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Informationsrecht


Der Begriff Hyperlink und die urheberrechtliche Problematik
Eine der besonderen Erscheinungen des Internets sind Hyperlinks als Verknüpfung zwischen verschiedenen Inhalten/Websites. Die urheberrechtliche Behandlung der Hyperlinks war lange Zeit fraglich. Im Vordergrund stand insbesondere die Frage, ob Hyperlinks als Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG anzusehen sind und ggfs. Schrankenregelungen eingreifen.
Diese Fragen, aber auch die wettbewerbsrechtliche Behandlung von Hyperlinks hat die BGH-Entscheidung Paperboy abschließend geklärt. Hyperlinks werden seitdem einhellig als fußnotenähnliche Verweise angesehen, die eine immanente Erscheinung des Internets sind und damit zum Wesen des Internets gehört.


BGH, Urteil vom 17.7.2003 - I ZR 259/00 – Paperboy


(...)Die Bekl. greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigt.(...)

(...)Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen. (...)

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

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