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aktuelles Dokument: Adressatentheorie
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Änderungsverlauf für Adressatentheorie


Version [76542]

Zuletzt bearbeitet am 2017-02-01 11:13:29 durch skatrin58
neuer Text:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
gelöschter Text:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwVfG besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.


Version [22286]

Bearbeitet am 2013-03-20 19:43:35 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwVfG besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
gelöschter Text:
Die Rechtsbehelfsbefugnis (Widerspruch, Anfechtungsklage) im Sinne des {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} ist anzunehmen, wenn der Rechtsbehelfsführer Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist. Aus der Rechtswidrigkeit ergibt sich dann zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}}, da jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.


Version [22285]

Bearbeitet am 2013-03-20 12:59:57 durch Navarra
neuer Text:
Die Rechtsbehelfsbefugnis (Widerspruch, Anfechtungsklage) im Sinne des {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} ist anzunehmen, wenn der Rechtsbehelfsführer Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist. Aus der Rechtswidrigkeit ergibt sich dann zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}}, da jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
gelöschter Text:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden.


Version [9863]

Bearbeitet am 2011-04-10 16:50:47 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden.
---
CategoryVerwaltungsrechtImStudium
gelöschter Text:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden..


Version [9861]

Bearbeitet am 2011-04-10 16:45:54 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden..
gelöschter Text:
Hierbei ist von einen Adressaten auszugehen, der von einen belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist, weil dieser zu mindestens immer die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}}, auch Auffanggrundrecht genannt vom Adressaten verletzt.


Version [9859]

Die älteste bekannte Version der Seite wurde am 2011-04-10 16:39:03 durch AnnegretMordhorst erstellt.
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