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aktuelles Dokument: WIPRILoesungChampagner
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Revision history for WIPRILoesungChampagner


Revision [37250]

Last edited on 2014-03-18 10:29:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}
Vertrag zwischen Lieferant und S?
Deletions:
Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} Vertrag zwischen Lieferant und S?


Revision [37249]

Edited on 2014-03-18 10:28:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
--> es gelten §§ 177 ff BGB
Deletions:
-->es gelten §§ 177 ff BGB


Revision [37248]

Edited on 2014-03-18 10:27:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
F handelte hier zwar im Namen des S und gab eine eigene Willenserklärung ab, aber er handelte ohne Vertretungsmacht
**Zwischenergebnis:** F handelte als falsus procurator, d.h. die Folgen des Rechtsgeschäfts treffen nicht S, er wird durch den Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet
--> der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} verpflichtet
--> genehmigt S den Vertrag nicht, so haftet F nach §§ 179 ff. BGB
Deletions:
F handelte hier zwar im Namen des S und gab eine eigene Willenserklärung ab, aber er handelte ohne Vertretungsmacht
**Zwischenergebnis:** F handelte als falsus procurator,d.h. die Folgen des Rechtsgeschäfts treffen nicht S, er wird durch den Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet
--> der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach § 177 I BGB an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durchden Vertrag berechtigt und verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises anden Lieferanten gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} verpflichtet
--> genehmigt S den Vertrag nicht so haftet F nach §§ 179 ff. BGB


Revision [37226]

Edited on 2014-03-17 09:47:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} Vertrag zwischen Lieferant und S?
--> der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach § 177 I BGB an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durchden Vertrag berechtigt und verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises anden Lieferanten gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} verpflichtet
----
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB Vertrag zwischen Lieferant und S?
--> der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach § 177 I BGB an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durchden Vertrag berechtigt und verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises anden Lieferanten gemäß § 433 II
BGB verpflichtet


Revision [37198]

Edited on 2014-03-11 18:02:33 by Jorina Lossau
Additions:
||__====Lösung====__
Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB Vertrag zwischen Lieferant und S?
- wirksamer Vertragsschluss?
- S persönlich hat keine Erklärung abgegeben
- Vertretung des S durch F
**Voraussetzungen:**
**(1)** eigene WE
**(2)** in fremden Namen
**(3)** mit Vertretungsmacht

F handelte hier zwar im Namen des S und gab eine eigene Willenserklärung ab, aber er handelte ohne Vertretungsmacht

**Zwischenergebnis:** F handelte als falsus procurator,d.h. die Folgen des Rechtsgeschäfts treffen nicht S, er wird durch den Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet

**Ergebnis:**
-->es gelten §§ 177 ff BGB
--> der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach § 177 I BGB an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durchden Vertrag berechtigt und verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises anden Lieferanten gemäß § 433 II
BGB verpflichtet
--> genehmigt S den Vertrag nicht so haftet F nach §§ 179 ff. BGB
||
Deletions:
Anspruch des Getränkelieferanten auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB
Vertrag zwischen Lieferant und S?
-wirksamer Vertragsschluss?
-S persönlich hat keine Erklärung abgegeben
-Vertretung des S durch F
oVoraussetzungen: (1) eigene WE
(2) in fremden Namen
(3) mit Vertretungsmacht
→F handelte hier zwar im Namen des S und gab eine eigene Willenserklärung ab,
aber er handelte ohne Vertretungsmacht
Zwischenergebnis: F handelte als falsus procurator,d.h. die Folgen des
Rechtsgeschäfts treffen nicht S, er wird durch den Vertrag
weder berechtigt noch verpflichtet
Ergebnis:
⇒es gelten §§ 177 ff BGB
⇒der Vertrag ist schwebend unwirksam, aber S kann ihn durch Genehmigung nach § 177
I BGB an sich ziehen, d.h. dann wird allein S durchden Vertrag berechtigt und
verpflichtet und ist zur Zahlung des Kaufpreises anden Lieferanten gemäß § 433 II
BGB verpflichtet
⇒genehmigt S den Vertrag nicht so haftet F nach §§ 179 ff. BGB


Revision [37197]

The oldest known version of this page was created on 2014-03-11 17:52:09 by Jorina Lossau
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