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aktuelles Dokument: Anfechtungsklage
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=====Anfechtungsklage=====
**Rechtsmittel gegen Verwaltungsakt**

((1)) **Bedeutung der Anfechtungsklage :**

Mit der Anfechtungsklage wird gem. {{du przepis="§ 42 Abs.1 VwGO"}} die gerichtliche Aufhebung eines [[Verwaltungsakt]] begehrt.
Die Anfechtungsklage stellt somit eine auf unmittelbare gerichtliche Umgestaltung der Rechtslage gerichtete prozessuale Gestaltungsklage dar, mit welcher der Kläger,
(Adressat des VA oder Dritter) einen ihn marteriellrechtlichen zustehenden Anspruch auf Aufhebung des ihm gegenüber erlassenden Verwaltungsakt geltend macht.
(Unterfall des öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungsanspruchs).

==((1)) Prüfung der Anfechtungsklage :==

Diese wird in den folgenden **zwei Stufen** geprüft :

((2)) Zulässigkeit der Anfechtungsklage

((3)) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}}

Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.

- **aufdrängende Sonderzuweisung** ist eine Zuweisung des Rechtsstreits an eine Gerichtsbarkeit, ohne nähere Überprüfung, ob die weiteren Voraussetzungen der Gerichtsbarkeit vorliegen, z.B. {{du przepis="§ 126 Abs. I BBG"}}.

- **öffentlich-rechtliche Streitigkeit** liegt dann vor, wenn die sachentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und die Behörde gebrauch von dieser macht.

- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.

- kein Vorliegen einer **abdrängenden Sonderzuweisung**, also die Zuweisung des Rechtsstreits an eine andere Gerichtsbarkeit als die Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.B. {{du przepis="§ 40 Abs. II S.1 VwGO"}}, {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG"}}.

((3)) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1VwGO"}}

Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig (statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen [[Verwaltungsakt]] darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.

((3)) Klagebefugnis gem. {{du przepis="§ 42 Abs.2 VwGO"}}

Der Kläger ist klagebefugt, wenn eine Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Moeglichkeitstheorie]]** zu beachten.
Bei einem belastenden Verwaltungsakt ist zumindest immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.

((3)) Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. {{du przepis="§ 68 VwGO"}}

In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten:

Für den **Fristbeginn** ist {{du przepis="§ 31 Abs.1 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.

Für das **Fristende** ist {{du przepis="§ 31 Abs.1 VwVfG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.



((3)) Form und Frist wurden gem. {{du przepis="§ 74 Abs.1 VwGO "}} und gem. {{du przepis="§ 58 VwGO"}} beachtet

Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden:

Für den **Fristbeginn** ist {{du przepis="§ 57 Abs.1 VwGO"}} i. V. m. {{du przepis="§ 122 ZPO"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.

Für das **Fristende** ist {{du przepis="§ 57 Abs.1 VwGO"}} i. V. m. {{du przepis="§ 122 ZPO"}} i.V.m. {{du przepis="§ 188 Abs.2 BGB"}} zu beachten.


((3)) Rechtsschutzbedürfnis

Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung hat.


((2)) Begründetheit gem. {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}}

((3)) Richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}

Die Klage wendet sich gegen den richtigen Beklagten.

((3)) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

- formell rechtmäßig (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
- materiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmerkmale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)


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