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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 29 - Versteigerung



Internetuser I freut sich, bei der Versteigerungplatform I-buy eine neue Modelleisenbahn für seinen Hobbykeller erworben zu haben. Er hat diese vom gewerblichen Anbieter A ersteigert. Als diese ihm dann aber wenige Tage später ausgeliefert wird, ist er beim ersten Anblick der Meinung, diesem Alter doch bereits entwachsen zu sein.

Kann sich I von dem Vertrag lösen?



Lösung


I könnte gegenüber A ein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zustehen, dessen Ausübung zur Rückabwicklung des geschlossenen Vertrags nach §§ 346 ff. führen würde.

I. Dazu ist gem. § 312d Abs. 1 S. 1 zunächst erforderlich, dass sich der zwischen I und A (wirksam) zustande gekommene Vertrag als ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB darstellt.

1. Es müsste sich also grundsätzlich um einen Vertrag zwischen Verbraucher und einem Unternehmer handeln. I ist als natürliche Person, die den Vertrag für private Zwecke (Hobby) abgeschlossen hat, Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Weiterhin ist auch davon auszugehen, dass A als Gewerbetreibender das Rechtsgeschäft im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit vorgenommen hat und damit im konkreten Fall Unternehmer nach § 14 BGB ist.

2. Darüber hinaus müsste der Vertrag über die Erbringung einer Ware oder Dienstleistung abgeschlossen sein. Hier handelt es sich nach den Angaben des Sachverhalts um einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB, der mithin die Lieferung einer Ware zum Gegenstand hat.

3. Der Vertragsschluss müsste zudem unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.d. § 312b Abs. 2 BGB und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt sein. Der betreffende Kaufvertrag ist hier im Rahmen einer Internetversteigerung zustande gekommen. Somit sind sämtliche erforderliche Schritte mittels E-Mails bzw. unter Einschaltung eines Teledienstes abgewickelt worden. Zumal bei einem gewerblichen Auftreten des A bei derartigen Auktionen auch von einem entsprechend organisierten Vertriebsnetz auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen damit vor.

II. Allerdings könnte das somit grundsätzlich aus § 312d Abs. 1 S. 1 BGB resultierende Widerrufsrecht des I durch § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen sein. Das wäre dann der Fall, wenn es sich bei der vorliegenden Internetauktion um eine Form der Versteigerung i.S.d. § 156 BGB handeln würde. Für eine Versteigerung nach § 156 BGB ist charakteristisch, dass der Vertrag durch Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Die vorliegende Internet- „Versteigerung“ zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass Gegenstände mit individuellem Start- und Endtermin zum Verkauf angeboten werden, wobei der Vertrag mit demjenigen zustande kommt, der im Endzeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. Dabei beschränkt sich die Tätigkeit des Betreibers im Wesentlichen auf die Bereitstellung der Präsentationsseite und die Bestimmung des jeweiligen Höchstgebots bei Versteigerungsende. Ein Auktionator i.S.d. § 156 BGB ist an diesem Vorgang grundsätzlich nicht beteiligt. Nach der überwiegenden Auffassung scheidet daher hier ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 4 Nr. 5 mangels Vergleichbarkeit nicht aus (Ring, in: Das neue Schuldrecht, 2002, § 12, Rn. 79; inzident: OLG Frankfurt, WRP 2001, S. 557, a.A. Heiderhoff, MMR 2001, S. 640, (642)). Damit ist auch hier kein Ausschluss gegeben. I steht vielmehr ein Widerrufsrecht gegenüber A aus § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zu.













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