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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 33 - Restaurant


Edelrestaurantbesitzer A will bei B 25 große Rollen Toilettenpapier bestellen. Er schreibt „ 25 Gros Rollen“ und geht davon aus, dass es sich bei „ Gros“ um eine besonders luxuriöse Marke eines 5-lagigen Toilettenpapiers handelt. Nach einer Woche werden 3600 Rollen Toilettenpapier angeliefert.

Kann A anfechten?


Lösung


Nichtigkeit der Einigung von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB, wenn A wirksam anfechten kann.

I. Anfechtungsgrund:
§ 119 Abs. 1 BGB Erklärung weicht unbewusst von dem ab, was er mit der Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe zum Ausdruck bringen wollte, da er sich über die Bedeutung des Ausdrucks „Gros“ irrte. Er wusste also, was er erklärte, jedoch nicht was die Erklärung bedeutete. Somit Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB. Bei Kenntnis der Sachlage hätte er die Erklärung nicht abgegeben.

II. Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB

III. Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich

IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts extunc gem. § 142 Abs. 1 BGB, aber Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 Abs. 1 BGB.









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