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======Rechte nach dem UWG======
=====einige Informationen=====


((1)) Allgemeines- Welche Ansprüche gibt es nach dem UWG?

Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so bestimmt das UWG in den §§ 8 - 11 UWG die hieraus resultierenden Ansprüche. Im Einzelnen sind dies folgende:

- Beseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG
- Schadensersatz nach § 9 UWG
- Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG
- Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 UWG

((1)) Abgrenzung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 und § 9 UWG

Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Störungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sonst ein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. Zusätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8 Abs. 1 UWG nicht. Dies führt dazu, dass die bereits eingetretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.

((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG

Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitigung gem. § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 2. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Hiernach ist der Unterlassungsanspruch immer auf die Verhinderung einer bestimmten Verletzungshandlung gerichtet und der Beseitigungsanspruch auf die Beseitigung eines andauernden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht zulässige, geschäftliche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und bilden das Herz der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des § 8 Abs. 4 UWG beschränkt. Demnach ist eine Durchsetzung der Ansprüche dann ausgeschlossen, wenn unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass diese nicht Ziel führend ist. Hiervon ist insbesondere dann davon auszugehen, wenn der Anspruchsteller mit Absicht versucht dem Zuwiderhandelnden die Aufwendungen bzw. Koste der Rechtsverfolgung durch einen Schadensersatzanspruch geltend macht.

((2)) Richtiger Anspruchsteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation

Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung berechtigt sein:

- Mitbewerber, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
- rechtsfähige Wettbewerbsverbände, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
- Industrie - und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG

((2)) Richtiger Anspruchsgegner gem. § 8 Abs.1 UWG - passiv Legitimation

Zudem muss der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht wurden sein. Dies kann einerseits der Täter oder der Störer sein oder gem. § 8 Abs. 2 UWG kann dies auch der Unternehmensinhaber sein.

((2)) Unzulässige geschäftliche Handlung

Schließlich setzt der Anspruch nach § 8 As. 1 UWG eine unzulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG **oder** nach § 7 UWG voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn:

- geschäftliche Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG
- Unzulässigkeit der Handlung nach § 3 6, 5, 4 oder 3 UWG
- zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung geeignet

Daneben ist eine solche auch immer dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen § 7 UWG vorliegt. Ein solcher liegt dann vor, wenn:

- geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
- ist belästigend
- die belästigende, geschäftliche Handlung ist unzumutbar

Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs .1 UWG können in der folgenden Struktur nachgelesen werden: {{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=7159" h="4"}}

((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 9 UWG

Wie bereits oben angedeutet richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG. Bei diesem ist zu unterscheiden, ob ein solcher gegen den Täter, den Mittäter oder gegen den Anstifter geltend gemacht wird (Satz 1 ) oder dieser richtet sich gegen Personen, welche für periodische Druckschriften verantwortlich sind (Satz 2 ). Richtet sich ein solcher Anspruch gegen die in Nummer 1 benannten Personen, so ist dieser dann **dem Grunde nach** gegeben, wenn

((2)) Tatbestand erfüllt

Der Tatbestand nach § 9 S. 1 UWG ist erfüllt, wenn:

- Verletzungshandlung
- Handlungserfolg
- haftungsbgeründete Kausalität

((2)) Rechtswidrigkeit

Die vorgenommene Handlung darf zudem nicht gerechtfertigt sein.

((2)) Verschulden

Die Verletzungshandlung muss schuldhaft erfolgen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn derjenige vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Verschuldensnmaßstab bildet hierbei die Regelung des {{du przepis="§ 276 BGB"}}.

((2)) Weitere Voraussetzungen - richtiger Anspruchsberechtigter

Zudem ist ausschließlich der Mitbewerber zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 9 S. 1 UWG berechtigt. Diese Einschränkung wird damit begründet, dass das Schadensrecht nach BGB keinen ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Allerdings darf diese Einschränkung nicht so verstanden werden, dass die Mitbewerber, welche einen Anspruch nach § 9 S. 1 UWG innehaben, nicht auch einen Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 823 BGB"}} geltend machen können. Dies ist aber nur soweit möglich, wie das Lauterkeitsrecht keine endgültige Vorschrift enthält. Ebenso können auch neben dem wettbewerbsrechtlichen Anspruch auch vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

((2)) Umfang des Anspruchs

Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich regelmäßig nach den §§ 249 ff. BGB. Allerdings sind an dieser Stelle einige wettbewerbsrechtliche Eigenarten zu beachten. Fordert der Anspruchsberechtigte vom Verletzter Schadensersatz in Form von Naturalrestitution gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}, so bedeutet dies, dass der Warenerhalt bzw. die Anstellung unterbleibt. Bezüglich des Ausmaßes und der Länge eines solchen Unterlassungsgebots sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** entscheidend. Demgegenüber kommt ein Anspruch nach {{du przepis="§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB"}} nicht in Betracht, weil im Lauterkeitsrecht es grds. um den Ersatz von Vermögensschäden (**Verlust von möglichen Kunden**) geht.
Macht der Betroffen hingegen eine Anspruch gerichtet auf Schadensersatz des entgangen Gewinns gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} gelten, so ist dieser lediglich verpflichtet die Tatsachen darzustellen, auf denen die Möglichkeit des entgangenen Gewinns beruht. Um dieser Pflicht nachzukommen, steht dem Geschädigten ein Auskunftsanspruch zu. Zudem sind an die Berechnung des Mindestschadens durch den Geschädigten keine besonderen Bedingungen geknüpft.
Allerdings kann das Gericht die Berechnung des Mindestschadens ablehnen, wenn hierfür keine nachvollziehbaren Bezugstatsachen vorliegen.

((2)) Sonderfall: Dreifache Schadensberechnung

((1)) Anspruch nach § 10 UWG

Der in § 10 UWG enthaltene Anspruch eröffnet den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 -4 UWG die Möglichkeit vom wettbewerbsrechtlichen Störer, welcher mit Wissen und Wollen entgegen § 3 UWG oder § 7 UWG gehandelt hat, dessen Gewinn zu fordern. Dies ist aber nur dann möglich, falls diese durch den Wettbewerbsverstoß zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden Gewinn gemacht hat. Dabei ist noch zu erwähnen, dass der hier angesprochene Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Höhe des herauszugebenden Gewinns auf den Gewinn beschränkt, welcher durch den besonderen Unlauterkeitsverstoß erzielt wurde.
Im Gegensatz hierzu ist der wettbewerbsrechtliche Störer gem. § 10 abs. 2 UWG berechtigt seine Arbeit, welche dieser auf der Grundlage seines unlauteren Handelns gegenüber Mitmenschen bzw. dem Staat erfüllen bei dem herauszugebenden Gewinn zu berücksichtigen. In § 10 Abs. 3 UWG ist eine Verteilungsregelung für den Gewinn vorgesehen und § 10 Abs. 4 S. 1 UWG regelt einen Auskunftsanspruch der der zuständigen Stelle des Bundes i.S.v. § 10 Abs. 5 UWG. Zusätzlich hierzu bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 UWG die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch der Gläubiger im Verhältnis zu der verantwortlichen Stelle.
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 10 UWG:

- richtiger Anspruchsteller
- richtiger Anspruchsgegner
- vorsätzlicher Verstoß gegen § 3 UWG oder § 7 UWG
- gegenüber einer Vielzahl von Abnehmern
- zu deren Lasten

Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs .1 UWG können in der folgenden Struktur nachgelesen werden: {{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=7839" h="4"}}


((1)) Fallbeispiel

[[FallVergleichendeWerbungFuerFernseher Fall vergleichende Werbung für Fernseher]]


mehr zu den einzelnen Rechtsfolgen eines unlauteren Handelns kann in [[LettlWettbR Lettl Wettbewerbsrecht, S. 389 - 423]] sowie in [[EkeyWettbR Ekey Wettbewerbsrecht, S. 115 - 120]] nachgelesen werden.


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