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aktuelles Dokument: BGHZ56s163
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Version [30129]

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Schockschaden ersatzfähig?


Sachverhalt


Der Ehemann der A wird durch den PKW des B tödlich verletzt. A erleidet, durch die Benachrichtigung vom Unfalltod ihres Ehemannes, einen schweren seelischen Schock. Dies hat zur Folge, dass A ihrer beruflichen Tätigkeit als Haushaltshilfe nicht mehr nachgehen kann. Hat A einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber B?

NJW 1971, 1883: Das komplette Urteil

Rechtsnormen


§ 823 Abs. 1 BGB
§ 846 BGB
§ 254 BGB
§ 242 BGB

Lösungsskizze


A könnte gegenüber B einen Anspruch auf Schadensersatz der Gesundheitsschäden gem. § 823 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass A den Anspruch erworben diesen nicht verloren hat und er durchsetzbar ist.

A. Anspruchserwerb
A könnte den Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB gegenüber B erworben haben. Dies ist der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach erworben hat.


I. Dem Grunde nach

1. Tatbestand
a) Handlung (+)

        • positives Tun des B durch Verursachung des Unfalls mit seinem PKW

b) Rechtsgutsverletzung ()

        • A hat aufgrund der Unfallnachricht eine Gesundheitsverletzung erlitten. A ist
somit in eines ihrer absoluten Rechtsgüter verletzt.

aa) das Wohlbefinden ist betroffen (+)











Links
Paul Kuhn, SVR 2012, 288-290 (Aufsatz)

BGH 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 20.03.2012, Aktenzeichen VI ZR 114/11

Dirk Dahm, Kompass/BBG 2009, Nr. 1/2, 20-21 (Aufsatz)

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