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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 6 - Autoverkauf



Autohändler H unterschreibt einen Vertragsentwurf, in dem er dem Kunden K ein Auto zum Preis von 2000 € anbietet. Da er sich aber noch nicht ganz sicher ist, ob dieser Preis nicht zu günstig sei, will er noch eine Nacht darüber schlafen und lässt ihn auf seinem Schreibtisch liegen. Als seine Sekretärin ihn aber findet, denkt sie, dass H nur vergessen habe, den Brief abzuschicken. Wie sie es schon öfter bei Briefen, die sie auf dem Schreibtisch unterschrieben vorfand, getan hat, schickt sie den Brief ab. Liegt
hier eine Abgabe der Willenserklärung vor ?


Lösung


- Abgabe = willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr

- H selbst hat den Brief jedoch nicht abgeschickt, sondern seine Sekretärin ohne seinen Willen Problem: mangelnde Willentlichkeit in einem solchen Fall der abhandengekommenen Willenserklärung

1. Ansicht: Abgabe (+)

Empfänger konnte unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt damit rechnen, dass die Willenserklärung versandt wird.
Bei wirksamem Zugang und Annahme durch den K hätte H jedoch die Möglichkeit gemäß § 120 BGB analog anzufechten. Er wäre dann zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB analog verpflichtet.

2. Ansicht (hM): Abgabe (-)

mangels Handlungswillen
Aber bei wirksamer Annahme: Anspruch auf Ersatz desVertrauensschadens entweder gemäß § 122 BGB analog oder aus § 311 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB.

Streitentscheid:

Für die erste Ansicht:

•Schutz des Erklärungsempfängers, der keine Möglichkeit hat, zu erkennen, ob es sich um eine wirksam abgegebene oder abhandengekommene Erklärung handelt.

•Die Handlung liegt außerdem ausschließlich im Machtbereich des Erklärenden. Jedoch zwingt diese Ansicht dem Empfänger eine Willenserklärung auf, die er so nicht abgegeben hätte.

Für die zweite Ansicht:

•Fahrlässiges Verhalten führt grundsätzlich nur zu Schadensersatzansprüchen und nicht zu einer vertraglichen Bindung.
Zweite Ansicht entspricht der Systematik des Gesetzes und ist vorzugswürdig
Eine Abgabe liegt nicht vor
Somit kein wirksames Angebot, es kann kein Kaufvertrag zustande gekommen sein.







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