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Qualitätselement

Begriff des Qualitätselements und der Qualitätsvorgabe in der Regulierungsformel gem. § 18 ff. ARegV

Die Anreizregulierung gemäß der ARegV beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach § 18 ARegV sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. § 7 ARegV das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können (Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze gem. § 19 ARegV).

Welche Qualitätsmerkmale bei der Berechnung der für das Qualitätselement notwendigen Kennzahlen maßgeblich sind, sieht § 20 Abs. 1 ARegV vor. Es sind insbesondere:
  • Dauer der Unterbrechungen in der Versorgung,
  • Häufigkeit der Versorgungsunterbrechung,
  • Menge der nicht gelieferten Energie etc.
  • oder Kombinationen aus den o. g.

Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist. Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen rechnen.

Das Qualitätselement in der Regulierungsformel bedarf der Erhebung von zahlreichen Daten zum Netzbetrieb. Erst mit Vorliegen dieser Daten darf das Qualitätselement in der Regulierungsformel tatsächlich berücksichtigt werden [Die Regulierungsbehörde ist diesbezüglich bereits tätig geworden, vgl. dazu BNetzA, Beschluss vom 20. 4. 2011, Az. BK8-11/001 Beschluss vom 7. 6. 2011, Az. BK8-11/002].

Mehr zum Thema, insbesondere zu den übrigen Regulierungsfaktoren, im Artikel über die Anreizregulierung und Netzentgelte.


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