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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 35 - Imbiss



Der Berliner B macht Urlaub im Rheinland und bestellt in einem Kölner Imbiss einen „Halven Hahn“. Man serviert ihm ein Käsebrötchen. Als B im Reiseführer nachliest, erkennt er seinen Irrtum.

Kann er anfechten?


Lösung


Nichtigkeit der Einigung von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB, wenn B wirksam anfechten kann

I. Anfechtungsgrund:
Irrtum über die Bedeutung des Begriffs „ Halver Hahn“. Er wollte einen halben Hahn bestellen, hat aber in Wirklichkeit mit seiner Erklärung ausgedrückt, dass er ein Käsebrötchen bestellen will. Somit Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Bei Kenntnis der Sachlage hätte er die Erklärung nicht abgegeben.

II. Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB

III. Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich

IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts extunc gem. § 142 Abs. 1 BGB, aber Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 Abs. 1 BGB.










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