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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 15 - Zahnarzt



M ist Zahnarzt. M und V schließen einen Mietvertrag über Praxisräume, die sich im 3. Stock eines Bürokomplexes befinden. 2 Wochen nach Eröffnung seiner Praxis erfährt M, dass V die Räumlichkeiten im 1. Stock an D, einen anderen Zahnarzt vermieten will.

Kann M etwas gegen den Vertragsschluss unternehmen?



Lösung


M hat gegen V einen Unterlassungsanspruch aus § 535 BGB. Der Vermieter muss alle Handlungen unterlassen, die den vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters stören, sowie fremde Störungen im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten abwehren.













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