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Urheberrecht

6.3 - Schranken zugunsten privater Nutzerinteressen



 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSchrankenPrivat/UrhRSchrankenPrivatinteressen.jpg)

Privatkopiefreiheit
Besondere Bedeutung ist insoweit zunächst der Privatkopiefreiheit gem. § 53 Abs. 1 UrhG beizumessen, der einzelne (nach der h.M. nicht mehr als sieben) Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch für zulässig erachtet. Die Voraussetzungen des privaten Gebrauchs sind dabei eng zu ziehen. Hierunter versteht man den Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen. Durch die Neufassung der Vorschrift durch die Reform 2003 wird nunmehr auch der heftig umstrittene Bereich der digitalen Privatkopie geregelt. Mit der Formulierung „auf beliebigen Trägern“ wird die digitale der analogen Kopie, sofern sie durch den Nutzer selbst hergestellt wird, gleichgestellt.

Darüber hinaus werden durch § 53 Abs. 2 UrhG einzelne Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch, insbesondere für wissenschaftliche, berufliche und gewerbliche Zwecke, erlaubt. Die Bestimmung ist auch auf juristische Personen anwendbar. Allerdings bleibt zu bemerken, dass sich diese Freistellung nicht auf die Herstellung digitaler Kopien erstreckt.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
BGH, U. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder
BVerfG, B. v. 30.8.2010 - 1 BvR 1631/08 - Drucker und Plotter

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSchrankenPrivat/UrhRVervielfaeltigungEigengebrauch.jpg)

Veröffentlichungsimmanente Verwertungshandlungen
Einschränkungen erfahren die Verwertungsrechte eines Urhebers zudem, wenn es sich um veröffentlichungsimmanente Verwertungshandlungen mit untergeordneter Bedeutung handelt. Im Wege der Urheberrechtsreform von 2003 wurden solche Verwertungshandlungen dem Ausschließlichkeitsrecht entzogen, welche für die Übermittlung digitaler Daten technisch notwendig sind, ansonsten aber keine weitere Verwertung der Werke ermöglichen, weil sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben (§ 44 a UrhG). In diesem Zusammenhang zu nennen ist das sog. Caching. Hier erfolgt das zeitlich begrenzte Zwischenspeichern bereits aufgerufener Netzinhalte auf dem Server des Anbieters, um hierdurch einen schnelleren Zugriff der Nutzer auf diese Inhalte bei erneutem Abruf zu ermöglichen und gleichzeitig das Netz zu entlasten.





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