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Begriff des Europarechts


Was ist Europarecht?

Europa als Kontinent unterliegt keiner einheitlichen Rechtsordnung. Die Nationalstaaten haben unterschiedliche Rechtsordnungen herausgebildet, so dass in Europa primär kein "europäisches Recht" gilt sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen, nationalen Rechtsordnungen gilt. Mit Entstehung einer Reihe von internationalen Organisationen, die auf dem europäischen Kontinent wirken, sind vielfältige Regelungen entstanden, die in ihrer Gesamtheit als Europarecht bezeichnet werden.

Dabei werden zunächst einmal Europarecht im weiteren und im engeren Sinn unterschieden:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EuroparechtBegriff/eurecht_begriff_1.png)

Durch den Lissabonvertrag ist im Wesentlichen die Europäische Union als Akteur des Europarechts im engeren Sinne zu beachten - die einzelnen Säulen der EU sind nunmehr fusioniert und firmieren unter einem einheitlichen Namen auch in formeller und organisatorischer Sicht - oder genauer: die neue Europäische Union hat die Rechtsnachfolge der Europäischen Gemeinschaft angetreten. Im Übrigen ist hier noch die nach wie vor separat existierende EAG zu berücksichtigen (Europäische Atomgemeinschaft).

Das Europarecht im engeren Sinn ist Teil des gesamten Europarechts (im weiteren Sinne):
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EuroparechtBegriff/eurecht_begriff_2.png)

Sowohl im Europarecht im engeren Sinne (vereinfacht mit der EU gleichzusetzen) wie auch bei Europarecht im weiteren Sinn ist ferner zwischen dem primären und dem sekundären Europarecht zu unterscheiden. Während das primäre Recht die Gründungsverträge der jeweiligen Organisation ist, also diejenige Rechtsordnung, welche durch das Zusammenwirken der Mitgliedstaaten entsteht, ist unter dem Begriff des Sekundärrechts das innerhalb der betreffenden Organisation gemäß ihren Rechtsetzungsregeln und -prozeduren entstandene Recht zu verstehen.


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