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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 29 - Kneipe


Dem Gastwirt G, der dem Alkohol persönlich nicht gerade abgeneigt ist, wird wegen Trunksucht die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte entzogen. Daraufhin verkauft er seine Kneipe an seinen guten Freund F für einen günstigen Preis und vereinbart mit diesem, dass er die Wirtschaft weiterhin als Geschäftsführer leitet.

Sind diese Vereinbarungen wirksam?


Lösung


Hier ergibt sich aus dem Verbotscharakter der Bestimmungen des Gaststättengesetzes, dass G keinen Gaststättenbetrieb führen darf. Dieses gesetzliche Verbot würde umgangen, wenn G durch eine Vereinbarung mit F in der Lage wäre, dennoch eine Gastwirtschaft zu leiten. Es handelt sich somit um ein sog. Umgehungsgeschäft. Der Vertrag ist daher wegen Umgehung eines Verbotsgesetzes nach § 134 BGB nichtig.










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