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aktuelles Dokument: WIPRILoesungEinbruch
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Revision history for WIPRILoesungEinbruch


Revision [37112]

Last edited on 2014-03-08 14:48:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
**2.** L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende ({{du przepis="§ 158 Abs. 1 BGB"}}) oder um eine auflösende Bedingung ({{du przepis="§ 158 Abs. 2 BGB"}}) handelt.
Deletions:
**2.** L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende (§ 158 Abs. 1 BGB) oder um eine auflösende Bedingung ({{du przepis="§ 158 Abs. 2 BGB"}}) handelt.


Revision [37111]

Edited on 2014-03-08 14:48:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
**I.** Anspruch des L gegen A auf Zahlung des Kaufpreises für die Antiquitäten gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}
**2.** L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende (§ 158 Abs. 1 BGB) oder um eine auflösende Bedingung ({{du przepis="§ 158 Abs. 2 BGB"}}) handelt.
(Bei Verschulden des A ergibt sich eine Schadensersatzpflicht aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}})
Deletions:
**I.** Anspruch des L gegen A auf Zahlung des Kaufpreises für die Antiquitäten gemäß § 433 II BGB
**2.** L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende (§ 158 I BGB) oder um eine auflösende Bedingung (§ 158 II BGB) handelt.
(Bei Verschulden des A ergibt sich eine Schadensersatzpflicht aus § 823 I BGB)


Revision [37025]

Edited on 2014-03-07 17:14:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
**2.** L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende (§ 158 I BGB) oder um eine auflösende Bedingung (§ 158 II BGB) handelt.



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CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
**2.** L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende (§ 158 I BGB) oder um eine auflösende Bedingung (§ 158 II BGB) handelt.


Revision [36976]

Edited on 2014-03-06 19:37:58 by Jorina Lossau
Additions:
**1.** Voraussetzung für den Anspruch ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen L und A. Laut Sachverhalt liegt ein solcher vor.
Deletions:
**1.** Voraussetzung für den Anspruch ist ein wirksamerKaufvertrag zwischen L und A. Laut Sachverhalt liegt ein solcher vor.


Revision [36941]

Edited on 2014-03-06 16:20:47 by Jorina Lossau
Additions:
||__====Lösung====__
**I.** Anspruch des L gegen A auf Zahlung des Kaufpreises für die Antiquitäten gemäß § 433 II BGB
**1.** Voraussetzung für den Anspruch ist ein wirksamerKaufvertrag zwischen L und A. Laut Sachverhalt liegt ein solcher vor.

**2.** L und A könnten das Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufschiebende (§ 158 I BGB) oder um eine auflösende Bedingung (§ 158 II BGB) handelt.
Die Vereinbarung zwischen L und A könnte als Abschluss eines Kaufvertrages entweder unter der aufschiebenden Bedingung des Weiterverkaufs der Antiquitäten oder unter der auflösenden Bedingung der Rückgabe der Antiquitätenan L angesehen werden. Im Zweifel ist auf die Interessenlage abzustellen. Die Tatsache, dass A zunächst nicht für die Antiquitäten gezahlt hat, spricht für das Vorliegeneiner aufschiebenden Bedingung. Eine Pflicht den Kaufpreis zu zahlen wäre demnach erst mit dem Weiterkauf der Antiquitäten entstanden. Durch den Diebstahl ist der Bedingungseintritt unmöglich geworden, da eine Weiterveräußerung nicht mehr erfolgen kann.

L kann nicht von A Zahlung des Kaufpreises verlangen.
(Bei Verschulden des A ergibt sich eine Schadensersatzpflicht aus § 823 I BGB)
||
Deletions:
**>>[[WIPRILoesungEinbruch Zur Lösung]]>>**


Revision [36940]

The oldest known version of this page was created on 2014-03-06 16:13:15 by Jorina Lossau
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