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aktuelles Dokument: AnspruchsaufbauAllgemeinWIPRI
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Version [54070]

Dies ist eine alte Version von AnspruchsaufbauAllgemeinWIPRI erstellt von FelixSchuessler am 2015-05-25 12:42:30.

 

Anspruchsaufbau


Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens, insbesondere auf Grundlagen aus WIPR I.


A. Anspruch erworben


1. Vertragsschluss
Der Vertrag muss zunächst geschlossen werden.
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen -> Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Das Angebot muss zudem noch annahmefähig sein und Angebot und Annahme übereinstimmen

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a. Angebot
Voraussetzungen: Willenserklärung, Inhalt: Angebot, Abgabe, Zugang, kein Widerruf

aa) Willenserklärung
Definition: Willenserklärung

aaa) Innerer Tatbestand
Die handelnde Person muss mit Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Weiter dürfen keine Willensvorbehalte vorliegen (§ 166 ff BGB).

bbb) Äußerer Tatbestand
Der äußere Tatbestand umfasst die Handlung aus der Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont).
Dabei muss wieder ein Handlungswille vorliegen.
Hinzu kommt der Rechtsbindungswille (erkennbare, nach außen gerichtete Erklärung des Willen; ACHTUNG: beim „invitatio ad offerendum“ mangelt es an diesem!)
Siehe auch hier

bb) Inhalt: Angebot
Der Inhalt der abgegebenen Willenserklärung muss ein Angebot darstellen.

cc) Abgabe
Die Abgabe der Willenserklärung kann persönlich oder durch einen Dritten erfolgen.

aaa) Persönlich
Die Erklärung muss auf den Weg gebracht worden sein, sodass mit Zugang zu rechnen ist.

bbb) Durch einen Dritten
Die Abgabe kann durch einen Vertreter, einen Boten, oder in Folge von Zurechnung erfolgen.

dd) Zugang
Zugegangen ist die Willenserklärung, sobald sie im „Herrschaftsbereich“ (Briefkasten, Postfach..) des Empfängers ist und die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (Risikobereiche beachten) möglich ist.
Dies kann persönlich (beim Empfänger) oder in Folge von Zurechnung geschehen.

ee) Kein Widerruf der Willenserklärung
Die Willenserklärung kann entweder vor ihrem Zugang beim Empfänger (z.B. telefonisch bevor der Brief eintrifft) oder zeitgleich mit der Willenserklärung wiederrufen werden i.S.d. § 130 I S.2 BGB.





b. Annahme

Siehe auch hier

a) Durch Willenserklärung
(Aufbau wie bei der Willenserklärung des Angebots)

oder

b) Gemäß § 151 BGB

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c. Annahmefähigkeit des Angebots


a) Die Annahmefähigkeit ist gegeben
Hierbei kommt es vor allem auf die Rechtzeitigkeit der Annahme an (siehe Link)

b) Neues Angebot § 150 I BGB

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d. Ãœbereinstimmung









((1)) Nicht Verloren
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