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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 36 - Wintermantel



K hat im Bekleidungsgeschäft des V bei dessen Mitarbeiter M einen Wintermantel für 560 € gekauft, das Geld bereits bezahlt und den verpackten Mantel ausgehändigt erhalten. Als K gerade das Geschäft verlassen will, stürzt der V auf ihn zu und erklärt, dass der Mantel 650 € koste. Versehentlich sei ein falsches Etikett an den Mantel angebracht worden.

1. Frage: Kann V von K noch eine „Nachzahlung“ von 90 € verlangen?
2. Frage: Kann V sich von dem Vertrag lösen?


Lösung


1. Frage:

a) V könnte K eine „Nachzahlung“ von 90 € gem. § 433 Abs. 2 BGB für den Mantel verlangen. Dafür müsste zwischen ihm und K ein Kaufvertrag über den Mantel zu einem Preis von 650 € zustande gekommen sein.


aa) Eine Einigung über einen Kaufvertrag über den Mantel ist zwischen K und M zustande gekommen, allerdings zu einem Preis von 560 €. M ist dabei als Stellvertreter des V aufgetreten und diesem damit wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 BGB, § 56 HGB). Der Kaufvertrag ist dadurch zwischen K und V geschlossen worden zu einem Preis von 560 €.

bb) Das Verlangen nach einer „Nachzahlung“ muss gem. § 133 BGB als Angebot zur Abänderung des bereits geschlossenen Kaufvertrags zu einem höheren Preis von 650 € angesehen werden. K muss sich auf ein solches Angebot nicht einlassen (Grundsatz: pacta servanda sunt).

b) Ergebnis: V kann keine weitere Zahlung i.H.v. 90€ von K verlangen.


2. Frage:

V könnte sich nach § 142 BGB von dem Vertrag mit K durch Anfechtung lösen. Für eine erfolgreiche Anfechtung müsste V ein Anfechtungsgrund zustehen, er müsste eine Anfechtungserklärung abgeben und die Anfechtungsfrist dürfte noch nicht verstrichen sein.

a) Anfechtungsgrund

Als Anfechtungsgründe kommen hier nur die Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 und 2 BGB oder eine fehlerhafte Übermittlung nach § 120 BGB in Betracht. V hat nicht selbst den Vertrag mit K abgeschlossen, sondern der M als Stellvertreter. Somit kommt es für einen Irrtum oder eine fehlerhafte Übermittlung auf dessen Person an (§ 166 Abs. 1 BGB).


aa) Eine Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt einer Erklärung nach § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB setzt zunächst die Abgabe einer Willenserklärung voraus, bei der der Erklärende über den Inhalt im Irrtum war. Schließlich müsste der Irrtum wesentlich für den Vertragsschluss gewesen sein.
M hat bei der Einigung mit K eine Willenserklärung für den V abgegeben, nämlich einen Kaufvertrag zum Preis von 560 € abschließen zu wollen. Bei der Erklärung wollte er zu dem auf dem Etikett genannten Preis abschließen. Genau diesen Preis hat er dem K auch genannt. Es liegt somit kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor. Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB ist für V ausgeschlossen.

bb) Eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB setzt voraus, dass der Erklärende eine Willenserklärung abgegeben hat, die er ihrem Inhalt nach überhaupt nicht abgeben wollte. Zudem muss der Irrtum wesentlich für den Vertragsabschluss gewesen sein.
Bei der Abgabe der Willenserklärung hat M genau das erklärt, was er erklären wollte, nämlich den Abschluss eines Kaufvertrags zum Preis von 560 €. Ein Auseinanderfallen des objektiv Erklärten zum subjektiv Gewollten liegt nicht vor. Dem V ist damit auch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB verwehrt.

cc) Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB setzt neben der Abgabe einer Willenserklärung den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache – hier nämlich des Mantels – voraus sowie die Wesentlichkeit des Irrtums.

Bei der Abgabe seiner Willenserklärung hat sich M über den tatsächlichen Preis des Mantels geirrt, weil er der fehlerhaften Auszeichnung auf dem Etikett geglaubt hat. Fraglich ist aber, ob der Preis eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Mantels darstellt.

Verkehrswesentlich sind nur solche Eigenschaften, die einer Sache (oder einer Person) auf Dauer anhaften und dadurch ihren Wert beeinflussen. Der Preis ist aber keine anhaftende Eigenschaft, sondern unterliegt Marktveränderungen. Der Preis beeinflusst auch nicht den Wert, sondern ist das Bewertungsresultat der Eigenschaften einer Sache. Damit ist auch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB für V ausgeschlossen.

dd) Eine Anfechtung nach § 120 BGB erfordert neben der Abgabe einer Willenserklärung ihre unrichtige Übermittlung durch einen hierfür eingesetzten Boten sowie die Wesentlichkeit der fehlerhaften Übermittlung für den Vertragsschluss.
M hat bei der Einigung mit K keine fremde Willenserklärung übermittelt, sondern als Stellvertreter (s.o.) gem. § 164 Abs. 1 BGB eine eigene Willenserklärung abgegeben. M hat also nicht als Bote gehandelt. Eine fehlerhafte Übermittlung könnte auch in dem Anbringen eines fehlerhaften Etiketts liegen. Allerdings stellt das Etikett mangels Abzielens auf eine bestimmte Rechtsfolge keine
Willenserklärung gegenüber einem Kunden dar. Damit entfällt auch ein Anfechtungsgrund nach § 120 BGB für den V.

b) Mangels Anfechtungsgrund ist die Abgabe einer Anfechtungserklärung und Einhaltung der Anfechtungsfristen unerheblich.

c) Da V den Vertrag nicht anfechten kann, bleibt der Vertrag zu einem Preis von 560 € bestehen. V kann sich nicht von dem Vertrag lösen.








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