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Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts


A. Beginn der Wirksamkeit
Ein Verwaltungsakt (VA) wird dann wirksam, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 VwVfG. Erst dann können die durch den VA beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten. Vor der Bekanntgabe ist der VA ein bloßen Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung nach außen.

Eine Bekanntgabe liegt dann vor, wenn die für die Bekanntgabe zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft den Adressaten bzw. dem Betroffenen wissentlich und willentlich den Inhalt des VA eröffnet und der VA dem Adressaten zugegangen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 41 Rn. 6 m.w.N.).


1. Form der Bekanntgabe
Grundsätzlich bedarf es für die Bekanntgabe keine besondere Form, es sei denn, dass in einem Gesetz besondere Anforderungen an die Bekanntgabe des VA gestellt werden. Der VA kann gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Eine besondere Form der Bekanntmachung ist die Zustellung, welche in Verwaltungszustellungsgesetz VwZG geregelt ist. Wird ein VA zugestellt, erfolgt die Bekanntgabe durch förmliche Übergabe des Schriftstücks. Die in der Praxis am häufigsten angewandten Zustellungsmethoden sind die Zustellung per Post mittels Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder mittels Einschreiben (§ 4 VwZG). Eine Bekanntgabe durch Zustellung ist gemäß § 1 Abs. 2 VwZG immer dann zu wählen, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.


2. Zeitpunkt der Bekanntgabe
Für die Berechnung von Fristen ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des VA von großer Bedeutung. Da der VA eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe grundsätzlich nach den Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen nach dem BGB (§§ 130 BGBff.). Gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG gelten die für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen die §§ 187 - 193 BGB. Zu beachten ist jedoch die Sonderregel des § 41 Abs. 2 VwVfG. die sog. Bekanntgabefiktion. Demnach gelten schriftliche per post übersendete oder elektronisch übermittelte VA drei Tage nach Absendung als bekannt gegeben. Diese Bekanntgabefinktion gilt gemäß § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Streitigkeiten hat die Behörde die Beweislast zu tragen.

Beispiel für die Fristberechnung nach VwVfG:
Aufgabe eines schriftlichen VA zur Post am 21.11.2012
=> Fristbeginn: 22.11.12 gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB
=> Fristende: grundsätzlich 24.11.2012 nach § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 1 BGB
aber: 26.11.2012 nach § 31 Abs. 1 S. 2 HS: 3 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 1 BGB


B. Ende der Wirksamkeit
Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein VA wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Was die einzelnen Merkmale bedeuten, sehen Sie nachfolgend:
  • zurückgenommen = Rücknahme des VA nach § 48 VwVfG
  • widerrufen = Widerruf des VA nach § 49 VwVfG
  • anderweitig aufgehoben = durch Rechtsbehelfsverfahren, § 79 VwVfG
  • durch Zeitablauf = im VA oder durch spezielles Gesetz ist ein "Enddatum" geregelt
  • auf andere Weise erledigt = durch Erfüllung einer im VA bestimmten Verpflichtung


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