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Fallbeispiel: Ausschreibung nach dem EEG

Rechtsfragen der Zuschlagserteilung und der Ermittlung der Förderhöhe im Ausschreibungsverfahren

Sachverhalt


Der Automobilhändler A möchte die gesamten Dächer seiner Autohäuser mit Photovoltaikanlagen bestücken. Er möchte dabei, dass der produzierte Strom, sofern er im Betrieb des A nicht verbraucht wird, ins Netz der allgemeinen Versorgung des örtlich ansässigen Netzbetreibers N eingespeist und entsprechend vergütet wird. Sollte eine Einspeisevergütung direkt nicht möglich sein, hat A bereits einen Anbieter eines virtuellen Kraftwerkes V gefunden, der seinen Strom komplett aufkaufen würde und begehrt dann eine entsprechende Marktprämie.

V teilt A allerdings mit, dass A mit seinen geplanten Anlagen - die Module auf den ersten beiden Lagerhallen haben eine Leistung von jeweils insgesamt 1,5 MW und 2,5 MW - keine gesetzliche Vergütung erhält, sondern an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen muss und nur dann gefördert wird, wenn er einen entsprechenden Zuschlag erhält.

Fragen

1. Ist A tatsächlich verpflichtet, an Ausschreibungen teilzunehmen, wie V dies schildert?
2. A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhalten wird.
3. Für den Fall, dass A eventuell zu Unrecht keinen Zuschlag erhält: kann er sich hingegen wehren?

Falllösung


Zu Frage 1
Zu den Voraussetzungen der Förderung gehört gem. § 22 EEG seit dem 1. 1. 2017 auch, dass (zumindest in den in der Vorschrift genannten Fällen) der Anlagenbetreiber einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Dies gilt insb. auch für Windkraft (§ 22 Abs. 2 EEG), Photovoltaik (§ 22 Abs. 3 EEG) und Biomasse (§ 22 Abs. 4 EEG), sofern die in den o. g. Absätzen genannten Leistungsgrenzen überschritten sind.

Für Photovoltaik (Solaranlagen) gilt die Grenze von 750 kW je Anlage. Sofern die Anlagen des A tatsächlich wie im Sachverhalt geschildert eine Leistung von 1,5 MW und 2,5 MW aufweisen, dann ist die Förderung (Marktprämie) nur dann möglich, wenn ein Zuschlag im Ausschreibungsverfahren gem. § 22 Abs. 3 EEG erteilt wurde.

Bei der Frage, inwiefern die Anlage die Leistungsgrenze gem. § 22 EEG unter- oder überschreitet ist die Regelung des § 24 Abs. 1 EEG zu beachten, wonach einzelne Anlagen (Def.: § 3 Nr. 1 EEG) unter Umständen zusammengefasst werden müssen.

Zu Frage 2
Voraussetzungen des Zuschlags sind:

A. Gebot fristgemäß
Das abgegebene Gebot muss zu einem der in § 28 EEG genannten Termine erfolgen.

B. Gebot zulässig
Das Gebot muss i. S. d. § 32 EEG zulässig sein, d. h. es dürfen keine Ausschlussgründe gem. §§ 33 oder 34 EEG vorliegen.

C. Unterschreitung der Zuschlagsgrenze
Ein Gebot erhält Zuschlag, wenn es in der jeweiligen Ausschreibungsrunde unter der Zuschlagsgrenze bleibt.

Mehr dazu hier.

Zu Frage 3
Gegen Zuschlagsablehnung ist eine Beschwerde möglich. § 83a EEG ist dabei zu beachten. Zum Rechtsschutz allgemein vgl. folgenden Artikel.





CategoryEnergierecht
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