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Urheberrecht

6.4 - Sonstige Schrankenregelungen


Begleitende Werkwiedergaben
Auf ähnlichen Erwägungen wie § 44a UrhG beruhen auch die §§ 55 - 58 UrhG zu anderen veröffentlichungsimmanenten Verwertungshandlungen. Beispielhaft zu nennen ist § 56 UrhG für begleitende Werkwiedergaben in Geschäftsbetrieben. Nach dieser Bestimmung dürfen Geschäftsbetriebe, die Bild- oder Tonträger, Tonband- oder Videogeräte oder Rundfunk- und Fernsehapparate vertreiben oder in Stand setzen, Schallplatten überspielen, Rundfunkaufnahmen machen und Sendungen öffentlich wiedergeben, soweit dies notwendig ist, um Kunden die Geräte vorzuführen oder um die Geräte zu reparieren.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSchrankenSonstige/UrhREinzelneSchranken.jpg)
Katalogbildfreiheit
Wichtig ist zudem die in § 58 UrhG statuierte sog. Katalogbildfreiheit, wonach der Veranstalter einer Ausstellung oder Versteigerung öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Kunstwerke in Kataloge aufnehmen und diese vervielfältigen und verbreiten darf. Das betrifft Museen, die Werke ausstellen, ebenso wie Galerien und Aktionshäuser, die Werke verkaufen. Im Zuge der Urheberrechtsreform ist der Kreis der Privilegierten insbesondere um den Kunsthandel erweitert, die Zulässigkeit der Nutzungshandlungen zugleich jedoch auf eine Werbung in dem zur Förderung einer Veranstaltung erforderlichen Umfang begrenzt worden. Dagegen ist der Kreis der zulässigen Verwertungshandlungen gegenüber früher erweitert. Infolgedessen ist die Verwertung auch im Rahmen digitaler Offline-Medien (CD-ROM) zulässig.


Panoramafreiheit
Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist auch die sog. Panaromafreiheit in § 59 UrhG. Danach wird die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film für Werke erlaubt, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Hinter dieser Vorschrift steht der Gedanke, dass der Urheber mit der Entscheidung, sein Werk auf Dauer der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen, dieses der Allgemeinheit auch zugleich gewidmet hat.

Siehe hierzu folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 24.1.2002 - I ZR 102/99 - Verhüllter Reichstag





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