hat im Moment in seinen Verkaufsräumen genügend Tee bereits stehen, so dass er die Palette ungeöffnet in das Lager stellt. Anfang Juni übergibt B auch die zweite Palette dem S zum Weitertransport zu A. Auf der Fahrt fälltder nüchterne S in Sekundenschlaf und baut bei Dauerregen einen schweren Unfall, bei dem u.a. alle Teepackungen aufgerissen und somit unbrauchbar werden. Am selben Tag öffnet A die schon angelieferte Palette und stellt fest, dass der Tee in der Hälfte der Packungen feucht und schimmelig ist. Als B eine Woche später Zahlung der 2000 € verlangt, verweigert A dies.

Muss A den Tee bezahlen?


Lösung


I. Kaufpreisanspruch des K wegen der 1. Palette (August)


1. Kaufvertrag zwischen K und V gem. § 433 BGB (+)
2. Einrede des A wegen Sachmängelansprüchen


a) Sachmangel der Printen gem. § 434 Abs. 1 BGB (+)
b) Rechtzeitige Mängelrüge gem. § 377 HGB


aa) K und V sind Kaufleute gem. § 1 Abs. 1 HGB
bb) Rechtzeitige Untersuchung


(1) Offener Mangel (–) Tee waren verpackt
(2) Versteckter Mangel
Zumindest Stichproben bei Anlieferung


(a) Anlieferung war Ende August
(b) K hat keine Prüfung vorgenommen


3. Einrede besteht nicht, Kaufpreisanspruch besteht

II. Kaufpreisanspruch des K wegen der 2. Palette (November)


1. Kaufvertrag zwischen K und V gem. § 433 BGB +
2. Befreiung von Zahlungspflicht nach § 275 BGB








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