Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: WIPRILoesungDoktortitel
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: WIPRILoesungDoktortitel

Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 30 - Doktortitel


A, der es beruflich nicht weit gebracht hat und auch sonst nicht viel Anerkennung bekommt, zahlt B einen Betrag i. H. v. 25.000 €, damit dieser ihm, über Hintermänner, einen Ehrendoktortitel „verschaffe“, den er (A) auch in Deutschland in legaler Weise führen dürfe. B hat das Geld verabredungsgemäß an einen Hintermann weitergeleitet, doch dieser verschwand mit dem Geld, ohne den entsprechenden Titel zu besorgen. Daraufhin klagte A gegen B auf Rückzahlung des Geldes.


Lösung


Anspruch A gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Geldes?

etwas erlangt? (+)

durch Leistung des A? (+)

Ohne Rechtsgrund? Dieser fehlt infolge der Nichtigkeit des Vertrages, da Geschäfte über die Verschaffung von öffentlichen Ämtern und Titeln als sittenwidrig iSd § 138 Abs. 1 BGB anzusehen und damit nichtig sind.

Deswegen: § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (+)

Außerdem § 817 S. 1 BGB (+), da B mit der Entgegennahme des Geldes sittenwidrig handelte.

Also Herausgabe des Geleisteten nach § 817 S. 1 BGB (+)

Aber: § 817 S. 2 BGB (+)

§ 817 S. 2 BGB ist auf die allgemeine Leistungskondiktion anwendbar und beide haben sittenwidrig gehandelt.

Ergebnis: Kein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht

Auch ein Anspruch aus GoA kommt nicht in Frage, weil es hier an dem Fremdgeschäftsführungswillen fehlt.







CategoryWIPR1Faelle

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki