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Einführung - Baurecht

erste Informationen


A. Regelungsgegenstand des Baurechts - Was ist Baurecht?

1. Allgemeines

Das öffentlich- rechtliche Baurecht kann wie folgt definiert werden. Hierbei handelt es sich um eine Summe von Regelungen, welche eine entscheidende Rolle für die Zulässigkeit, Ordnung und die Förderung bei der Errichtung einer baulichen Anlage und darüber hinaus bei deren Nutzung spielen.
Welche Regelungsgegenstände dies im Einzelnen sind, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/BauREinfuehrung/RegelungsgegenstanddesBaurechts2.png)

2. Die einzelnen Rechtsquellen des Baurechts

a. Allgemeines

Für das Baurecht, wie es hier zu behandeln sein wird, gibt es nicht nur ein Gesetz, sondern mehrere. Ein Grund für diesen Umstand ergibt sich daraus, dass dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zusteht, nach welcher dieser das Baurecht in einem Gesetzwerk zusammenfassen darf. Ferner kann der Bund das Bauordnungsrecht nicht regeln. Dies hat das BVerfG in seinem Baurechtsgutachten herausgearbeitet. Nach diesem Gutachten handelt es sich beim Bauordnungsrecht weder um einen Bestandteil des Bodenrechts noch wird das Bauordnungsrecht von Normen erfasst, die dem Bund Gesetzgebungskompetenzen verleihen. Demgegenüber gehört das Recht der städtebaulichen Planung, aufgrund das dieses die rechtliche Qualität des Bodens und dessen Nutzbarkeit festlegt, zum Bodenrecht. Die Regelungen zum Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht sind im BauGB und in der BauNVO enthalten. Diese Zerteilung wird als anwendungsfreundlich empfunden. Das Baupolizeirecht ist in den Landesbauordnungen und in einzelnen Verordnungen enthalten. Es ist aber erforderlich, dass die Landesbauordnungen zum Erlass einer Verordnung ermächtigten.

b. Allgemeines Städtebaurecht

Im Folgenden sollen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die nach dem BauGB einschlägig sind, näher dargestellt werden. Die Vorschriften dienen der Leitung und baulichen Nutzung der Grundstücke durch Pläne, welche die rechtliche Qualität des Bodens festlegen. Des Weiteren lassen sich diese Vorschriften nach ihren jeweiligen Funktionen unterteilen. Welche Funktionen dies im Einzelnen sind, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/BauREinfuehrung/FunktionderbauplanungsrechtlichenVorschriften.png)

Neben diesen grundlegenden Funktionen dürfen die instrumentalen Planungsnormen nicht unbeachtet bleiben. Denn diese Vorschriften sind für die Planrealisierung von besonderer Bedeutung. Diese sind zum größten Teil im allgemeinen Städtebaurecht, dem ersten Kapitel des BauGB zu finden. Aufgrund der Bedeutsamkeit seien diese im Folgenden durch die folgende Übersicht darzustellen. Hierbei sind die Vorschriften fünf verschiedenen Kategorien zuzuordnen:

  • Instrumente der Plangestaltung
  • Instrumente der Plansicherung
  • Instrumente der Planverwirklichung
  • Instrumente der Planvorbereitung
  • Instrumente der Plankoordinierung

c. Besonderes Städtebaurecht

Das besondere Städtebaurecht ist in den §§ 136 - 191 BauGB und regelt zunächst nach § 136 ff. BauGB die Sanierung. Hauptsächlich wird durch diese Vorschriften, die vorbereitende Untersuchung und die Festlegung des Sanierungsgebiets bestimmt. Dieses wird auch als Recht der Durchführung der Sanierung bezeichnet. Für das Recht der Durchführung der Sanierung sind einige besondere bodenrechtliche Vorschriften vorhanden, welche das Recht der Miet- und Pachtverhältnisse für diesen Zeitraum betreffen. Daneben werden auch andere mit der Sanierung im Zusammenhang stehende Rechte geregelt. So zu einem das Recht zur Einsetzung eines Sanierungsträgers und zum anderen enthält das Sanierungsrecht auch Regelungen zur Finanzierung der Sanierung. Neben diesen Regelungen enthält dieses Gesetz zudem Vorschriften hinsichtlich Entwicklungsmaßnahmen.

Auch wird das Verhältnis zwischen allgemeinem Städtebaurecht und besonderem Städtebaurecht durch den rechtlichen Grundsatz geprägt, dass die speziellere Norm der allgemeineren vorgeht. (lex specialis- Regelung)
Nach diesem Grundsatz kommt das besondere Städtebaurecht nur dann zur Anwendung, wenn es sich um die Vorbereitung und Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen von Stadt und Land handelt. Es bleibt dennoch zu klären, ob dieses, im konkreten Fall zur Anwendung kommt. Dies entscheidet die jeweilige Gemeinde und die Landesregierung. Um eine Anwendbarkeit bejahen zu können, muss die Gemeinde das jeweilige Gebiet, für welches eine Sanierung erforderlich ist, förmlich durch einen Beschluss als ein solches festlegen. Der Grund hierfür ergibt sich daraus, dass das Recht der Sanierung erst dann nach § 142 Abs.1 BauGB angewendet werden kann, wenn eine solche Festlegung erfolgt ist. Dies gilt nach § 165 BauGB ebenfalls für die Erklärung der Landesregierung hinsichtlich der Entwicklungsbereiche.

d. Sonstige Vorschriften

Diese sind in den §§ 192 - 232 BauGB enthalten. Es sind folgende wichtige Vorschriften zu nennen:

  • Wertermittlung eines Grundstücks, § 192 ff. BauGB
  • hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens, § 207 ff. BauGB
  • Regelungen, die das Recht der Beachtlichkeit von Fehlern beim Aufstellen vom Flächennutzungs- und Bebauungsplan, § 214 ff. BauGB
  • prozessrechtliche Vorschriften


e. Bauordnungsrecht

Aufgabe des Bauordnungsrechts ist die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich des Bauwesens. Durch dieses wird das Baugenehmigungsverfahren normiert. Dieses Verfahren stellt für den Juristen den wichtigsten Anwendungsfall im Baurecht dar. Das Bauordnungsrecht regelt in diesem Zusammenhang, welche Behörde zuständig ist und welche Instrumente dieser zur Verfügung stehen. Darüber hinaus regelt das Bauordnungsrecht, welche bauliche Anlage genehmigungsbedürftig ist, welche nur anzeigepflichtig oder welche ohne eine behördliche Genehmigung gebaut werden darf.
Für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Baugenehmigungsbehörde zuständig. Diese kann ihren Sitz bei der Gemeinde oder beim Kreis haben.
Wichtigstes Überwachungsinstrument im Baurecht ist die Genehmigung. Durch diese Genehmigung wird klargestellt, dass dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich- rechtlichen Belange entgegenstehen. Somit ist die Genehmigung nicht nur deklaratorischer Natur, sondern diese wirkt auch konstitutiv. Ordnet man die Genehmigung in den Kategorien des allgemeinen Verwaltungsrechts ein, so ist diese zu den Verboten mit Erlaubnisvorbehalt zuzuordnen.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren regelt das Bauordnungsrecht die Ordnung des Bauvorgangs, stellt grds. Anforderungen baukonstruktiver Art auf und normiert Unterhaltungs-, Instandhaltungs- wie auch Beseitigungspflichten bei gefährlichen und ordnungswidrigen Zuständen. Der bisherige Regelungsgegenstand des Bauordnungsrecht entspricht dem klassischen Baupolizeirecht. Aber der Anwendungsbereich des heutigen Bauordnungsrecht geht viel weiter. Das heutige Bauordnungsrecht enthält demzufolge auch Vorschriften des Baugestaltungsrechts. Diese Normen zielen darauf ab, dass eine Verunstaltung durch das Vorhaben unterbleibt. Weiter enthält das Bauordnungsrecht Normen sozial-staatlichen Gehalts. Schließlich regelt es bau-wirtschaftliche Anforderungen an Bauwerke und Baustoffe.


B. Verbindung zwischen Bauplanungs- und Verordnungsrecht

1. Allgemeines

Wie bereits oben erläutert wurde, regeln das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht verschiedene Gegenstände. Dennoch gibt es einige Verbindungen zwischen diesen.

2. Die einzelnen Verbindungen

a. Erteilung einer Baugenehmigung

Eine erste Verbindung ergibt sich bei der Pflicht, eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme oder die bauliche Anlage dem öffentlichen Baurecht nicht widersprechen. Hierzu zählt auch das städtebauliche Planungsrecht. Folglich sind im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vorschriften des Städtebaurechts zu beachten. Dies soll dazu dienen, Verstöße gegen das Städtebaurecht zu verhindern. Dies führt aber nicht dazu, dass das Städtebaurecht durch das Bauordnungsrecht verwirklicht werden soll. Sondern das Städtebaurecht kann, muss aber nicht vollzogen werden. Dieses Ermessen wird von den Landesbauordnungen respektiert.

b. Begriff der baulichen Anlage

Eine weitere Verbindung besteht für den Begriff der baulichen Anlagen. Dieser ist sowohl in den Landesbauordnungen, wie auch im § 29 Abs.1 BauGB enthalten. Dabei legt § 29 BauGB fest, dass die Vorschriften der § 30-37 BauGB auf solche baulichen Anlagen anwendbar sind, die einer Genehmigung oder Zustimmung oder einer Anzeige bedürfen.Durch das Gesetz wird die Geltung der eben genannten Vorschriften festgelegt. Damit geht einher, dass sich diese Vorschriften lediglich auf bauliche Anlagen beschränken, die durch die Landesbauordnungen einer Genehmigungspflicht oder Anzeigepflicht unterliegen. Hierfür setzt das BauGB hinsichtlich dem Begriff der baulichen Anlage, das Bauordnungsrecht voraus. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass zwischen dem bundesrechtlichen Begriff der baulichen Anlage und dem landesrechtlichen Begriff zu trennen ist. Diese sind voneinander unabhängig. Fehlt es an einer bundesrechtlichen Inhaltsbestimmung, so kann nicht auf den landesrechtlichen Begriff zurückgegriffen werden. Zwar ist nach den Landesbauordnungen immer dann grds. von einer baulichen Anlage die Rede, wenn diese aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt ist und mit dem Erdboden verbunden ist oder infolge eigener Schwere auf ihm ruht, so auch in § 2 Abs. 1 ThuerBO.
Aber auch hier gibt es viele landesrechtliche Unterschiede. Ein Grund hierfür besteht darin, dass die baulichen Anlagen Einrichtungen gleichgestellt werden, die nur schwer als bauliche Anlage anzusehen sind. Die Gleichstellung dient offensichtlich dazu, die aufgrund des allg. Interesses und der Durchsetzung der Beachtung der ordnungsrechtlichen Vorschriften notwendige Genehmigungspflicht zu rechtfertigen.

Dieser Wunsch einer präventiver Kontrolle steht bei § 29 BauGB nicht im Vordergrund. Bei dieser vorschrift geht es darum Vorhaben, die für die städtebauliche Entwicklung bedeutend sind, den Vorschriften des Bauplannungsrecht zu unterstellen. Aus diesem Grund kann er nicht durch Landesrecht ausgelegt werden. Es handelt sich beim bundesrechtlichen Begriff vielmehr um einen eigenen. Das bedeutet aber nicht grds. dass die Begriffe sich in den Grundzügen nicht decken. An dieser Stelle gilt auch wieder, wenn der landesrechtliche Begriff der baulichen Anlage dem bundesrechtlichen entspricht darf nicht davon ausgegangen werden, dass dies immer so ist. Vielmehr ergibt sich aus der Eigenständigkeit und der Unabhängigkeit, dass diese Begriffe im Verhältnis zweier schneidender Kreise stehen. Zum Verständnis, folgende Grafik:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/BauREinfuehrung/Verhaltnisbundesrechtlandesrecht.png)

Wie die Grafik verdeutlicht, sind auch solche Fälle möglich, bei denen der bundesrechtliche Begriff vom landesrechtlichen Begriff verdrängt wird.
Ist ein Rückgriff auf den landesrechtlichen Begriff nicht möglich, so ist der bundesrechtliche Begriff zu konkretisieren. Maßgeblich hierfür ist zum Einem der weite Begriff des Bauens und zum Anderem der beschränkende Begriff der bodenrechtliche Relevanz. Unter Bauen versteh man das Schaffen einer baulichen Anlage, die einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist. hierbei stellt das Merkmal der Dauer auf die Lebensdauer der Anlage und nicht deren Nutzungsdauer ab.
Das Merkmal, künstliche Verbindung mit dem Erdboden erfordert keine künstliche Schaffung eines Fundaments. Sondern es ist ausreichend, wenn die Anlage aufgrund ihres Gewichts mit dem Boden verbunden ist.
Neben dem Kriterium des Bauens muss die Anlage bodenrechtlich relevant sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Anlage die Belange nach § 1 Abs.5 BauGB hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung berührt oder berühren kann. Diese Berührung muss in einer Form erfolgen, die es erforderlich macht, die Zulässigkeit der Anlage durch einen Bebauungsplan zu regeln. Damit wird die beschränkende und sichernde Art dieses Merkmals deutlich. Daraus ergibt sich, dass mit dem bodenrechtlich- bundesrechtlichen Begriff nur solche baulichen Anlagen zu erfassen sind, die innerhalb der Trennung von Bauordnungs- und Bodenrecht erfasst werden sollen. Zu berücksichtigen ist bei dieser Erfassung die Zielsetzung der §§ 30 ff. BauGB. Also kommt es entscheidend darauf an, ob die Zulässigkeit der Anlage überhaupt durch einen Bebauungsplan geregelt werden kann. Ist dies der Fall, so wird aber das Bedürfnis der Planung nicht dadurch verhindert, dass eine einzelne Anlage noch keinen Grund für das Aufstellen des Bebauungsplans gibt. Ferner ist die Funktion des einzelnen Vorhabens maßgeblich.
Wie auch immer es geht darum, ob das Vorhaben einerseits für die städtebauliche Entwicklung relevant ist, mit der Folge das dieses den materiellen Vorschriften des Bauplanungsrechts unterliegt. Anderseits muss es ich um ein Vorhaben handeln, welches normalerweise nicht ohne Beachtung bestimmter ordnungsrechtlicher Vorschriften ausgeführt werden soll.
Schließlich ist es dem Landesgesetzgeber oft nicht möglich, die Planbedürftigkeit zu umgehen, indem sie diesen Vorhaben die Genehmigungspflicht entziehen. Eine Freistellung von der Genehmigungspflicht ist aus ­kompetenzrechtlichen Gründen nur bei untergeordneten Vorhaben möglich.
Dieses Ergebnis ergibt sich daraus, dass wenn die Geltung der §§ 30 ff. BauGB nur von der Landesgesetzgebung abhinge, würde es an einen Bedürfnis des Art. 72 Abs. 2 GG fehlen.

C. Die gemeindliche Bauhoheit

D. Die Baufreiheit des Bürgers



Vgl. Peine, Oeffentliches Baurecht, S. 94 - 103

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