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aktuelles Dokument: BGHZ50s45
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ich war hier: BGHZ50s45
A. Sachverhalt
Der Fall wurde durch den BGH in der Entscheidung BGHZ 50, 45 entschieden.
Sachverhalt zum Fall

Erläuterung zum Sachverhalt:

Die Klägerin verkaufte unter Eigentumsvorbehalt im Jahre 1960 an die H eine Fräsmaschine. H nahm die Fräsmaschine in Benutzung und vereinbarte mit C zur Sicherung eines Darlehns, dass das eigentum an einer reihe von Maschinen auf C übergehen soll, aber H diese Maschinen weiterhin benutzen darf.
Später trat C seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der H zur Sicherung einer Forderung an die L.ltd. ab. Diese trat wiederum zur Übertragung des Eigentums ihrewRechte aus dem mit C geschlossenen Vertrag an die Beklagte ab.



B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau
Das Urteil ist in der Fallprüfung bei der Frage der Berechtigung, insbesondere beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom
Nichtberechtigten nach § 934 BGB relevant, speziell bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein (hinreichender) Rechtsschein für die Annahme, dass der Veräußerer Eigentümer ist, gegeben ist.

Hierzu folgende Struktur : http://kt-texte.de/taris/?root=956


C. Lösung ( Entscheidung des Gerichts )


Gründe für die Entscheidung sind folgende :

Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 985 BGB

VSS:


Klägerin = Eigentümerin

ursprünglich (+)


1. Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. § 929 S.1 BGB, § 158 BGB, § 854 BGB (-)
Keine Übertragung zwischen der Klägerin und H weil diese Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Damit ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmaschine.


2. Übertragung zwischen H und C gem. § 929 S. 1 BGB, § 930 BGB, § 933 BGB

Eine Übertragung zwischen H und C ist gem. § 929 S. 1 BGB, § 930 BGB, § 933 BGB möglich.

  • dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrages vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen soll.
  • Übergabeersatz gem. § 930 BGB (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
  • Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
  • Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach § 932 ff. BGB
  • Anwendbarkeit (+)
  • Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach § 929 S.1 BGB und § 930 BGB und § 933 BGB geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des § 933 BGB. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes (Übergabe).
Damit hat C kein Eigentum von H gutgläubig erworben. Folglich bleibt die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmachine.

Übertragung zwischen C und L. L. td nach § 929 BGB § 931 BGB § 934 BGB

Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach § 931 BGB aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H an die L.Ltd. abtritt.

  • dingl. Einigung (+)
  • Übergabeersatz § 931 BGB (+)
  • einig sein (+)
  • Berechtigung seitens C (-), jedoch möglicher gutgläubiger Erwerb bei der Anwendung der Regelung des § 934Halbs.1 BGB

  • Anwendbarkeit (+)
  • Rechtsschein nach § 934Halbs.1 BGB (+)
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, dass hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil dieser hier ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.

Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf § 139 BGB.


Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der § 933 BGB und § 934 BGB von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb reicht nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.


Ferner führt das Gericht fort, dass es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitzer zur Folge.

Ferner wird aber auch eine andere Ansicht vertreten, dass es dem Vorbehaltskäufer nur gestattet ist dem Sicherungsnehmer einen "minderwerrtigen" Nebenbesitz einzuräumen, weil dieser aufgrund des Vorbehaltsverhältnises nicht aufhört für den Eigentümer zu besitzen. Mit dieser Ansicht erwägt der BGH Anhaltspunkte, weßhalb man dem Sicherungsnehmer den gutgläubigen Erwerb verwehren sollte. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, denn es kommt nur daruaf an, ob der Vorbehaltskäufer den Sicherungsnehmer den Besitz mitteln wollte.


Die sonstigen Vorraussetzungen aus § 934Halbs.1 BGB sind im vorliegenden Fall unproblematisch.

Ergebnis : Die Klägerin hat ihr Eigentum durch die Überetragung C an die L. ltd. verloren. Folglich hat diese keinen Anspruch gegen die Beklgte aus § 985 BGB.


Vgl. im Weiteren auch Fallbeispiel "Ferdinand"
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