Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: UrhRWerksonderregeln
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Baurecht
  Gesellschaftsrecht
  Gewerberecht
  Informationsrecht
  Internationales Recht
  Konfliktmanagement
  Oe R
  Sozialrecht
  Strafrecht
  Unternehmens R
  Urheberrecht
  Internat Urheberrecht
  Urh R Anspruchssystem
  Urh R Aufgaben
  Urh R Ausblick
  Urh R Computerricht...
  Urh R Datenbanken
  Urh R Datenbankrecht
  Urh R Datenbankrich...
  Urh R Einfuehrung
  Urh R Filesharing
  Urh R Fremdenrecht
  Urh R Gliederung
  Urh R Infofreiheit
  Urh R Inhaltsschran...
  Urh R International
  Urh R Kollisionsrecht
  Urh R Leistungsschutz
  Urh R Leistungsschu...
  Urh R National
  Urh R Patentschutz
  Urh R Persoenlichke...
  Urh R Rechteumfang
  Urh R Schranken Inf...
  Urh R Schranken Kar...
  Urh R Schranken Kun...
  Urh R Schranken Oef...
  Urh R Schranken Pri...
  Urh R Schranken Son...
  Urh R Schrankenrege...
  Urh R Schutzmechani...
  Urh R Softwarerecht
  Urh R Sonstige Pers...
  Urh R Staatsvertraege
  Urh R Strafrechtsfo...
  Urh R Unternehmerre...
  Urh R Urheber
  Urh R Urheberrechte
  Urh R Verletzungen ...
  Urh R Vertragsrecht
  Urh R Verwertungsge...
  Urh R Verwertungsre...
  Urh R Werkbegriff
  Urh R Werkkategorien
  Urh R Werksonderreg...
  Urh R Werkvorausset...
  Urh R Zeitschranken
  Urh R Zivilrechtsfo...
  Vergaberecht
  Wettbewerbsrecht
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: UrhRWerksonderregeln

Urheberrecht

2.3 Sonderregeln



Die Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG
Eine weitere geschützte Werkform besteht darin, an einem bereits existierenden urheberrechtlich geschützten Werk eine eigene persönlich geistige Schöpfung zu erbringen, sog. Bearbeitung (§§ 3, 23 UrhG). Typische Bearbeitungsleistungen stellen insofern die Umgestaltung eines Drehbuches, die Dramatisierung eines Romans oder die Übersetzung eines Sprachwerkes dar. Die eigenschöpferische Qualität muss sich jedoch durch einen Spielraum des Bearbeiters auszeichnen, an dem es bei rein redaktionellen Tätigkeiten oder bloßen Kürzungen oder Sprachglättungen i.d.R. fehlen wird. Ist eine persönliche Schöpfung gewährleistet, genießt der Bearbeiter Urheberschutz in demselben Umfang wie der Originalurheber.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRWerksonderregeln/UrhRSonderregeln.jpg)

Sammelwerke und Datenbankwerke
Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. § 4 UrhG dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt.

Dagegen sind amtliche Werke gem. § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.





CategoryUrheberrecht
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki