Änderungsverlauf für BGHZ43s188
neuer Text:
Eine Zugmaschine mit einer Strohpresse, wobei letztere unbeleuchtet ist, soll zur Werkstatt gebracht werden. Das Unbeleuchtete Fahrzeug wird von einem Verkehrsteilnehmer angehalten,
welcher gerade noch ausweichen konnte. Darauf folgt ein Auffahrunfall eines Lkws auf das unbeleuchtete Fahrzeug. Der Verkehrsteilnehmer, welcher das unbeleuchtet Fahrzeug anhielt,
1) LG: Zahlungsansprüchen stattgegeben, Schmerzensgeld nur gegen den LKW- Fahrer und den Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs
2) Berufung des Beklangten wurde zurückgewiesen
3) Revision erfolglos
Für den gesamten Sachverhalt und das Urteil siehe:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt worden
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: Öffentliches Interesse [ // siehe Prüfungsschema a. I. 3.//]
Gefahr nicht erst durch den Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: Nicht dicht vor unbeleuchtetem Fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum Anhalten
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen
4. Nicht zweifelhaft ist, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend
welcher gerade noch ausweichen konnte. Darauf folgt ein Auffahrunfall eines Lkws auf das unbeleuchtete Fahrzeug. Der Verkehrsteilnehmer, welcher das unbeleuchtet Fahrzeug anhielt,
1) LG: Zahlungsansprüchen stattgegeben, Schmerzensgeld nur gegen den LKW- Fahrer und den Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs
2) Berufung des Beklangten wurde zurückgewiesen
3) Revision erfolglos
Für den gesamten Sachverhalt und das Urteil siehe:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt worden
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: Öffentliches Interesse [ // siehe Prüfungsschema a. I. 3.//]
Gefahr nicht erst durch den Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: Nicht dicht vor unbeleuchtetem Fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum Anhalten
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen
4. Nicht zweifelhaft ist, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend
gelöschter Text:
welcher gerade noch ausweichen konnte. Daurauf folgt ein Auffahrunfall eines Lkws auf das unbeleuchtete Fahrzeug. Der Verkehrsteilnehmer, welcher das unbeleuchtet Fahrzeug anhielt,
1) LG: Zahlungsansprüche stattgegeben, Schmerzensgeld nur gegen LKW- Fahrer und Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs
2) Berufung des Beklangten wurde zurückgewiesen.
3) Revision erfolglos.
Für den gesamten Sachverhalt und das Urteil siehe
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: öffentliches Interesse [ // siehe Prüfungsschema a. I. 3.//]
Gefahr nicht erst durch Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: nicht dicht vor unbeleuchtetem Fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum Anhalten
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
4. Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
keine Unterschiede
neuer Text:
neuer Text:
-----
CategoryRechtsprechung
CategoryGoA
CategoryRechtsprechung
CategoryGoA
keine Unterschiede
neuer Text:
neuer Text:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
gelöschter Text:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
neuer Text:
neuer Text:
Für den gesamten Sachverhalt und das Urteil siehe
[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1965%2Fcont%2Fnjw.1965.1271.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-43-S-188&readable=1 Beck online]]
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1965%2Fcont%2Fnjw.1965.1271.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-43-S-188&readable=1 Beck online]]
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
gelöschter Text:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
neuer Text:
neuer Text:
Eine Zugmaschine mit einer Strohpresse, wobei letztere unbeleuchtet ist, soll zur Werkstatt gebracht werden. Das Unbeleuchtete Fahrzeug wird von einem Verkehrteilnehmer angehalten,
welcher gerade noch ausweichen konnte. Daurauf folgt ein Auffahrunfall eines Lkws auf das unbeleuchtete Fahrzeug. Der Verkehrsteilnehmer, welcher das unbeleuchtet Fahrzeug anhielt,
wird hierbei umgeworfen und schwer verletzt.
1) LG: Zahlungsansprüche stattgegeben, Schmerzensgeld nur gegen LKW- Fahrer und Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs
2) Berufung des Beklangten wurde zurückgewiesen.
3) Revision erfolglos.
welcher gerade noch ausweichen konnte. Daurauf folgt ein Auffahrunfall eines Lkws auf das unbeleuchtete Fahrzeug. Der Verkehrsteilnehmer, welcher das unbeleuchtet Fahrzeug anhielt,
wird hierbei umgeworfen und schwer verletzt.
1) LG: Zahlungsansprüche stattgegeben, Schmerzensgeld nur gegen LKW- Fahrer und Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs
2) Berufung des Beklangten wurde zurückgewiesen.
3) Revision erfolglos.
gelöschter Text:
1) LG: Zahlungsansprüche stattgegeben, Schmerzensgeld nur gegen LKW- Fahrer und Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs
2) Berufung des Beklangten wurde zurückgewiesen.
3) Revision erfolglos.
neuer Text:
**((2)) Thema**
**((2)) Verlauf**
**((2)) Link zum Urteil**
**((2)) Einordnung des Themas im Gesetz**
**((2)) Prüfungsschema**
AGL: {{du przepis="§ 683 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 680 BGB"}}, {{du przepis="§ 677 BGB"}}
((3)) Anspruch erworben
I. Dem Grunde nach(siehe hierzu: [[GoAallgemeineVSS]])
1.GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
2.Tatbestand der GoA: Geschäftsbesorgung (tatsächlich) für einen anderen (objektiv fremd) ohne Auftrag
3.berechtigte GoA: gem. Pflicht des Geschäftsherrn:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
II. Dem Umfang nach
1.Aufwendung i.S.d. {{du przepis="§ 683 BGB"}}: Schäden infolge typischer Gefahr
2.erforderlich (ex ante): aus Sicht des Geschäftsführers bei Übernahme nach objektivem Maßstab erforderlich
3. kein Ausschluss gem. {{du przepis="§ 685 BGB"}}
4. anteilige Kürzung zu berücksichtigen: entbehrlich
((3)) Anspruch nicht verloren
((3)) Anspruch durchsetzbar
**((2))Entscheidende Rechtsfragen**
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: öffentliches Interesse [ // siehe Prüfungsschema a. I. 3.//]
2.GoA gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} ?: Geschäft für Fahrer und Halter des nachfolgenden LKWs, dass Personen noch nicht bekannt waren, macht keinen Unterschied
3. Mitverschulden des Geschäftsführers an Unfall?: Sorge um Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} kommt es nicht auf Erfolg an;
Gefahr nicht erst durch Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: nicht dicht vor unbeleuchtetem Fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum Anhalten
[ {{color text=" rein praktisches Problem, nicht im Prüfungsschema enthalten" c="red"}}]
**((2)) Aussagen des Gerichts**
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
4. Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
**((2)) Verlauf**
**((2)) Link zum Urteil**
**((2)) Einordnung des Themas im Gesetz**
**((2)) Prüfungsschema**
AGL: {{du przepis="§ 683 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 680 BGB"}}, {{du przepis="§ 677 BGB"}}
((3)) Anspruch erworben
I. Dem Grunde nach(siehe hierzu: [[GoAallgemeineVSS]])
1.GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
2.Tatbestand der GoA: Geschäftsbesorgung (tatsächlich) für einen anderen (objektiv fremd) ohne Auftrag
3.berechtigte GoA: gem. Pflicht des Geschäftsherrn:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
II. Dem Umfang nach
1.Aufwendung i.S.d. {{du przepis="§ 683 BGB"}}: Schäden infolge typischer Gefahr
2.erforderlich (ex ante): aus Sicht des Geschäftsführers bei Übernahme nach objektivem Maßstab erforderlich
3. kein Ausschluss gem. {{du przepis="§ 685 BGB"}}
4. anteilige Kürzung zu berücksichtigen: entbehrlich
((3)) Anspruch nicht verloren
((3)) Anspruch durchsetzbar
**((2))Entscheidende Rechtsfragen**
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: öffentliches Interesse [ // siehe Prüfungsschema a. I. 3.//]
2.GoA gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} ?: Geschäft für Fahrer und Halter des nachfolgenden LKWs, dass Personen noch nicht bekannt waren, macht keinen Unterschied
3. Mitverschulden des Geschäftsführers an Unfall?: Sorge um Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} kommt es nicht auf Erfolg an;
Gefahr nicht erst durch Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: nicht dicht vor unbeleuchtetem Fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum Anhalten
[ {{color text=" rein praktisches Problem, nicht im Prüfungsschema enthalten" c="red"}}]
**((2)) Aussagen des Gerichts**
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
4. Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
gelöschter Text:
**((2)) Verlauf**
**((2)) Link zum Urteil**
**((2)) Einordnung des Themas im Gesetz**
**((2)) Prüfungsschema**
AGL: {{du przepis="§ 683 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 680 BGB"}}, {{du przepis="§ 677 BGB"}}
((3)) Anspruch erworben
I. Dem Grunde nach(siehe hierzu: [[GoAallgemeineVSS]])
1.GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
2.Tatbestand der GoA: Geschäftsbesorgung (tatsächlich) für einen anderen (objektiv fremd) ohne Auftrag
3.berechtigte GoA: gem. Pflicht des Geschäftsherrn:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
II. Dem Umfang nach
1.Aufwendung i.S.d. {{du przepis="§ 683 BGB"}}: Schäden infolge typischer Gefahr
2.erforderlich (ex ante): aus Sicht des Geschäftsführers bei Übernahme nach objektivem Maßstab erforderlich
3. kein Ausschluss gem. {{du przepis="§ 685 BGB"}}
4. anteilige Kürzung zu berücksichtigen: entbehrlich
((3)) Anspruch nicht verloren
((3)) Anspruch durchsetzbar
**((2))Entscheidende Rechtsfragen**
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: öffentliches Interesse [ // siehe Prüfungsschema a. I. 3.//]
2.GoA gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} ?: Geschäft für Fahrer und Halter des nachfolgenden LKWs, dass Personen noch nicht bekannt waren, macht keinen Unterschied
3. Mitverschulden des Geschäftsführers an Unfall?: Sorge um Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} kommt es nicht auf Erfolg an; Gefahr nicht erst durch Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: nicht dicht vor unbeleuchtetem Fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum Anhalten [ {{color text=" rein praktisches Problem, nicht im Prüfungsschema enthalten" c="red"}}]
**((2)) Aussagen des Gerichts**
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
4. Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
neuer Text:
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
4. Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
2. Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
4. Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
gelöschter Text:
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
keine Unterschiede
keine Unterschiede
neuer Text:
((3)) Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
gelöschter Text:
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
neuer Text:
((3)) Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
gelöschter Text:
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
neuer Text:
gelöschter Text:
neuer Text:
neuer Text:
((3)) Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm.
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
((3)) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
((3)) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
((3)) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
((3)) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
gelöschter Text:
2) Nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} hätte er so nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3) Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. {{du przepis="§ 254 BGB"}}. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen.
4) Nicht zweifelhaft, dass eine GoA gemäß {{du przepis="§ 680 BGB"}} im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte.
5) Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend.
neuer Text:
I. Dem Grunde nach(siehe hierzu: [[GoAallgemeineVSS]])
gelöschter Text:
neuer Text:
I. Dem Grunde nach(siehe hierzu: [[GoAallgemeineVSs]])
gelöschter Text:
neuer Text:
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: öffentliches Interesse [ // siehe Prüfungsschema a. I. 3.//]
Außerdem: Geschäft für Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs, da es seine Pflicht wäre die Strohpresse zu beleuchten [ //siehe Prüfungsschema a. I. 2. und 3.//]
3. Mitverschulden des Geschäftsführers an Unfall?: Sorge um Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} kommt es nicht auf Erfolg an; Gefahr nicht erst durch Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
Außerdem: Geschäft für Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs, da es seine Pflicht wäre die Strohpresse zu beleuchten [ //siehe Prüfungsschema a. I. 2. und 3.//]
3. Mitverschulden des Geschäftsführers an Unfall?: Sorge um Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} kommt es nicht auf Erfolg an; Gefahr nicht erst durch Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema a. II. 2.//]
gelöschter Text:
Außerdem: Geschäft für Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs, da es seine Pflicht wäre die Strohpresse zu beleuchten [ //siehe Prüfungsschema A. I. 2. und 3.//]
3. Mitverschulden des Geschäftsführers an Unfall?: Sorge um Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, nach {{du przepis="§ 680 BGB"}} kommt es nicht auf Erfolg an; Gefahr nicht erst durch Kläger geschaffen [// siehe Prüfungsschema A. II. 2.//]
neuer Text:
4. anteilige Kürzung zu berücksichtigen: entbehrlich
gelöschter Text:
neuer Text:
I. Dem Grunde nach
gelöschter Text:
neuer Text:
I. Dem Grunde nach
gelöschter Text:
neuer Text:
I. Dem Grunde nach
II. Dem Umfang nach
II. Dem Umfang nach
gelöschter Text:
((4)) Dem Umfang nach
neuer Text:
1.GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
((4)) Dem Umfang nach
((3)) Anspruch nicht verloren
((3)) Anspruch durchsetzbar
((4)) Dem Umfang nach
((3)) Anspruch nicht verloren
((3)) Anspruch durchsetzbar
gelöschter Text:
II. Dem Umfang nach
B. Anspruch nicht verloren
C. Anspruch durchsetzbar
neuer Text:
((4))Dem Grunde nach
((5))GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
((5))GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
gelöschter Text:
1.GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
neuer Text:
((3)) Anspruch erworben
gelöschter Text:
neuer Text:
**((2)) Thema**
**((2)) Verlauf**
**((2)) Link zum Urteil**
**((2)) Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__((1)) Aufbereitung__//**===
**((2)) Prüfungsschema**
**((2))Entscheidende Rechtsfragen**
**((2)) Aussagen des Gerichts**
**((2)) Verlauf**
**((2)) Link zum Urteil**
**((2)) Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__((1)) Aufbereitung__//**===
**((2)) Prüfungsschema**
**((2))Entscheidende Rechtsfragen**
**((2)) Aussagen des Gerichts**
gelöschter Text:
**2. Verlauf**
**3. Link zum Urteil**
**4. Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__((B.)) Aufbereitung__//**===
**1. Prüfungsschema**
**2. Entscheidende Rechtsfragen**
**3. Aussagen des Gerichts**
neuer Text:
===**//__((1)) Analyse__//**===
**1. Thema**
**2. Verlauf**
**3. Link zum Urteil**
**4. Einordnung des Themas im Gesetz**
**1. Prüfungsschema**
**2. Entscheidende Rechtsfragen**
**3. Aussagen des Gerichts**
**1. Thema**
**2. Verlauf**
**3. Link zum Urteil**
**4. Einordnung des Themas im Gesetz**
**1. Prüfungsschema**
**2. Entscheidende Rechtsfragen**
**3. Aussagen des Gerichts**
gelöschter Text:
**((1.)) Thema**
**((2.)) Verlauf**
**((3.)) Link zum Urteil**
**((4.)) Einordnung des Themas im Gesetz**
**((1.)) Prüfungsschema**
**((2.)) Entscheidende Rechtsfragen**
**((3.)) Aussagen des Gerichts**
neuer Text:
===**//__((A.)) Analyse__//**===
**((1.)) Thema**
**((2.)) Verlauf**
**((3.)) Link zum Urteil**
**((4.)) Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__((B.)) Aufbereitung__//**===
**((1.)) Prüfungsschema**
**((2.)) Entscheidende Rechtsfragen**
**((3.)) Aussagen des Gerichts**
**((1.)) Thema**
**((2.)) Verlauf**
**((3.)) Link zum Urteil**
**((4.)) Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__((B.)) Aufbereitung__//**===
**((1.)) Prüfungsschema**
**((2.)) Entscheidende Rechtsfragen**
**((3.)) Aussagen des Gerichts**
gelöschter Text:
**1. Thema**
**2. Verlauf**
**3. Link zum Urteil**
**4. Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__B. Aufbereitung__//**===
**1. Prüfungsschema**
**2. Entscheidende Rechtsfragen**
**3. Aussagen des Gerichts**
neuer Text:
===**//__A. Analyse__//**===
**1. Thema**
**2. Verlauf**
**3. Link zum Urteil**
**4. Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__B. Aufbereitung__//**===
**1. Prüfungsschema**
**2. Entscheidende Rechtsfragen**
**3. Aussagen des Gerichts**
**1. Thema**
**2. Verlauf**
**3. Link zum Urteil**
**4. Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__B. Aufbereitung__//**===
**1. Prüfungsschema**
**2. Entscheidende Rechtsfragen**
**3. Aussagen des Gerichts**
gelöschter Text:
[[**1. Thema**]]
[[**2. Verlauf**]]
[[**3. Link zum Urteil**]]
[[**4. Einordnung des Themas im Gesetz**]]
[[===**//__B. Aufbereitung__//**===]]
[[**1. Prüfungsschema**]]
[[**2. Entscheidende Rechtsfragen**]]
[[**3. Aussagen des Gerichts**]]
neuer Text:
=====BGHZ 43, 188=====
[[===**//__A. Analyse__//**===]]
[[**1. Thema**]]
[[**2. Verlauf**]]
[[**3. Link zum Urteil**]]
[[**4. Einordnung des Themas im Gesetz**]]
[[===**//__B. Aufbereitung__//**===]]
[[**1. Prüfungsschema**]]
[[**2. Entscheidende Rechtsfragen**]]
[[**3. Aussagen des Gerichts**]]
[[===**//__A. Analyse__//**===]]
[[**1. Thema**]]
[[**2. Verlauf**]]
[[**3. Link zum Urteil**]]
[[**4. Einordnung des Themas im Gesetz**]]
[[===**//__B. Aufbereitung__//**===]]
[[**1. Prüfungsschema**]]
[[**2. Entscheidende Rechtsfragen**]]
[[**3. Aussagen des Gerichts**]]
gelöschter Text:
===**//__A. Analyse__//**===
**1. Thema: GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr**
**2. Verlauf**
**3. Link zum Urteil**
**4. Einordnung des Themas im Gesetz**
===**//__B. Aufbereitung__//**===
**1. Prüfungsschema**
**2. Entscheidende Rechtsfragen**
**3. Aussagen des Gerichts**
keine Unterschiede
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=====BGHZ 43, 188=====
**1. Thema: GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr**
**1. Thema: GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr**
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**1. Thema**
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