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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 4 - Autofahrt



Die Studentinnen A und S wohnen in einem Studentenwohnheim, das einige Kilometer von der Uni entfernt liegt. A hat ein Auto und bildet mit S eine Fahrgemeinschaft. Gegen eine Unkostenbeteiligung von 20 € im Monat darf S jeden Morgen mit ihr in die Uni fahren und abends wieder zurück. An einem Donnerstagmorgen kommt die A bei der Fahrt in die Uni infolge leichter Fahrlässigkeit mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab. Durch den Aufprall auf den sich öffnenden Airbag wird die Brille der S zerstört.

Hat S wegen der Brille Schadensersatzansprüche gegen A ?


Lösung


I. Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm Gefälligkeitsvertrag (Auftrag, § 662 BGB)


1. Vertrag


a) (P) Haben S und A mit Rechtsbindungswillen gehandelt? Zu bestimmen gem. § 133 BGB, § 157 BGB analog aus dem obj. Empfängerhorizont anhand der Umstände des Einzelfalls.

b) Hier sprechen die v.a. die Regelmäßigkeit und Dauer des Leistungsverhältnisses sowie die Kostenbeteiligung der S für einen
Rechtsbindungswillen. (+)

2. Pflichtverletzung der A (+)


3. Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, § 276 Abs. 2 BGB (+)
  • insb. keine Haftungsprivilegierung in §§ 662 ff.


4. Schaden der S (+)

II. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB


1. Rechtsgutsverletzung bei S durch kausale Handlung der A (+)


2. Verschulden der A (+)
  • Haftungsprivilegierung aus Gefälligkeitsvertrag, die auch auf deliktische Haftung zu übertragen ist, beim Auftrag nicht vorhanden


3. kausaler Schaden (+)
Somit kann S von A Schadenersatz wegen der Zerstörung der Brille aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB verlangen.










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