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Einzelaufgabe Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 8










A. Sachverhalt

In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.

Amtlicher Leitsatz

Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhandengekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.

Der Fall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. § 951 I BGB. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach § 185 II 1 BGB die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion § 816 I 1 BGB oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.


B. Personenverhältnisse
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WiMa2018Team8/Fall.jpg)

V = Versicherung der F, § 67 VVG aF., Klägerin
F = Geschädigte, ursprüngliche Eigentümerin
L = Ledergroßhandel, Beklagte
D = Dieb
K = Kunden von L


C. Struktur des Falls

1. vertragliche AGL

§ 433 BGB Der Aufbau bezieht sich auf alle Ansprüche von D-L und L-K aus § 433 I 1 BGB und § 433 II BGB. (Nicht im Urteil enthalten aber fürs Verständnis wichtig)

systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag

A. Anspruch entstanden

I. Einigung, §§ 145 ff. BGB

1. Angebot
a. Willenserklärung
b. Abgabe
c. Zugang
d. Kein Widerruf

2. Annahme
a. Willenserklärung
b. Abgabe
c. Zugang
d. Kein Widerruf
e. Rechtzeitigkeit

3. Konsens in Bezug auf essentialia negotii

II. keine rechtshindernden Einwendungen

1. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 242 I StGB

a. Subsidiarität des § 134 BGB
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.

b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.

c. Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.

d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtet. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.

2. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 259 I StGB

a. Subsidiarität des § 134 BGB
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist hier die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage, wogegen sich § 259 I StGB richtet.

e. Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand "die ein anderer gestohlen ... hat" aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Für Teilnehmer an der Vortat gelten aber Sonderregeln. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.

In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 I StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage (Bereicherungsabsicht). Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. L und K scheiden so aus dem subjektiven Tatbestand des § 259 I StGB aus und § 259 I StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.



B. Anspruch untergegangen
- keine rechtsvernichtenden Einwendungen


C. Anspruch durchsetzbar
- keine rechtshemmenden Einreden


Ergebnis: Alle von D-L und L-K geschlossenen Kaufverträge sind wirksam und alle Ansprüche bestehen.

2. vertragsähnliche AGL


3. dingliche AGL

Anspruch F gegen K auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB. Herausgabeanspruch (Nicht im Urteil geprüft, aber erwähnt.)

systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche

A. Anspruch entstanden
I. K = Besitzer § 854 BGB

II. F = Eigentümer
1. Ursprünglich war F Eigentümer des Leders.

2. Eigentumsübergang gem. § 929 S. 1 BGB, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
      1. Einigung
      1. Übergabe
      1. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
      1. Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB
aa. Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb. Verkehrsgeschäft
cc. Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee. kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB


3. Eigentumsübergang gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten L auf K (+)
      1. Einigung
      1. Übergabe
      1. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
      1. Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB
aa. Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb. Verkehrsgeschäft
cc. Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee. kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
ff. Verarbeitung § 950 I 1 BGB
(1) neue bewegliche Sache
(2) Wert der Verarbeitung
(3) K = Hersteller

Ergebnis: F hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB.

Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden und ist so nicht übergangsfähig nach § 67 VVG aF. Die nachfolgenden Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.


4. deliktische AGL


5. bereicherungsrechtliche AGL

A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus § 816 I 1 BGB. Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)

systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung

I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Verfügung
2. Durch Nichtberechtigten
3. Entgeltlich

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (-)
2. Genehmigung durch den Berechtigten, § 185 II 1 1. Alt. BGB, § 184 I BGB (Dieser Teil wird im Urteil geprüft.)
P: V hatte im Zeitpunkt der Genehmigung keine Verfügungsmacht mehr über das Leder, vgl. § 184 I BGB
Nach h.M. aber unschädlich in den Fällen des § 816 I 1 BGB.
Derjenige, der die Verfügung genehmigt muss nur im Zeitpunkt der Verfügung des Nichtberechtigten noch Eigentümer der Sache sein.

IV. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 816 I 1 BGB

1. Nach h.M. gesamten durch die Veräußerung erzielten Erlös
Nach dem Wortlaut des Gesetzes: „des durch die Verfügung erlangten“, den Kaufpreis den der Verfügende für die Übereignung und Übergabe des Leders erhalten hat.

2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes, § 818 I BGB
Die h.M. lässt Ausnahmen von der Gewinnherausgabe zu und reduziert die Herausgabepflicht auf den objektiven Wert der Sache, wenn

    • der Gewinn auf den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen zurückzuführen ist, die nur der Bereicherungsschuldner (Verfügende), nicht aber der Bereicherungsgläubiger (Verfügungsbefugter) hat
    • oder die Verfügung des Nichtberechtigten nicht kausal für die Gewinnentstehung ist und der Gewinn auch ohne die unberechtigte Verfügung entstanden wäre.

3. keine Einwendungen § 818 III BGB (-)
Mögliche Minderung um den von L den an D gezahlten Kaufpreis.

4. Keine Einrede der Verjährung § 214 I BGB, § 195 BGB (-)


B. Anspruch V – K auf Wertersatz aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB. Nichtleistungskondiktion (im Urteil erwähnt, aber nicht geprüft) (Die Verkäufe der L und so anzunehmen auch deren Kunden K sind V unbekannt. V ist der Anspruchsgegner so unbekannt.)

systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung

I. Anwendbarkeit neben Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

II. Rechtsgrundverweisung

III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus § 812 I 1 1. Alt. BGB, § 818 II BGB (Leistungskondiktion) (-)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung der F (-)

IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus § 812 I 1 2. Alt. BGB,§ 818 II BGB
1. Etwas erlangt
2. Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion (-)
3. „Auf Kosten des F“ = Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
4. Ohne Rechtsgrund

V. Rechtsfolge
1. Wertersatz, § 818 II BGB
Da K die Herausgabe des Leders aufgrund der Verarbeitung nicht möglich ist, schuldet er Wertersatz i.H. des objektiven Werts des Leders. Die Wertsteigerung durch die Verarbeitung des Leders kann K aber behalten.

2. Entreicherung, § 818 III BGB (-)
keine Hinweise

Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. § 951 I BGB, §§ 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. § 816 I 1 BGB durch L entscheiden hat.


D. Weiteres

Ist das Thema schon mal vorhanden?
Hier wird der § 816 BGB erwähnt.

Anspruch aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB wird im BGH-Jungbullenfall behandelt.






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