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Rechtssystem der WTO


A. Einführung
Die WTO ist der erste gelungene Versuch, die völkerrechtlichen Regelungen des Welthandels mit einem klaren institutionellen Rahmen auszustatten. Sie hat ihre Arbeit am 01. 01. 1995 aufgenommen und hat Sitz in Genf. Gemäß Art. II:1 des Übereinkommens zur Gründung der WTO (ÜWTO) ist die zentrale Aufgabe der WTO, einen institutionellen Rahmen für die materiellrechtlichen Regelungen aus den zahlreichen Welthandelsverträgen (aufgelistet in den Anhängen 1-4 zu ÜWTO) zu bilden.

Mitglied in der WTO wurden zunächst alle Vertragsstaaten des GATT und die EG. Weitere Staaten können der WTO nach den Regeln des Art. XII:1 ÜWTO beitreten. Dabei werden die Bedingungen des Beitritts ausgehandelt und in einem entsprechenden Beitrittsabkommen festgehalten.


B. Organe der WTO
zur Vertiefung vgl. Herrmann u.a., Welthandelsrecht, Rn. 176 ff.
Die Rolle des obersten Beschlussorgans der WTO wird durch zwei Organe wahrgenommen:
- durch die Ministerkonferenz sowie
- durch den Allgemeinen Rat.
Für Verwaltungsaufgaben ist das Sekretariat zuständig, das vom Generaldirektor geleitet wird. Darüber hinaus sind in der WTO einige weitere Organe für bestimmte Aufgaben vorgesehen.

1. Ministerkonferenz
Oberstes Organ der WTO ist die Ministerkonferenz (Ministerial Conference). Sie ist für Beschlüsse aller Art zuständig und setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammen. In den mindestens alle 2 Jahre stattfindenden Treffen werden die grundlegenden Beschlüsse getroffen - insbesondere zur Entwicklung der WTO.

2. Allgemeiner Rat
Auch im Allgemeinen Rat (General Council) werden die Mitgliedstaaten durch ihre Vertreter repräsentiert, hier allerdings nicht auf Minister- sondern auf Beamten- oder Diplomatenebene. Der allgemeine Rat ist das Beschlussorgan in Zeiten, in denen die Ministerkonferenz nicht tagt. Neben Funktionen nach Art. V ÜWTO, wie
- Führung von Beitrittsverhandlungen,
- Pflege von Beziehungen zu anderen Organisationen (IWF, Weltbank etc.)
und anderen Aufgaben ist der Allgemeine Rat nach Art. IV:3, 4 ÜWTO zugleich das Streitbeilegungsorgan (Dispute Settlement Body, DSB).

3. Sekretariat
Eine verwaltungsorganisatorische Aufgabe nimmt das Sekretariat wahr, das vom Generaldirektor geleitet wird. Es bereitet Verhandlungen in der WTO vor, berät Mitglieder, analysiert die Politik einzelner Mitgliedsländer. Durch das Wissen, welches das personal des Sekretariats zu Themen der WTO bündelt, hat es auch ohne Initiativ- oder Beschlusskompetenzen durchaus Einfluss auf die Tätigkeit der WTO. Dabei ist das Sekretariat weisungsfrei und soll Interessen der WTO eigenständig vertreten.

4. Sonstige Organe
Zu weiteren Organen der WTO gehören:
- spezielle Räte (zu den einzelnen Abkommen GATT, GATS, TRIPS)
- Ausschüsse und Arbeitsgruppen.

5. Beschlüsse und Verfahren
Vgl. Herrmann u.a., Welthandelsrecht, Rn. 193 ff.

C. Streitbeilegung
Mit Abschluss der Uruguay-Runde und Gründung der WTO wurde die Beilegung von Streitigkeiten zu handelsrechtlichen Abkommen wesentlich verbessert und auf einheitliche institutionelle Grundlage gestellt, die für Streitigkeiten nun ein weniger politisches und mehr ein gerichtsähnliches Verfahren vorsieht. Vgl. zum allgemeinen Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens folgende Struktur.

Im Verlauf des Streitbeilegungsverfahrens sind folgende Prinzipien in jedem Verfahrensstadium zu beachten:
- Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich (das Berufungsverfahren eingeschlossen),
- ein Panel kann Informationen oder Rat nach seinem Ermessen einholen, Art. 13 DSU,
- die erteilten Informationen können nur mit Zustimmung der informierenden Stellen offen gelegt werden,


Zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrages bei Streitigkeiten vgl. hier.






CategoryInternationalesRecht
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