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Teamaufgabe Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 2

bearbeitetes Urteil: BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)

Zum Urteil in den juristischen Fachdatenbanken beck-Online bzw. Jurion


A. Analyse


1. Thema des Urteils

Beklagter (Rentner) vs. Klägerin (Kreditinstitut)

Sittenwidrigkeit von Kettenkreditverträgen (§ 138 Abs. 1 BGB)

um die Kosten des Kreditinstituts zu decken (Ablösung eines früheren Ratenkreditvertrags (Kettenkreditvertrag)).
Die Sittenwidrigkeit des ersten Darlehensvertrags führt nicht unmittelbar zur Nichtigkeit des folgenden Darlehensvertrags.

Der Beklagte Rentner konnte nach einiger Zeit zwei Raten des Kredits nicht mehr begleichen, woraufhin das Kreditinstitut den Darlehensvertrag kündigte. Sie berechnete ihm einen
Kreditsaldo von 13.972,81 DM und einen Zinssaldo von 2.928,32 DM. Mit der Klage verlangte sie die Zahlung von 16.901,13 DM nebst 23,03% Zinsen aus 13.972,81 DM.

2. Betroffener Bereich und Teilbereich der Rechtsordnung







B. Urteil aufbereiten


1. Zusammenfassung des Urteils vom 15. 01. 1987 - BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)

        1. Das LG gab dem Klageantrag statt.
        1. Diese Klage wurde vom OLG abgewiesen.
        1. Die - zugelassene - Revision der Klägerin blieb erfolglos.
        1. Ergebnis des Berufungsgerichts war, dass beide Darlehensverträge wg. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind.

I.
Das BerGer ließ beide Darlehensverträge wegen § 138 Abs. 1 BGB (Nichtigkeit) scheitern. Der im zweiten Vertrag, vom 22. Mai 1980, vereinbarte Zins
übersteige zwar den Marktzins um 80,5%, dies stellt jedoch noch kein "grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" dar. Die Gesamtwürdigung erfordert allerdings die Betrachtung des ersten Vertrags, welcher durch den zweiten abgelöst worden ist. Dieser am 23. Januar 1979 geschlossene Darlehensvertrag stellt eine Sittenwidrigkeit dar, weil der darin vereinbarte Zins den Marktzins um 208,57 % übersteige. Der Beklagte Rentner hatte bis zum zweiten Vertragsschluss bereits mehr gezahlt, als
der Klägerin aus § 812 BGB zustand. Auf dieser Grundlage stellte der neue Vertrag aus wirtschaftlicher Betrachtung eine Unsinnigkeit dar.
Die Bereicherungsansprüche der Klägerin aus beiden Verträgen seien durch die Gesamtzahlungen des Beklagten voll erfüllt.

II./III.
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C. Bearbeitung in der Wissensdatenbank


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