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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 11 - Bild


K entdeckt in der Galerie des V ein Bild, dass V ihm für 12000 € anbietet. K bittet um Bedenkzeit bis 18 Uhr. Als er um 18.20 Uhr den V anruft um ihm mitzuteilen, dass er das Bild kaufen wolle, teilt ihm dieser mit, er habe das Bild schon zu einem besseren Preis verkauft. Um 19 Uhr teilt V dem K telefonisch mit, dass er das Bild nun doch kaufen könne. K ist verärgert und legt den Hörer auf.

Kann V von K Zahlung der 12 000 € verlangen?


Lösung


Kann V von K Zahlung der 12000 € verlangen?

I. Anspruch entstanden:


1. Einigung zwischen K und V

V bietet Bild für 12.000 € an, verbunden mit Annahmefrist bis 18 Uhr, vgl. § 148 BGB. Antrag aber erloschen, wenn neues Angebot durch die Erklärung des K um 18.20 Uhr. Diese „Annahme“ gilt als neuer Antrag, da Frist um 18 Uhr abgelaufen ist, vgl. § 150 Abs. 1 BGB Ablehnung des neuen Angebots des K durch V um 18.20Uhr durch Erklärung, das Bild sei nun schon verkauft, § 147 Abs. 1 S. 2 BGB.

Allerdings neues Angebot des V um 19 Uhr (+)

Annahme dieses Angebots (-) § 147 Abs. 1 S. 2 BGB

Keine Einigung zustande gekommen. Kein Zahlungsanspruch des V.









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